Um Ralf zu ergänzen ...
Hier einmal die aktuellen Grundsätze, unter welchen Rahmenbedingungen Versetzungen
grundsätzlich möglich sind, oder eben abgelehnt werden können.
Auch wenn wir heute in einer Zeit leben, in der sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
in der Bundeswehr deutlich verbessert hat... und sicherlich auch noch Luft nach oben ist...
..ist es ein
fundamentaler Trugschluss, dass der Dienstherr
alles umsetzen kann und müsste,
was sich Soldaten und Soldatinnen so vorstellen !
Grundsätze:
Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften stellt insbesondere aufgrund
der Besonderheiten des militärischen Dienstes hohe Anforderungen an alle Beteiligten.
Regelmäßig sind berechtigte Anliegen des Dienstherrn und der Soldatin bzw. des Soldaten gegeneinander
abzuwägen.
Soldatinnen und Soldaten haben
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf
Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch
nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.
Vielmehr entscheiden die zuständigen Vorgesetzten beziehungsweise die Personal
bearbeitende Dienststelle über deren Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen (1).
(1)
stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N..
Wird eine Versetzung beantragt, sind bei der Entscheidung hierüber aus Fürsorgegründen
sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie
auch die persönlichen, wie z. B.
auch gesundheitliche und familiäre Interessen der Soldatin bzw. des Soldaten, dabei
insbesondere der Umstand, dass eine Soldatin bzw. ein Soldat alleinerziehendes Elternteil
ist,
angemessen zu berücksichtigen.
Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben (2).
(2)
Zentrale Dienstvorschrift A-2640/22 „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, Nr. 106
Bei Soldatinnen und Soldaten gehören die
+
jederzeitige Versetzbarkeit und damit
+ die Möglichkeit,
sie bedarfsgerecht einzusetzen,
+ zu den von ihnen
freiwillig übernommenen Pflichten und
+ zum
prägenden Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses.
Sie
müssen es deshalb hinnehmen, wenn ihre
persönlichen Belange
beeinträchtigt
werden und
für sie daraus Härten entstehen.
Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile
für die Soldatinnen bzw. die Soldaten
so einschneidend sind,
dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten
nicht zugemutet werden können,
muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin bzw. den Soldaten
dort zu verwenden wo sie oder er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen
ausnahmsweise hinten angestellt werden.
Wer sich also als Soldat auf Zeit auf viele Jahre an die Bundeswehr binden möchte und
z.B. auch in dieser Zeit die Familiengründung im Auge hat, muss sich vor der Bewerbung
und Einstellung über das o.g. im Klaren sein.... und dabei auch berücksichtigen:
+ nach Ablauf der Probezeit (bei widerruflicher VerpflErkl) / Eignungsübung gibt es
kein Kündigungsrecht
+ wird einem Antrag auf Entlassung nur
bei schwerwiegenden Gründen stattgegen
+ wird einer Dienstzeitverkürzung nur bei
dienstlichem Interesse stattgegeben
Wie im zivilen Arbeitsleben können also auch bei der Bw Probleme im Familienleben auftreten.
Und wie im zivilen Arbeitsleben kann es dabei sein, dass es nicht die Aufgabe des Arbeitgebers
ist, diese Probleme zu lösen.
Wer diesen Anspruch an den Arbeitgeber Bundeswehr hat, hat einfach falsche, um nicht zu sagen
naive Vorstellungen !
Ergänzung zum Thema:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62549.0.html