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Autor Thema: kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?  (Gelesen 9951 mal)

Floderflo

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Hallo zusammen,
und zwar geht es um Folgenden Fall in dem ich hilfe gebrauchen könnte:
Welches Dokument muss ein deutscher Soldat der beim Eurocorps in Frankr. stationiert ist, einem deutschen Autohändler vorlegen, damit er (der Soldat) keine Umsatzsteuer bezahlen muss. ( ganz genau definieren von wem die Befreiungspapiere kommen müssen)Wie muss er Schritt für Schritt vorgehen. Wo steht das geschrieben wie das gehen muss, damit der Autohändler das glaubt.

Danke im vorraus für jede hilfe!
MfG Florian
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MMG

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #1 am: 25. April 2013, 11:49:57 »

Zitat
damit er (der Soldat) keine Umsatzsteuer bezahlen muss
Der Soldat wird keine Umsatzsteuer bezahlen, das machen Unternehme (hier: Autohändler).

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MMG

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #2 am: 25. April 2013, 11:54:02 »

Ich kaufe noch ein "n" für Unternehmen  :-\
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F_K

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #3 am: 25. April 2013, 12:23:14 »

@ Floderflo:

Wo ist der Soldat den gemeldet?

Ist die Mehrwertsteuer bzw. der Einfuhrzoll in Frankreich denn überhaupt billiger als die Mehrwertsteuer in DE?
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AriFuSchr

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #4 am: 25. April 2013, 12:34:23 »

Wenn der Kauf in Deutschland stattfindet und der Verkäufer dem Käufer im Inland die sog. Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand verschafft, fällt zunächst die Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz an. Erst wenn der Käufer eine Bescheinigung vorlegt (zollamtlich) dass der Gegenstand aus dem Erhebungsgebiet der deutschen USt ausgeführt wurde, kann die USt erstattet werden. Dann ist aber in Frankreich entsprechende Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.
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AriFuSchr

AriFuSchr

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #5 am: 25. April 2013, 12:50:52 »

hab nochmals kurz nachgelesen.

Es ist keine EUSt zu entrichten sonder es greift die Fahrzeugeinzelbesteuerung.

Hier die Grundsätze:

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Für die Umsatzversteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren, die sog. „Fahrzeugeinzelbesteuerung“. Danach ist für jedes aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben.

 

Betroffener Personenkreis

Das Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahren gilt für Privatpersonen und nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.

Für Unternehmer, ausgenommen juristische Personen, findet dieses Verfahren nur dann Anwendung, wenn das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erworben wird. Andernfalls hat der Unternehmer den Erwerb im Rahmen seiner laufenden Umsatzsteuererklärungen zu erfassen.

 

Neues Fahrzeug

"Neu" im Sinne des Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens ist ein Auto, das im Zeitpunkt des Erwerbs

nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder
dessen erste Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
 

Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Steuer wird nach dem Entgelt bemessen. Dies ist grundsätzlich der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag.

Zum Entgelt gehören auch Nebenkosten (z. B. Beförderungskosten, Sonderausstattung etc.), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat.

Soweit ein Verkaufsland die Euro-Währung noch nicht eingeführt hat, ist der Kaufpreis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.

 

Steuersatz

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von derzeit 19%.

 

Steuererklärung und Nachweise

Für jedes erworbene neue Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben.

Die Erklärung erfolgt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck, den Sie in unserer Rubrik Formulare / Fahrzeugeinzelbesteuerung herunterladen können.

In der Erklärung hat der Käufer die Steuer selbst zu berechnen.

Der Käufer muss die Erklärung eigenhändig unterschreiben.

Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist beizufügen.

Ist der Kaufpreis aus einer anderen Währung in Euro umzurechnen, muss der für den Kauftag maßgebliche Tageskurs durch Bankbestätigung oder Kurszettel nachgewiesen werden.

 

Erklärungs- und Zahlungsfrist

Die Umsatzsteuererklärung ist für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Innerhalb der gleichen Frist ist die Zahlung zu leisten.

