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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: UKV bei Weiterverpflichtung am Standort  (Gelesen 3364 mal)

KingKong88

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UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« am: 17. Februar 2014, 19:04:45 »

Hallo liebe Forengemeinde.

Ich habe mich hier eingeloggt, da ich mal wieder vor einem Rätsel stehe.

Zum Sachverhalt:

Ich wurde Eingezogen beim Bund im April 2010. Nach 3 Monaten erfolgte die Versetzung in die Stammeinheit.
Hier wurde mir damals (ich kann mich leider nicht daran erinnern, war heut die Aussage von meinem S1er) die UKV zugesagt und in Form von 80€ gezahlt.
Jetzt habe ich von SaZ 4 (DZE am 31.03.14) auf SaZ 8 verlängert (Neues DZE 31.03.18).

Soweit so gut. Verlängert werde ich übrigens bei meinem aktuellen Standort, eine wegversetzung ist für meine restliche Zeit auch nicht vorgesehen/ absehbar.

Bis April letzten Jahres hatte ich noch in der Gemeinschaftsunterkunft gewohnt.
Dann bin ich zu meiner Frau gezogen (80km einfach vom Standort entfernt).
Alles kein Thema. Damals war auch noch keine Verlängerung auf SaZ 8 im Raum gestanden.

Dann kam im August 13 die Hochzeit, mit automatischer anerkennung der Wohnung, des Hausstandes.
Allerdings war meine Frau hier schon im 6. Monat schwanger.

Nun ist im Dezember der Nachwuchs gesund und munter auf die Welt gekommen.
Der Haken an der Sache:
Frau in Elternzeit, ich Alleinverdiener.
Wie soll man sich jetzt die tägliche Pendelei leisten können??

Kurze Rechnung am Rande: 2*80km= 160/ Tag * 5 = 800km in der Woche * 4 = 3.200km im Monat.
Macht Spritkosten im Wert von 450€-500€. Hinzu kommt noch alle 20.000km eine Inspektion, macht mindestens 2 im Jahr sind nochmals 200€ pro Inspektion.....

Jetzt nachdem die Verlängerung nicht mehr lange auf sich warten lässt (laut Aussage der Fachleute ist es auch schon so gut wie durch) möchte ich für die nächsten 4 Jahre logischerweise mit der Familie in die nähe des Dienstortes ziehen.

Allerdings, so die Aussage meines S1ers nach Rücksprache mit dem BaPersBw wird mir keine UKV gewährt, da ich diese ja schon damals in Form der 80€ bekommen habe?!

Anspruch auf Trennungsgeld entfällt, da ich ja UKV Zusage habe!!

Warum wird mir der Umzug dann nicht gezahlt?!?!

Wie soll man sich das leisten?!?!?

Ich hoffe bitte bitte bitte um schnellstmögliche und fachlich kompetente Aussagen, am besten mit Bezügen und/ oder ähnlichen Fallbeispielen.

Vielen Dank schonmal :-D :D
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wolverine

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #1 am: 17. Februar 2014, 19:36:55 »

Wieso soll Ihnen ein Umzug bezahlt werden wenn Sie am Standort bleiben und Ihnen zum Dienstantritt bereits die Umzugskostenpauschale ausbezahlt wurde?  ???
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KingKong88

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #2 am: 17. Februar 2014, 20:03:47 »

??

Ist das echt die Realität??

Dann brauche ich als Pflichtbewusster, stolzer Soldat ja keine Familie während der Dienstzeit gründen?!?!

Ich meine damals war die Versetzung mit einer Verpflichtung von 4 Jahren.

Nun habe ich ja verlängert, ich befinde mich also in anderen Dienstlichen Umständen...

Oder ist es echt die Wahrheit dass ich jetzt 4 Jahre hin und her pendeln darf?!

Bitte Grundlage!
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wolverine

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #3 am: 17. Februar 2014, 20:16:07 »

