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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Vorladung als Zeuge  (Gelesen 9977 mal)

KlausP

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #15 am: 06. August 2011, 15:01:18 »

Ja, war ich. Ich war zu einer Zeit aktiver Spieß (Anfang der 90er), als "Eigenmächtige Abwesenheit" noch ein gängiges Delikt war und mein damaliger Chef lieber den Spieß "geschickt" hat, als selber als Zeuge aufzutreten.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

bayern bazi

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #16 am: 06. August 2011, 15:11:57 »

ist bei gericht eigentlich noch DA pflicht ???
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

soldatsaap

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #17 am: 06. August 2011, 15:16:06 »

was ist die da pflicht?
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Rollo83

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #18 am: 06. August 2011, 15:28:40 »

Der Bazi will wissen ob vor Gericht der Dienstanzug (DA) pflicht ist !
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soldatsaap

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #19 am: 06. August 2011, 15:43:37 »

aso ^^
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ulli76

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #20 am: 06. August 2011, 16:03:45 »

@Bazi: Kommt drauf an. Wenn es um was Dienstliches geht ja, bei privaten Angelegenheiten (bzw. solchen, die mit dem Dienst gar nichts zu tun haben) nein.
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justice005

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #21 am: 06. August 2011, 19:06:45 »

Auch wenn es vielleicht den ein oder anderen überrschen mag. Ldungen der Polizei braucht man nicht Folge zu leisten. Man ist lediglich verpflichtet, bei einer Vernehmung durch den Staatsanwalt zu erscheinen und natürlich einer gerichtlichen Ladung.

Er kann die Ladung also theoretisch (!) ignorieren. Trotzdem sollte er in der Tat seine staatsbürgerliche Prlicht erfüllen. Ob man dafür 1000 Kilometer reisen muss, in eine andere Frage.

Daher stellt sich mir die Frage, ob man den Aufwand mit 1000 Kilometern wirklich betreiben muss, wenn es sich nur um eine polizeiliche Vernehmung handelt. Der Fragesteller kann seine Aussage auch schriftlich abgeben. Die kommt dann in die Akte und der Staatsanwalt kann sie dann hinterher auswerten. Der fragesteller muss im Falle einer Anklage seine Aussage vor Gericht ohnehin nochmal persönlich machen.

ich rege daher an, mal bei der Polizei anzurufen und die Situation zu schildern. Dann kann die Polizei die Fragen, die sie wissen will auch schriftlich stellen und der fragesteller kann dann in Ruhe drauf antworten.
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gastsilly

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #22 am: 08. August 2011, 06:28:20 »

Bei "nichterscheinen" zur Zeugenvernehmung bei der Polizei kann der StA auch sofort eine "Vorführung" zur Zeugenvernehmung bei der StA anordnen.

Ob das dann besser ankommt wage ich zu bezweifeln!

In der Theorie hört sich Deine Version zwar gut an, aber . . . . . . .

Da sollte man dann aber auch die möglichen Folgen kennen.

Grüße aus dem schönen Süden ;)
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miguhamburg1

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #23 am: 08. August 2011, 09:41:31 »

@ Gatsilly: Mal wieder ein "U-Boot", das sich nicht traut, sich anzumelden und irgendwelchen Unsinn verzapft:

Die Polizei nämlich vernimmt überhaupt keinen Zeugen, sondern befragt ihn und protokolliert dies. Wir wissen ja noch nicht einmal, ob es sich bei der zugrundeliegenden Sache um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Insofern ist es vollkommener Bullshit, dass bei Nichterscheinen gleich der Staatsanwalt aktiv wird, wie Sie meinen, schreiben zu müssen!

Je nach Sachlage wird sich die Polizei bei Nichterscheinen noch einmal schriftlich an den Fragensteller wenden oder aber die für die Unterkunft zuständige Polizeidienststelle bitten, den Zeugen zu befragen.

´Selbstverständlich gehört es sich nicht, dieser Ladung nicht Folge zu leisten, aber hierfür bekam der Fragensteller ja auch bereits Informationen mit auf den Weg.
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gastsilly

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #24 am: 08. August 2011, 11:53:36 »

Hallo,
als erstes, ich habe mich auf diesem Wege eingeloggt, weil ich schlicht mein passwort nicht mehr weiß!

zum weiteren,

als Polizeibeamter / Zollbeamter bin ich Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Unter gewissen Voraussetzungen habe ich als Zollbamter sogar die Rechte und Plichten eines Staatsanwaltes. (Näheres würde jetzt zu weit führen.

Selbstverständlich vernimmt die Polizei / Zoll Zeugen.

Für ein OWI-Verfahren gelten die Normen der StPO in Sachen Zeugenvernehmung entsprechend.

