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Autor Thema: Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen  (Gelesen 17050 mal)

Elvis22

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Hallo,

Ich wurde zum 01.12.13 im Rahmen eines DU-Verfahrens entlassen.
Zuvor war ich etwas länger als 1 Jahr KzH und konnte somit meinen Urlaub nicht nehmen. Der Resturlaub bei DZE Betrug noch genau 30 Tage.
Ende November habe ich nun einen formlosen Antrag auf finanzielle Abgeltung meines Resturlaubs bei meinem DV eingereicht und eine Kopie mit Eingangsstempel erhalten.
Seit dem habe ich nun nichts mehr davon gehört.

Meine Frage ist: Gibt es irgendwelche Paragraphen/Vorschriften/Erfahrungen, wie lange die Auszahlung bzw die Bearbeitung des Antrags dauert oder dauern darf? Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre - soviel konnte ich schon in Erfahrung bringen, hilft mir allerdings nicht weiter.
Da ich demnächst BaföG für mein Studium beantragen werde (Sobald die Übergangsgebührnisse aufgebraucht sind), ist es für mich durchaus wichtig zu wissen, wann ich mit dem Geld rechnen kann.
Bevor ich allerdings in meiner alten Einheit nachfrage, versuche ich nur soviel wie möglich in Erfahrung zu bringen, da sonst darauf angewiesen ist, dass derjenige mit dem man spricht zu 100% bescheid weiß.

Dass die Urlaubstage in diesem Fall ausgezahlt werden müssen ist auch sicher und höchstrichterlich entschieden, es geht mir also nicht um das OB, sondern um das WANN.

Falls hier jemand Infos für mich hat würde mich das sehr freuen.


Viele Grüße
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Ralf

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #1 am: 01. Februar 2014, 21:26:34 »

Also Soldat gibt es erst einmal grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung, weil eine normative Grundlage dazu nicht existiert. Allerdings sieht eine EU-Richtlinie von 2003 für Arbeitnehmer das so vor und ist für nationale Gerichte und für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Somit auch für Soldaten und Beamte. Diese EU-Richtlinie sieht vor, dass 20 Tage (also 4 Wochen) ausgezahlt werden. Nicht deine 30 Tage. Und das auch nur, wenn du keinen Urlaub im Jahr 2013 genommen hast; hierbei ist es nicht von Relevanz, ob es sich um 2012er Resturlaub handelte oder ob es 2013er Urlaub war. Diese Tage werden von den 20 angezogen (vgl. Rechtssprechung EUGH von Ende 2012).
Ausbezahlt wird der Urlaub von der Stelle, die nach Beendigung des Dienstes für die Zahlung deiner Gebührnisse etc. zuständig ist. Warum schreibe ich das so ausführlich? Weil deine Einheit erst einmal (hoffentlich in Kenntnis dieser schwierigen Sachlage) den Urlaubsanspruch richtig berechnet und dieses der auszahlenden Stelle mitteilt (die das dann überprüft) und dann erst die Zahlung anweist. Will sagen, das ist nichts, was 1-2 Wochen dauert. Erfahrungswerte, wie lange das dann wirklich dauert, habe ich leider nicht.
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Elvis22

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #2 am: 01. Februar 2014, 22:33:55 »

Hallo Ralf,

erstmal Danke für die ausführliche Antwort.
Das maximal 20 Tage ausgezahlt werden ist mir klar, was mir allerdings neu ist, ist das genommener Urlaub von eben diesen 20 Tagen abgezogen werden soll.
Zwar betrifft es mich nicht, da ich wie Eingangs erwähnt, im gesamten Kalenderjahr keinen Urlaub in Anspruch genommen habe, finde es aber sehr interessant, da mir von der Sozialberatung gegenteiliges gesagt wurde.
Dort hieß es, dass pro Jahr 20 Tage Resturlaub ausgezahlt werden.

Ein Beispiel:

Jemand ist 18 Monate kzH, von Juli 2010 bis einschl. Dezember 2011 mit DZE zum 31.12.2011.
Mit beginn KzH hat er noch 20 Tage Resturlaub. Für das Jahr 2011 kommen 30 Tage dabei - macht also mit dem Resturlaub 50 Tage.

2011 nimmt er sich 10 Tage Urlaub und ist während der Zeit auch nicht krankgeschrieben (warum auch immer - ist jetzt einfach mal so).

Wenn diese 10 Tage jetzt von den 30 Tagen "neuem" Urlaub abgezogen werden, bleiben also noch 20 Tage aus 2011 und 20 aus 2010 übrig. Es würden also 40 Tage ausgezahlt werden.

Ähnliches ist hier nachzulesen: http://www.hotstegs-recht.de/?p=1589
Auch dort werden mehr als die von dir veranschlagten Tage ausgezahlt.

Mich würde deine, bzw ein Link interessieren (Quelle ist ja angegeben), da ich über google zwar EUGH-Einträge gefunden habe, allerdings nicht die richtigen.