Was hat Ihre Weiterverpflichtung oder Ihre Familie mit einem dienstlich veranlassten Umzug zu tun? Und nur den bekommt man bezahlt. Grundlage ist das Bundesumzugskostengesetz.
Ihr Dienstort ändert sich nicht; zum Dienstantritt bzw. Der Versetzung in die Stammeinheit hätte man Ihnen den damaligen Umzug bezahlt (darum wurde die UKV zugesagt). Sie haben den Umzug quasi blos fiktiv durchgeführt und die Umzugskostenpauschale hierfür bekommen (ohne Kosten und jeden Nachweis).
Solange sich Ihr Dienstort nicht ändert werden Sie keine UKV und kein Trennungsgeld bekommen. Wenn Ihnen das Pendeln jetzt zu teuer kommt, dürfen Sie natürlich umziehen. Das müssen Sie aber dann selbst bezahlen. Und bevor jetzt weitere Weltuntergangsfantasien kommen:
1. ist Ihre jetzige Situation das Ergebnis Ihrer Entscheidungen! Als Sie ohne alle Kosten die Pauschale kassiert haben, haben Sie ja auch nicht gejammert.
2. ein Umzug in Ihrer Situation über ca. 100 Km kostet jetzt kein Jahresgehalt; selbst wenn man es über ein Unternehmen macht. Macht man einiges selbst, schaut ein wenig auf die Provisionen und Mietvertragsdaten, sollte man mit einem bis drei Monatsgehältern auskommen.
« Letzte Änderung: 17. Februar 2014, 20:19:42 von wolverine »
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Lidius

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #4 am: 17. Februar 2014, 20:22:42 »

Du hättest dir damals nicht die UKV auszahlen lassen sollen, das ist wohl das Problem. Das passiert nämlich nur auf eigenen Antrag. Bei mir hat zu Beginn der Dienstzeit die zuständige Bearbeiterin beim Bwdlz auch extra drauf hingewiesen abzuwarten und das man 5 Jahre (nicht drauf festnageln, nur aus Erinnerung) Zeit hat die UKV nach Zusage zu nutzen und man eben nicht nur das schnelle Geld sehen sollte. Gerade deshalb weil sich die Lebensverhältnisse halt ändern können.

Sich irgendwie einen Umzug leisten zu können sollte aber trotz der Umstände irgendwie drin sein. Mag für dich hart klingen, aber du verdienst genug. Andere können sich Umzüge auch mit weitaus weniger leisten. So teuer ist das mit nem gemieteten Lkw und nen paar Kameraden die tragen helfen auch nicht (spreche da aus mehrfacher eigener Erfahrung).
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Ralf

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #5 am: 17. Februar 2014, 20:23:45 »

Was hat pflichtgemäßer Soldat mit Familie gründen zu tun?
Du hast doch deine UKV bekommen und zwar die zum damaligen Zeitpunkt dir zustehende.
Die entsprechenden Gesetze sind übrigens keine Bundeswehrgesetze, sondern das Bundesumzugskostengesetz und die Trennungsgeldverordnung. Für alle Bundesbediensteten gleich.
Es verbietet dir ja keiner umzuziehen, nur den Umzug musst du selbst bezahlen.
Es ist aber auch in dem o.a. Gesetz die Möglichkeit einer Zusage der UKV durch Familiengründung/Zuwachs vorgesehen. Aber auch dafür gobts eindeutige Voraussetzungen.
Zitat
...eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der
zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung,
wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl
zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft
des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

Aber nur, weil man jetzt entscheidet umzuziehen, ist nicht. Es bedarf auch hier eines handfesten Grundes. Auch zivile Arbeitgeber zahlen keinen Umzug wegen Heirat. Auch wenn ich deinen Unmut verstehen kann, versteh ich manchmal die Anspruchshaltung nicht.
Du hast die UKV bekommen, du hättest auch am Dienstort dir eine Wohnung nehmen können.
Zitat
Dann bin ich zu meiner Frau gezogen (80km einfach vom Standort entfernt).
Zwingt dich keiner, 80km weg zu wohnen. Das war deine eigene Entscheidung. Nämlich vom Dienstort wegzuziehen. Sorry, aber man muss schon mit der eigenen Entscheidung leben.
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BSG1966

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #6 am: 22. Februar 2014, 16:06:28 »

Wie halt auch immer alle darauf kommen, dass die Bundeswehr einem alles in den Arsch blasen muss.....
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Tommie

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #7 am: 22. Februar 2014, 16:21:14 »

Hey, Blutsenker ;) ! Haste heut am Aggro-Riegel genascht ;D ? Immer loggger durch die Hose atmen ...
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BSG1966

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #8 am: 22. Februar 2014, 16:54:26 »

Dabei stellt die Bundeswehr dem TE doch Mittel zur Verfügung, solche Ausgaben bestreiten zu können. Nennt sich Dienstbezüge...
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KlausP

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Antw:UKV bei Weiterverpflichtung am Standort
« Antwort #9 am: 22. Februar 2014, 17:01:31 »

Einige legen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eben sehr weit aus ...  ::) :D
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen
 

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