Hier einige Erläuterungen zu bisher aufgetretenen wesentlichen Fragen...
zum sog. BFT-PersG =
"Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Eignungsfeststellungsverfahren durch den Fitnesstest der Personalgewinnungsorganisation"
Quelle: Bereichsanweisung D1-1334/0-5000 (Einstufung Offen)
Alle Testpersonen, die den BFT-PersG am KarrC Bw bzw. ACFüKrBw zum Zeitpunkt der
Eignungsfeststellung nicht bestehen, können diesen in einem Zeitfenster von 6 Monaten (gerechnet
ab dem Tag der Abreise von der Eignungsfeststellung und Einhaltung von 6 Wochen Vorbereitungs-/
Trainingszeit) wiederholen.
Im gesamten Bewerbungsprozess ist die dreimalige Ablegung des BFT-PersG zulässig,
wenn aufgrund ärztlicher Anordnung, wegen Abbruch/Unfall die Fitnesstestung nicht vollständig
absolviert werden konnte. Bei Nichtbestehen aufgrund nicht ausreichender körperlicher
Leistungsfähigkeit ist eine Wiederholung zulässig.
Erreicht eine ansonsten geeignete Testperson im Test zur Überprüfung der allgemeinen
körperlichen Leistungsfähigkeit (BFT-PersG) nicht die geforderten Mindestleistungen, und erhält sie
deshalb den Eignungsgrad „vorerst nicht geeignet“, kann sie nach frühestens 6 Wochen den
Fitnesstest gesondert wiederholen. Die 6 Wochen sind als Trainingszeitraum grundsätzlich
einzuhalten.
Stattdessen kann ausnahmsweise auch der urkundliche Nachweis (Prüfkarte reicht) eines 6
Wochen nach der Eignungsfeststellung erworbenen Deutschen Sportabzeichens als ausreichende
Bestätigung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewertet werden. (Auflagen und Ausnahmen: siehe
Nr. 204)
204.
Wenn der Fitnesstest aufgrund ärztlicher Anordnung, wegen Abbruch/Unfall nicht – oder
nicht vollständig – absolviert werden kann, stehen folgende Möglichkeiten des Nachweises zur
Auswahl:
• Wiederholung des BFT-PersG bei einem KarrC Bw/ beim ACFüKrBw
• Nachweis der erbrachten Leistungen des BFT (Truppe), erbracht bei einer militärischen
Dienststelle, wenn die Mindestnorm gemäß (gemäß) der Weisung IGF erfüllt ist (1).
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Nachweis der erbrachten Leistungen nach den
Bestimmungen des Deutschen Sportabzeichens zulässig (1).
205.
Es sind nur nach dem Eignungsfeststellungverfahren erbrachte Leistungen anzuerkennen,
d.h. eine Eintragung z. B. eine Deutsches Sportabzeichen (DAS)-Prüfkarte muss in allen Disziplinen
ein Datum aufweisen, welches nach dem Datum der Eignungsfeststellung liegt.
(1)
Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Offiziere, die ein Sportstudium
anstreben. Hier ist auch jede Wiederholung in Form des BFT-PersG am ACFüKrBw oder KarrC Bw zu
absolvieren.
Kann die körperliche Leistungsfähigkeit nicht innerhalb von 6 Monaten nach der
Eignungsfeststellung nachgewiesen werden, ist der Eignungsgrad grundsätzlich auf "(derzeit) nicht
geeignet" festzusetzen. Darüber hinaus sind ebenfalls in begründeten Ausnahmefällen die
Möglichkeiten, wie unter Besonderheiten genannt, zulässig.
Empfohlen wird die Wiederholung der Fitnesstestung am zuständigen KarrC Bw/ ACFüKrBw,
um mit Bestehen des BFT-PersG taggleich die Einplanungsmaßnahmen umsetzen und -papiere
erstellen sowie aushändigen zu können. Auf die Einschränkungen gem. Nr. 204 und 205 wird
hingewiesen.
Das Ergebnis des BFT-PersG und jeglicher Alternativen orientiert sich an der jeweiligen
Gültigkeit des Ergebnisses der Eignungsfeststellung. An KarrC Bw ist dies grundsätzlich 1 Jahr, am
ACFüKrBw für Offizierbewerberinnen und -bewerber, die geschoben werden müssen, grundsätzlich 2
Jahre ab dem 01.10. des gewünschten Einstellungstermins (GEWET).
Bei Wiederholungen der Eignungsfeststellung aus anderen als Fitnessgründen ist der BFTPersG
erneut durchzuführen, anschließend gelten die gleichen Regelungen wie bei einer ersten
Durchführung.Im Falle einer erneuten Bewerbung z. B. für die Feldwebel-Laufbahn (Fw-Lfb) nach
Ablauf eines Jahres, ist somit der Fitnesstest erneut abzulegen. Bei einer unterfristigen Wiederholung
der gesamten Eignungsfeststellung im Rahmen einer neuen Bewerbung für eine der Offizier-
Laufbahnen am ACFüKrBw ist auch der BFT-PersG unterfristig grundsätzlich neu abzulegen.