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Elvis22

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #3 am: 01. Februar 2014, 22:40:44 »

" Der danach aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG resultierende Abgeltungsanspruch besteht allerdings nur für den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Mindesturlaub von vier Wochen je Urlaubsjahr, denn ein darüber hinausgehender Anspruch findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er zudem bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs nur anteilig zugrunde zu legen. Schließlich bezieht sich der Abgeltungsanspruch nur auf denjenigen Mindesturlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – hier der Entlassung aus der Bundeswehr – noch nicht verfallen war.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012- 1 A 2122/10-, aaO.."
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Ralf

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #4 am: 01. Februar 2014, 22:49:27 »

Ja genau, nichts anders habe ich geschrieben.

Zur Abrechnung von genommen Urlaub wird dieser jedoch nicht von 30 Tagen runtergerechnet, sondern von den 20.
Beispiel:
Entlassung 31.12.2013
Urlaubsanspruch 2012= 30 Tage
Urlaubsanspruch 2013=30 Tage
Nun nimmt er Anfang 2013 5 Tage Urlaub. Sein auszahlender Anspruch beträgt somit 20 + 20-5
Anderes Beispiel
Entlassung 31.12.2013
Urlaubsanspruch 2012= 30 Tage schon genommen 25
Urlaubsanspruch 2013=30 Tage
Nun nimmt er Anfang 2013 5 Tage Urlaub Rest von 2012). Sein auszahlender Anspruch beträgt somit 20-5, obwohl er für 2013 eigentlich keinen genommen hat. Es kommt also darauf an, wann er Urlaub genommen hat und nicht aus welchem Kontigent.
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Elvis22

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #5 am: 01. Februar 2014, 23:05:19 »

Ja genau, nichts anders habe ich geschrieben.
Ah Ok, dann hab Ichs einfach falsch verstanden.

Es kommt also darauf an, wann er Urlaub genommen hat und nicht aus welchem Kontigent.
Na das ist ja mal eine Aussage die Sinn macht. Schon erscheint dieses Bürokratendeutsch in einem ganz neuen Licht  ;)

Danke
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Ralf

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #6 am: 01. Februar 2014, 23:07:52 »

Gerne. Ist aber auch ein recht schwieriges und seltenes Thema und du wirst da nicht viele finden, die sich auf diesem Gebiet auskennen. Von daher ists schon Zufall, dass hier jemand darüber was sagen kann.
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Elvis22

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #7 am: 01. Februar 2014, 23:20:11 »

Bleibt zu hoffen, dass sich meine (Ex-)Einheit damit auskennt… Aber noch bin ich da guter Dinge  ;)
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Maeglin89

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #8 am: 19. März 2014, 17:12:11 »

Vorab ich beschäftige mich bisher noch nicht lange mit diesem Thema, habe aber einige Erfahrung in der Deutung von "Rechts- bzw. Beamtendeutsch".
Mich interessiert aber schon woher du, Ralf, deine Information zur Herunterrechnung der Anspruchstage hast. Ich kann habe nun verschiedene Zitate und Zusammenfassungen des Urteils gelesen und kann keine Informationen auf diese Umrechnung finden. Der Abgeltungsanspruch ist auf vier Kalenderwochen je Urlaubsjahr zu begrenzen, ja.
Aber der Abgeltungsanspruch, also quasi der Auszahlungsanspruch, und der Anspruch auf Urlaubstage sind 2 völlig unterschiedliche Dinge.
Es dürfen maximal vier Wochen ausgezahlt werden, aber, meines Erachtens nach, werden davon nicht die Tage Urlaub abgezogen. Es wird der Anspruch normal berechnet und abgegoltene Tage abgezogen und der dann verbleibende Anspruch ist der Abgeltungsanspruch,  wovon lediglich 4 Wochen berücksichtigt werden dürfen. Eine andere Deutung kann ich dem Urteil nicht entnehmen. Auch werden bei sehr langer Krankheit, z.b. 18 Monate, meines Erachtens nach, beide Urlaubsjahre berücksichtigt, da von einem Abgeltungsanspruch je Urlaubsjahr die Rede ist! Dabei ist es egal ob der Urlaub von diesem oder dem letzten Urlaubsjahr ist, ja. Aber dies ist lediglich die normale Urlaubsregelung. Wenn ich 2013 Urlaub über habe und 2014 Urlaub nehme ist es mir und auch dem Gesetzgeber ja erstmal einerlei aus welcher "Quelle" dieser Urlaub stammt. So ist es auch hier. Ich bin mir aber nicht sicher ob bei langer Krankheit und direkt anschließender Entlassung die "reguläre" Urlaubsmitnahmeregelung greift,  da ja allgemein keine Inanspruchnahme des Urlaubs mehr möglich ist. Die Aussage mit dem Vorjahresurlaub bezieht sich in diesem Fall, meines Erachtens nach, auf Fälle wo z.b. ab Februar 2013 Krankheit auftritt und noch Urlaub von 2012 vorhanden ist, dieser mit dem 2013er Urlaub angeführt wird. Dies ist bei einem Jahresübergang durch Krankheit aber nicht der Fall, da dies eine völlig andere Situation ist,  z.b. laufende Entlassung.