Hinweis:

Der geschuldete Betrag ist fristgerecht auf das Konto des zuständigen Finanzamts zu überweisen. Die erforderlichen Angaben finden Sie auf der Internetseite Ihres zuständigen bayerischen Finanzamts unter der Rubrik "Kontakt / Bankverbindung".

Bitte geben Sie in Ihrem Überweisungsauftrag als Verwendungszweck "Fahrzeugeinzelbesteuerung" und den Kalendermonat des Erwerbs an.

 

Zuständiges Finanzamt

Zuständig für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist das Finanzamt, das auch die Einkommensteuerveranlagung durchführt. Dies ist regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erwerber seinen Wohnsitz hat.

Das zuständige Finanzamt können Sie mit Hilfe der Suchfunktion des Bundeszentralamts für Steuern ermitteln.

 

Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten

Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, durchsetzen.

Ferner kann das Finanzamt bei Nichtabgabe, sowie bei verspäteter Abgabe der Erklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden.

Wird die erklärte oder vom Finanzamt festgesetzte Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 v. H. des rückständigen Betrags an.

Bei Nichtbezahlung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb kann das Finanzamt auch die Einziehung des Fahrzeugscheins bzw. - bei zulassungsfreien Fahrzeugen - des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens, sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen.

 

Sicherung der Besteuerung

Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.

Daher hat der Antragsteller dort die folgenden Angaben zu machen:

Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des für ihn zuständigen Finanzamts,
Name und Anschrift des Lieferers,
Tag der Lieferung,
Tag der ersten Inbetriebnahme,
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Im Prinzip zahlst Du dann eben keine deutsch USt, sonder französische.
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AriFuSchr

F_K

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #6 am: 25. April 2013, 13:02:09 »

... und diese Steuer ist in  Frankreich 0,6% HÖHER als in Deutschland - ein "Superdeal" (es kommt ja noch der Adminaufwand dazu).
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christoph1972

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #7 am: 25. April 2013, 13:29:37 »

Ich war auch leicht verwundert. Eigentlich werden eher Autos in Frankreich von Re-Importeuren gekauft, weil da einzelne Marken unter Berücksichtigung der Steuerdifferenz deutlich günstiger sind. Der umgekehrte Fall erscheint mir eher unwahrscheinlich.

@Floderflo Für solche Fragen gibt es spezialisierte Zollagenturen die sich um die Steuerabwicklung kümmern. Sind denn Angehörige des Eurocorps von der Umsatz-/Mehrwertsteuerpflicht befreit?
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MMG

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #8 am: 25. April 2013, 14:19:36 »

Gilt eigentlich auch für im Ausland stationierte Soldaten, das die Kaserne Erstwohnsitz ist?
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StOPfr

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #9 am: 25. April 2013, 14:23:38 »

hab nochmals kurz nachgelesen.
...


AriFuSchr: In Steuersachen wie immer kurz und knapp  :D!
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F_K

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #10 am: 25. April 2013, 15:01:33 »

Zitat
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ...
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MMG

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #11 am: 25. April 2013, 15:05:08 »

@F_K:

Noch leichter gehts, wenn das jemand für einen erledigt.
Meinen Danke dafür! ;)
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LwPersFw

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #12 am: 25. April 2013, 17:13:20 »

Wenden Sie sich an die Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich : E-Mail: BWVStFrankreich@bundeswehr.org

Oder an den S1-Info Ihrer Dienststelle in Frankreich.

Von der InfoSeite der BWVSt :

"Kraftfahrzeugzulassung
Der Zulassungszeitraum eines für die Steuerbefreiung vorgesehenen sowie eines bereits steuerbefreiten Kfz auf DF-Sonderkennzeichen beträgt mindestens 12 Monate, wobei die geltenden französischen zoll- und steuerrechtlichen Regelungen und Bestimmungen zu beachten sind.

