601. Die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaubs bestimmt sich
nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 EUrlV.
602. Soweit eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat wegen Krankheit und anschließenden
Ausscheidens aus dem aktiven Dienst einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen nicht
nehmen konnte, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen
Urlaub (Urlaubsabgeltung). Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder
Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub
anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist (§ 10 Abs. 2 EUrlV).
603. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn eine frühere Soldatin oder ein
früherer Soldat krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem oder seinem Willensentschluss
den ihm aus Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehenden Mindesturlaub vor der
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, insbesondere durch Eintritt oder Versetzung in den
Ruhestand, nicht mehr nehmen konnte. Auf den Anlass der Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses (z. B. Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) kommt es nicht an.
604. Ein Anspruch entsteht erst unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
(insbesondere Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand). Es besteht kein
Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das aktive Dienstverhältnis durch den Tod des Soldaten oder der
Soldatin endet, es sei denn, dass dem Tod Dienstunfähigkeit vorangegangen ist.
605. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub
von vier Wochen (i. d. R. 20 Tage) Erholungsurlaub im Jahr begrenzt. Darüber hinausgehende
Urlaubstage aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, insbesondere Schwerbehindertenzusatzurlaub
nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX führen nicht zu einer Erhöhung dieses unionsrechtlichen
Mindesturlaubs. Die Höhe des Abgeltungsbetrages richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 EUrlV nach dem
Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind dabei die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die
während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
606. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die frühere Soldatin
oder der frühere Soldat im Urlaubsjahr zeitweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht
oder nicht vollständig genommen hat.
607. Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten steht für die Zwecke der Berechnung der
Urlaubsabgeltung für jeden Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Mindesturlaubsanspruchs
(von i. d. R. 20 Tagen) und der damit verbundenen Urlaubsabgeltung zu, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet.
608. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und ist von Amts
wegen mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zu prüfen. Die letzte für die Gewährung von
Erholungsurlaub zuständige Stelle teilt der Bezüge zahlenden Stelle die abzugeltenden Urlaubstage
zur Berechnung und Zahlung des Abgeltungsbetrages mit und stellt dieser alle notwendigen
Unterlagen zur Verfügung.
609. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht
verfallen sind. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs
ausgeschlossen. Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der
Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein
(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12).
Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403:
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403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:
a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres.
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610. Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Dienstverhältnis beendet wird (§ 10
Abs. 4 EUrlV).
611. Soweit nichts anderes geregelt ist, bestimmen sich im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren
der unionsrechtlichen Abgeltung von Urlaub nach den Regelungen, die für die Abgeltung nicht
in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs Eignungsübender gelten.