Dies ist aber kein Angriff sondern lediglich meine "Laienansicht", welche ich hier einmal zum Besten geben wollte. Wenn ich dies falsch interpretiere bitte ich um Aufklärung.

Gruß
Thorgen
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Ralf

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #9 am: 19. März 2014, 20:18:26 »

Du kannst das ja überprüfen lassen, in dem du dementsprechende Anträge stellst oder einen Anwalt beauftragst, der das rechtssicher auseinander nimmt. Ich stelle keinen Anspruch auf Richtigkeit, dafür werde ich nicht bezahlt  ;)

Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat.
Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat ((vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 23)).

Ein Urteilszitat:
Zitat:
Zitat
Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage) (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.
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Ratlos22

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #10 am: 19. Juni 2014, 01:37:04 »

An wen und in welcher Form muss denn ein solcher Antrag gesandt werden?

An KpChef oder BtlKdr?

Sollte man im Schreiben angeben, dass man sich auf das Urteil vom EuGH vom 03.05.2012, Az. C-337/10 bezieht?

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Ralf

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #11 am: 19. Juni 2014, 06:34:20 »

Da Schreiben gibts du bei deinem KpChef ab und der hat es an das BVA weiterzuleiten.
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OG dR.

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #12 am: 30. August 2016, 15:58:02 »

Servus Kameraden,
Vielen Dank für die ganzen Antworten.
Was mich jetzt noch interessieren würde ist wie viel Geld winem pro Tag dann ausgezahlt wird.
Es ist mir schon klar dass das alles vom normalen Gehalt abhängt...
Aber gibt es da irgendwo eine Liste wo man nachschauen kann.
Oder berechnet man das einfach: monatliches Einkommen/30 Tage???
Und wie sieht das bei FWDL aus? Wird da nur ein Teil des Gehalts berücksichtigt?
Beim SaZ auch?


MkG
Alina
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LwPersFw

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #13 am: 30. August 2016, 16:19:51 »

601. Die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaubs bestimmt sich
nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 EUrlV.

602. Soweit eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat wegen Krankheit und anschließenden
Ausscheidens aus dem aktiven Dienst einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen nicht
nehmen konnte, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen
Urlaub (Urlaubsabgeltung). Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder
Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub
anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist (§ 10 Abs. 2 EUrlV).


603. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn eine frühere Soldatin oder ein
früherer Soldat krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem oder seinem Willensentschluss
den ihm aus Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehenden Mindesturlaub vor der
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, insbesondere durch Eintritt oder Versetzung in den
Ruhestand, nicht mehr nehmen konnte. Auf den Anlass der Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses (z. B. Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) kommt es nicht an.


604. Ein Anspruch entsteht erst unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
(insbesondere Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand). Es besteht kein
Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das aktive Dienstverhältnis durch den Tod des Soldaten oder der
Soldatin endet, es sei denn, dass dem Tod Dienstunfähigkeit vorangegangen ist.


605. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub
von vier Wochen (i. d. R. 20 Tage) Erholungsurlaub im Jahr begrenzt. Darüber hinausgehende
Urlaubstage aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, insbesondere Schwerbehindertenzusatzurlaub
nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX führen nicht zu einer Erhöhung dieses unionsrechtlichen
Mindesturlaubs. Die Höhe des Abgeltungsbetrages richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 EUrlV nach dem
Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind dabei die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die
während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.


606. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die frühere Soldatin
oder der frühere Soldat im Urlaubsjahr zeitweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht
oder nicht vollständig genommen hat.


607. Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten steht für die Zwecke der Berechnung der
Urlaubsabgeltung für jeden Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Mindesturlaubsanspruchs
(von i. d. R. 20 Tagen) und der damit verbundenen Urlaubsabgeltung zu, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet.


608. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und ist von Amts
wegen mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zu prüfen. Die letzte für die Gewährung von
Erholungsurlaub zuständige Stelle teilt der Bezüge zahlenden Stelle die abzugeltenden Urlaubstage
zur Berechnung und Zahlung des Abgeltungsbetrages mit und stellt dieser alle notwendigen
Unterlagen zur Verfügung.


609. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht
verfallen sind. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs
ausgeschlossen. Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der
Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein
(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12).

Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403:

----------------------------------

403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres.

----------------------------------

610. Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Dienstverhältnis beendet wird (§ 10
Abs. 4 EUrlV).


611. Soweit nichts anderes geregelt ist, bestimmen sich im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren
der unionsrechtlichen Abgeltung von Urlaub nach den Regelungen, die für die Abgeltung nicht
in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs Eignungsübender gelten.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Getulio

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Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
« Antwort #14 am: 30. August 2016, 18:35:21 »

Können Sie etwas dazu sagen, ob der Begriff "früherer Soldat" hier SaZ und BS meint oder nur BS?
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