Nach Frankreich versetzte, abgeordnete und kommandierte Angehörige der Bundeswehr,

die unter das „Abkommen über das Verfahren für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regierung der Französischen Republik" vom 26. Februar 1962 (Accord de Procédure) fallen,
ihren Wohnsitz auf französisches Staatsgebiet verlegen und
mit ihrem privaten Kfz, zwei Kfz für Verheiratete, nach Frankreich einreisen
können - nach Maßgabe der französischen Zoll- und Steuerbehörden - in den Genuss der mit Steuer- und Abgabenbefreiung verbundenen Zulassung auf DF-Sonderkennzeichen kommen. Unter diese Regelungen fallen nicht die Angehörigen der Bundeswehr, die bei der DtA HQ NRDC-FRA in Lille und der DtA HRF (M) COM FRAMARFOR in Toulon) eingesetzt sind.
Der Zulassungszeitraum eines nicht für die Steuerbefreiung vorgesehenen Kfz auf DF-Sonderkennzeichen beträgt mindestens einen Monat.
Die Kfz-Zulassungsstelle für den genannten Personenkreis befindet sich in der Außenstelle der Bundeswehrverwaltungsstelle in Fontainebleau.

Notwendige Unterlagen
Folgende Unterlagen sind der Zulassungsstelle bei der Anmeldung von Kraftfahrzeugen vorzulegen:

Versetzungs-, Kommandierungs- oder Abordnungsverfügung (nur bei erstmaliger Anmeldung, sofern sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben haben),
gültiger nationaler, französischer oder EU-Führerschein,
Eigentumsnachweis für das Kfz, zum Beispiel Zulassungsbescheinigung Teil II (neu), Kfz-Brief (alt) und gültiger internationaler Zulassungsschein mit französischer Wohnanschrift bei Neufahrzeugen,
Zulassungsbescheinigung Teil I (neu) / Kfz-Schein (alt),
gilt nicht für in Frankreich erworbene fabrikneue Kfz,
Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges gemäß Anlage 1,
EU-Übereinstimmungsbescheinigung (bei Neufahrzeugen und Fahrzeugen, die außerhalb der EU eingeführt werden),
Versicherungsnachweis, zum Beispiel internationale grüne Versicherungskarte mit französischer Anschrift,
Erklärung zur Zulassung eines Kfz (erhältlich bei der Bundeswehrverwaltungsstelle),
Erklärung zur Verkehrssicherheit eines Kfz (erhältlich bei der Bundeswehrverwaltungsstelle),
bisherige Kennzeichenschilder zur Entwertung durch die Zulassungsstelle (sofern diese nicht nach Anbringung der neuen Kennzeichen, von amtlicher Stelle, nachweislich entwertet wurden),
Kaufvertrag bei Gebrauchtkraftfahrzeugen, falls der Name nicht mit der Zulassungsbescheinigung Teil II oder dem Kfz-Brief übereinstimmt.
nach oben

Unterlagen bei Umsatzsteuerbefreiung
Bei Beantragung der Umsatzsteuerbefreiung von Kraftfahrzeugen wird zusätzlich die Rechnung für das Kfz, ausgestellt auf die französische Adresse des Zulassungsberechtigten mit Angabe:

der Fahrzeugidentifikationsnummer,
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
der Rechnungsnummer sowie des Rechnungsdatums,
des Nettopreises
benötigt.

Unterlagen ohne Umsatzsteuerbefreiung
Bei Neukraftfahrzeugen und umsatzsteuerausweisbaren Kraftfahrzeugen, bei denen keine Umsatzsteuerbefreiung begehrt wird, zusätzlich:

Rechnung für das Kfz, ausgestellt auf die französische Adresse des Zulassungsberechtigten mit Angabe:
1.Fahrzeugidentifikationsnummer,
2.der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
3.des Bruttokaufpreises (unter Angabe der gezahlten Umsatzsteuer),
4.Fahrzeugidentifikationsnummer
Bescheinigung des Autohauses mit Inhalt:
1.dass die Umsatzsteuer (unter Angabe der maßgeblichen Höhe) durch den Käufer (Zulassungsberechtigten) bezahlt wurde,
2.an welches Finanzamt (unter Angabe des Ortes) unter welcher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Umsatzsteuer abgeführt wurde / wird,
3.Unterschrift des Autohauses mit Firmenstempel,
4.Unterschrift des Zulassungsberechtigten (Bestätigung der Zahlung der Umsatzsteuer).
nach oben

