Wenden Sie sich an die Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich : E-Mail: BWVStFrankreich@bundeswehr.org
Oder an den S1-Info Ihrer Dienststelle in Frankreich.
Von der InfoSeite der BWVSt :
"Kraftfahrzeugzulassung
Der Zulassungszeitraum eines für die Steuerbefreiung vorgesehenen sowie eines bereits steuerbefreiten Kfz auf DF-Sonderkennzeichen beträgt mindestens 12 Monate, wobei die geltenden französischen zoll- und steuerrechtlichen Regelungen und Bestimmungen zu beachten sind.
Nach Frankreich versetzte, abgeordnete und kommandierte Angehörige der Bundeswehr,
die unter das „Abkommen über das Verfahren für die Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regierung der Französischen Republik" vom 26. Februar 1962 (Accord de Procédure) fallen,
ihren Wohnsitz auf französisches Staatsgebiet verlegen und
mit ihrem privaten Kfz, zwei Kfz für Verheiratete, nach Frankreich einreisen
können - nach Maßgabe der französischen Zoll- und Steuerbehörden - in den Genuss der mit Steuer- und Abgabenbefreiung verbundenen Zulassung auf DF-Sonderkennzeichen kommen. Unter diese Regelungen fallen nicht die Angehörigen der Bundeswehr, die bei der DtA HQ NRDC-FRA in Lille und der DtA HRF (M) COM FRAMARFOR in Toulon) eingesetzt sind.
Der Zulassungszeitraum eines nicht für die Steuerbefreiung vorgesehenen Kfz auf DF-Sonderkennzeichen beträgt mindestens einen Monat.
Die Kfz-Zulassungsstelle für den genannten Personenkreis befindet sich in der Außenstelle der Bundeswehrverwaltungsstelle in Fontainebleau.
Notwendige Unterlagen
Folgende Unterlagen sind der Zulassungsstelle bei der Anmeldung von Kraftfahrzeugen vorzulegen:
Versetzungs-, Kommandierungs- oder Abordnungsverfügung (nur bei erstmaliger Anmeldung, sofern sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben haben),
gültiger nationaler, französischer oder EU-Führerschein,
Eigentumsnachweis für das Kfz, zum Beispiel Zulassungsbescheinigung Teil II (neu), Kfz-Brief (alt) und gültiger internationaler Zulassungsschein mit französischer Wohnanschrift bei Neufahrzeugen,
Zulassungsbescheinigung Teil I (neu) / Kfz-Schein (alt),
gilt nicht für in Frankreich erworbene fabrikneue Kfz,
Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges gemäß Anlage 1,
EU-Übereinstimmungsbescheinigung (bei Neufahrzeugen und Fahrzeugen, die außerhalb der EU eingeführt werden),
Versicherungsnachweis, zum Beispiel internationale grüne Versicherungskarte mit französischer Anschrift,
Erklärung zur Zulassung eines Kfz (erhältlich bei der Bundeswehrverwaltungsstelle),
Erklärung zur Verkehrssicherheit eines Kfz (erhältlich bei der Bundeswehrverwaltungsstelle),
bisherige Kennzeichenschilder zur Entwertung durch die Zulassungsstelle (sofern diese nicht nach Anbringung der neuen Kennzeichen, von amtlicher Stelle, nachweislich entwertet wurden),
Kaufvertrag bei Gebrauchtkraftfahrzeugen, falls der Name nicht mit der Zulassungsbescheinigung Teil II oder dem Kfz-Brief übereinstimmt.
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Unterlagen bei Umsatzsteuerbefreiung
Bei Beantragung der Umsatzsteuerbefreiung von Kraftfahrzeugen wird zusätzlich die Rechnung für das Kfz, ausgestellt auf die französische Adresse des Zulassungsberechtigten mit Angabe:
der Fahrzeugidentifikationsnummer,
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
der Rechnungsnummer sowie des Rechnungsdatums,
des Nettopreises
benötigt.
Unterlagen ohne Umsatzsteuerbefreiung
Bei Neukraftfahrzeugen und umsatzsteuerausweisbaren Kraftfahrzeugen, bei denen keine Umsatzsteuerbefreiung begehrt wird, zusätzlich:
Rechnung für das Kfz, ausgestellt auf die französische Adresse des Zulassungsberechtigten mit Angabe:
1.Fahrzeugidentifikationsnummer,
2.der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
3.des Bruttokaufpreises (unter Angabe der gezahlten Umsatzsteuer),
4.Fahrzeugidentifikationsnummer
Bescheinigung des Autohauses mit Inhalt:
1.dass die Umsatzsteuer (unter Angabe der maßgeblichen Höhe) durch den Käufer (Zulassungsberechtigten) bezahlt wurde,
2.an welches Finanzamt (unter Angabe des Ortes) unter welcher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Umsatzsteuer abgeführt wurde / wird,
3.Unterschrift des Autohauses mit Firmenstempel,
4.Unterschrift des Zulassungsberechtigten (Bestätigung der Zahlung der Umsatzsteuer).
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Zweites DF-Kennzeichen
DF-Kennzeichen anzumeldenden Kraftfahrzeuges zusätzlich:
Nachweis des Familienstandes, zum Beispiel mittels beglaubigter Kopie oder Abschrift der Heiratsurkunde,
Nachweis der aktuellen Abmeldung des Ehepartners vom bisherigen Wohnsitz, zum Beispiel anhand einer Abmeldebescheinigung der Einwohnermeldebehörde.
Auf DF-Sonderkennzeichen zugelassene Fahrzeuge dürfen mit steuerfreiem Kraftstoff betankt werden. Hierzu können Sie am Tankkartenverfahren teilnehmen. Die Kfz-Zulassungsstelle der Bundeswehrverwaltungsstelle in Fontainebleau informiert bis auf Wohnwagen und Wohnmobilen über den umsatzsteuerfreien Erwerb von Kraftfahrzeugen. Vom umsatzsteuerfreien Erwerb eines Kfz - ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Zulassungsstelle - wird dringend abgeraten, da es in den letzten Jahren zu wesentlichen Änderungen kam.
Ansprechpartner
Telefon extern: +33 (0) 1 64 704 381
Telefon Bw-intern: 90 95 33 829 772 381