Wenn auf meine Ladung (Polizei / Zollbeamter) keine folge geleistet wird, ist der nächste Weg, entweder eine zweite Ladung oder aber eine Staatsanwaltliche Ladung. Und dieser ist folge zu leisten. Der Staatsanwalt kann aber auf eine Ladung verzichten und sofort eine Vorführung zur Vernehmung anordnen.

Was dann besser ist, soll jeder für sich selbst entscheiden.
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Andi

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #25 am: 08. August 2011, 12:20:37 »

Beim Thema "Verhältnismäßigkeit" hast du aber gepennt, oder?
Und wenn du PVB wärst würdest du wissen wieviel Zeit für so einen Unsinn über ist...
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justice005

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #26 am: 08. August 2011, 14:00:27 »

Zitat
als Polizeibeamter / Zollbeamter bin ich Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Unter gewissen Voraussetzungen habe ich als Zollbamter sogar die Rechte und Plichten eines Staatsanwaltes. (Näheres würde jetzt zu weit führen.

Na das würde mich aber brennend interessieren. Am besten bitte anhand der StPO zitieren. Die einzige Ausnahme, die mir spontan einfällt, ist, dass gemäß §§ 397 ff Abgabenordnung Finanz/ bzw. Zollbeamte ggf. Ermittlungsverfahren führen, Strafbefehle beantragen und Verfahren auch einstellen können, soweit es um Steuerdelikte geht. Das hat aber nicht mal ansatzweise etwas mit der Frage des Threaderstellers und erst Recht nichts mit polizeilichen Ladungen zu tun.

Zitat
Der Staatsanwalt kann aber auf eine Ladung verzichten und sofort eine Vorführung zur Vernehmung anordnen.

Dies findet jedenfalls in der StPO keine Grundlage.

Selbstüberschätzung ist allerdings durchaus ein verbreitetes Phänomen bei Teilen der Polizei und ähnlicher Institutionen, was leider dazu beiträgt, dass es mit dem Ruf immer weiter bergab geht.

Wie auch immer, es bleibt dabei. Wer von der Polizei zu einer Zeugenvernehmung geladen wird, kann dieser Ladung folgen, es aber auch genauso gut bleiben lassen. Mit einer angeblichen "sofortigen Vorführung" braucht in diesem Zusammenhang niemand zu rechnen. Trotzdem sollte man sich mit der Polizei in Verbindung setzen und eine gemeinsame Lösung finden. Das sollte auch kein Problem sein, jedenfalls dann, wenn man an einen vernünftigen Beamten gerät.





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gastsilly

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #27 am: 08. August 2011, 14:40:46 »

Schön, Deine Meinung hier so zu lesen.

Zu Deiner Information:

Die von mir gepostete Vorgehensweise wurde schon vielfach praktiziert! Selbstverständlich nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Bisher hat keiner irgend etwas daran  bemängelt. (Auch die StA nicht, denn diese vorgehensweise muss natürlich mit dem zuständigen StA abgesprochen sein!)

Zur Rechtsgrundlage:
Bei der Polzei/Zoll nicht zu erscheinen zu müssen (Umkehrschluß aus § 161a StPO--> vgl. Pfeiffer/Fischer § 161a, Rn 1

Zur Vorführung:
§§ 51, 48, 161 a _Stpo (vgl. Pfeiffer/Fischer § 161ay, Rn 8 und KMR Paulus,

Ich für meinen Teil beende diese Diskussion jetzt.
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justice005

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Re:Vorladung als Zeuge
« Antwort #28 am: 08. August 2011, 15:14:51 »

§ 51 StPO bezieht sich auf richterliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmungen, nicht aber auf Ladungen der Polizei. Gleiches gilt für § 161a StPO. Die Polizei hat keine Zwangsmittel zur Verfügung, wenn man einer polizeilichen Ladungen nicht Folge leistet! Wenn der Staatsanwalt den Zeugen hören will (was extrem selten ist) dann gibt es erstmal eine normale Ladung der Staatsanwaltschaft und DANN (wenn der Zeuge der staatsanwaltschaftlichen Ladung nicht Folge leistet) kommen die genannten Zwangsmaßnahmen in Betracht.

Das macht auch Sinn, denn Zwangsmaßnahmen sind ja erst dann zulässig, wenn eine Verpflichtung (!) des Zeugen zum Erscheinen nicht erfüllt wurde.

Es mag sein, dass § 161a StPO auch auf die Tätigkeiten der Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung Anwendung finden und Sie daher dem Irrglauben aufgessen sind.

Dies gilt jedoch nicht für die "normale" Polizei.

Zitat
Ich für meinen Teil beende diese Diskussion jetzt.

Das ist wohl das beste.

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