Zweites DF-Kennzeichen
DF-Kennzeichen anzumeldenden Kraftfahrzeuges zusätzlich:

Nachweis des Familienstandes, zum Beispiel mittels beglaubigter Kopie oder Abschrift der Heiratsurkunde,
Nachweis der aktuellen Abmeldung des Ehepartners vom bisherigen Wohnsitz, zum Beispiel anhand einer Abmeldebescheinigung der Einwohnermeldebehörde.
Auf DF-Sonderkennzeichen zugelassene Fahrzeuge dürfen mit steuerfreiem Kraftstoff betankt werden. Hierzu können Sie am Tankkartenverfahren teilnehmen. Die Kfz-Zulassungsstelle der Bundeswehrverwaltungsstelle in Fontainebleau informiert bis auf Wohnwagen und Wohnmobilen über den umsatzsteuerfreien Erwerb von Kraftfahrzeugen. Vom umsatzsteuerfreien Erwerb eines Kfz - ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Zulassungsstelle - wird dringend abgeraten, da es in den letzten Jahren zu wesentlichen Änderungen kam.

Ansprechpartner

Telefon extern: +33 (0) 1 64 704 381
Telefon Bw-intern: 90 95 33 829 772 381



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LwPersFw

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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #13 am: 25. April 2013, 18:00:42 »

Und noch zum Thema "Wohnsitz des Soldaten" :

Der § 9 BGB ist "nur" eine Grund-Regel.

Das BMVg hat u.a. mit einem Erlass von 1992 festgelegt :

"Bei einer Kommandierung oder Versetzung eines Soldaten liegt in der Anordnung zur
Dienstleistung im Ausland zugleich die Genehmigung zur Wohnsitznahme."

D.h. wird ein Soldat z.B. für eine normale Tour of Duty (3 Jahre) ins Ausland versetzt...
- Meldet er sich bei seiner letzten Meldebehörde ab
- Erhält von dieser - wenn korrekt gearbeitet wird - auf dem Personalausweis den Vermerk, dass er keinen Wohnsitz mehr in DE hat
- Begründet seinen Wohnsitz im jeweiligen Aufnahmestaat
- Und - so er einen Reisepass nutzen möchte / oder muss (auf Grund Visabestimmungen) - das zuständige deutsche
  Konsulat trägt diesen ausländischen Wohnsitz in den Reisepass ein
- Der Soldat wird dann - in der Regel (es gibt Ausnahmen) - einem sogenannten "Betriebsstätten-Finanzamt" in DE zugeordnet.
  In der Regel das Finanzamt, dass der Bezüge zahlenden WBV zugeordnet ist.
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Antw:kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?
« Antwort #14 am: 25. April 2013, 20:46:26 »

Liebe Teilnehmer,

im Rahmen des Treaty of Strasbourg (26.02.2009) sind sämtliche Vergünstigungen, die im Rahmen des NATO-Truppenstatutes den Angehörigen des DtA St EK gewährt wurden hinfällig. Somit kein Zollfreier Einkauf von Alkohol, Tabak, Kfz etc. und kein DF-Kennzeichen mehr. Kfz sind jetzt mit einem normalen FRA-Kennzeichen zuzulassen. Durch den Treaty of Strasbourg wurde ein eigenes Rechtsstatut für das Eurokorps auf europäischem Boden geschaffen. Dies führt z.B. dazu, dass der KG einen eigenen Etat hat und Verträge schliessen darf.

Beste Grüße

P.S.
Für die Kameraden im Vorort gelten diese Regelungen nicht...
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