Der Schaden der entstanden ist, ist im Moment noch überhaupt nicht abschätzbar.
Wir sind beim 31 Beatmungstag a 1900€, der sowie ersten Operation von
? ...., die die Krankenversicherung sich sehr
wohl von irgendeiner Haftpflichtversicherung wieder holen wird. Die Frage wird sein, ob von der Versicherung des Autofahrers
oder ob die Privathaftpflicht meiner Schwiegermutter sich an dem Schaden beteilgen muß.
Dazu senden die Krankenversicherer nach einem Unfall immer diese Unfallbögen, damit die ermitteln können, wer noch zur Kasse gebeten werden kann.
Die Schwiegermutter wird den Unfall nur als Schwerstpflegefall überleben, und sollte der Zustand sich nicht vehement in die
eine oder andere Richtung verändern, dann sprechen wir im Moment von monatlichen Pflegekosten zwischen 30 000 und
40 000 € ,weil zu ihrer Pflege ein Intensivpflegedienst mit einer 24 Stunden Betreuung notwendig sein wird.
Aber selbst wenn wir die Beatmung abtrainiert bekommen, dann benötigt man im Augenblick
2 Pflegekräfte zum Bewegen . Alleine das Spezialbett in dem sie liegt kostet 400€ Miete pro Tag.
Bis zu dem Unfall versorgte die Schwiegermutter ihren pflegebedürftigen Ehemann zuhause.
Dieser hatte die Aufregungen bisher leider nicht verkraftet und wurde mittlerweile selbst 2 Wochen lang mit einem
Lungenoedem wegen seiner Herzschwäche beatmet, muß nun irgendwie anderwertig gepflegt werden.
Zum Unfallhergang:
Die Schwiegermutter benutzte die vorgegebene Querungshilfe.
Die Straßenführung ist total übersichtlich. Es ist fast unmöglich einen Fußgänger der die Straße überquert
zu übersehen, auch keine 80 jährige buckelige alte Frau, die sich nur im Schneckentempo fortbewegen kann.
In der Straßenmitte befindet sich ein Grünstreifen, der beide Fahrbahnen trennt. Die Schwiegermutter wurde überfahren,
als sie die Straße schon zu 3/4 in Höhe der Querungshilfe überquert hatte.
Den Grundsatz Recht im Unrecht gibt es in Deutschland nicht.
Dh. selbst wenn der Fußgänger die Straße unrechtmäßig überqueren würde, dann gibt es dem Autofahrer nicht
das Recht den Fußgänger umzufahren.
Der Autofahrer bog auf die Straße mit der Bushaltestelle ein.
Dazu hat er eine Lichtzeichenanlage zu beachten, die bei einem sich nähernden
Fahrzeug auf grün umspringt. Erst dann fädelt sich der Autofahrer in den Verkehr ein, beachtet den
sich von links näherenden vorfahrtberechtigten Verkehr um sich einzufädeln.
Insofern gilt zur Schutzzone durch die Bushaltestelle auch noch §9 .(3.) sodaß der Autofahrer auf Fußgänger auch aus dieser Situation heraus besondere Rücksicht nehmen muß.
lg plüsch