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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Tätowierungen  (Gelesen 10920 mal)

Kalle

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Tätowierungen
« am: 14. November 2005, 15:46:45 »

Wie sieht das aus wenn man zum Bund muß und hat auffällige (und eindeutige) Tätowierungen (am Kopf, Brust und den Unterarmen) ?
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schlammtreiber

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Re:Tätowierungen
« Antwort #1 am: 14. November 2005, 15:48:32 »

Bereits vorhandene sind natürlich kein Problem (sonst wäre Totalverweigerung mittels Tätowierung wohl zu einfach), aber während des Wehrdienstes dürfen keine hinzugefügt werden.

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Simon

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Re:Tätowierungen
« Antwort #2 am: 14. November 2005, 15:57:24 »

Definieren Sie eindeutig, eindeutig wofuer?
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Re:Tätowierungen
« Antwort #3 am: 14. November 2005, 15:59:07 »

aber während des Wehrdienstes dürfen keine hinzugefügt werden.
Zumindest nicht an Stellen, die beim Tragen der Uniform einsehbar sind, also Gesicht, Hals, Hände und Unterarme (wenn Ärmel kurz).
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wolverine

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Re:Tätowierungen
« Antwort #4 am: 14. November 2005, 17:06:00 »

Es ist in jedem Fall gerechtgertigt, Tätowierung nur abgedeckt zuzulassen (Hemd, langer Arm etc.). Auch kann eine Tätowierung - wie auch ein Piercing - ein Einstellungshindernis darstellen.
Wenn "eindeutig" verfassungsfeindlich bedeutet, liegt ein solches Hindernis sogar nahe!
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F_K

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Re:Tätowierungen
« Antwort #5 am: 14. November 2005, 18:15:37 »

@ Alle:

Piercings sind KörperSCHMUCK und damit von der Vorschrift umfasst und müssen ggf. im Sport komplett abgenommen werden.
Piercings sind AUFFÄLLIGER Schmuck und damit im Dienst nicht zulässig.

KEINE Vorschrift sagt etwas über Tätowierungen aus, diese sind also an sich KEIN Einstellungshindernis oder "verboten".

(wer hier etwas anderes behauptet, der nenne bitte die Fundstelle ... Latrinenparolen zählen nicht  8) )

Es kann anders sein, sofern es sich um verfassungsfeindliche Zeichen handelt oder andere Straftatbestände erfüllt sind.

(als Nachtrag dann die Quelle http://www.bundeswehrforum.de/download/sachstand.pdf , bezüglich der Haare ist das nicht mehr der aktuelle Stand, aber die Veränderung zeigt ja, in welche Richtung es geht ...)
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2015, 12:17:29 von Flexscan »
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Re:Tätowierungen
« Antwort #6 am: 14. November 2005, 20:52:05 »

Es ist in jedem Fall gerechtgertigt, Tätowierung nur abgedeckt zuzulassen (Hemd, langer Arm etc.). Auch kann eine Tätowierung - wie auch ein Piercing - ein Einstellungshindernis darstellen.
Wenn "eindeutig" verfassungsfeindlich bedeutet, liegt ein solches Hindernis sogar nahe!

Wenn Verfassungswidrige Symbole bei korrekter Dienstkleidung noch sichtbar sind könnte man diese abkleben. Nun stellt sich aber die Frage ob so etwas zulässig ist?

Sowas wäre doch ein Fall für den MAD?
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Fitsch

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Re:Tätowierungen
« Antwort #7 am: 15. November 2005, 08:19:23 »

ich hatte in meiner AGA einen Stubenkameraden der sich zwischen den Schulterblättern in riesen Buchstaben den Statz: "Macht und Ehre den Waffen der SS" drauftätowieren lies.

ER ist am ersten Tag zum GrpFhr/ZgFhr und hat ihm sein "Problem" geschildert und bekam die Anweisung es immer abzukleben und auch unter der Dusche sollten es so wenig Kameraden wie möglich sehen.

Er war einer meiner liebsten Kameraden in der AGA.
total zurückhaltend, immer hilfsbereit, schleppte des Öfteren zwo Rucksäcke ...

Horrido
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I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
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Re:Tätowierungen
« Antwort #8 am: 15. November 2005, 12:29:29 »

Wenn Verfassungswidrige Symbole bei korrekter Dienstkleidung noch sichtbar sind könnte man diese abkleben. Nun stellt sich aber die Frage ob so etwas zulässig ist?

Auf jeden Fall dürfte es den Leuten beim ZNwG oder OPZ extrem schwer fallen, jemandem mit Tätowierungen eindeutig verfassungswidrigen Inhalts eine ausreichende geistige Reife zu bescheinigen - und auch an der notwendigen Verfassungstreue einer solchen Person kann man wohl zweifeln.
Abgesehen davon dürfte das Zeigen/Tragen verfassungswidriger Zeichen/Symbole sehr wahrscheinlich durch Gesetze unter Strafe gestellt werden, und somit müsste wohl auch "schon" eine entsprechende Tätowierung an die zuständigen zivilen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) gemeldet werden.

Aber vielleicht kann dazu ja jemand was sagen, der sich mehr mit der Materie auskennt.

Zitat
Sowas wäre doch ein Fall für den MAD?

Bei Wehrdienstleistenden dürfte zumindest der S2 auf sowas anspringen und im Zweifelsfall auch den MAD einschalten. Ansonsten ist es (siehe oben) eher ein Fall für Staatsanwaltschaft und Staatsschutz.

Natürlich immer vorausgesetzt, dass es sich um Tätowierungen mit verfassungswidrigen Symbolen/verfassungswidrigem Inhalt handelt.


@Kalle
Die Frage wurde ja eigentlich schon von Frank beantwortet - es gibt keine Vorschrift, die sowas regelt. Insofern wäre das wohl eine Einzelfallentscheidung durch die Vorgesetzten (wobei das Abkleben etc. wohl das wahrscheinlichste Vorgehen sein dürfte).
Wenn mit "eindeutig" allerdings "verfassungswidrig" bzw. "ausreichend für eine Strafanzeige" gemeint sein sollte, dann kann es sehr wohl Probleme geben - mit den Disziplinarvorgesetzten (da "solche" Symbole natürlich nichts auf dem Körper eines Soldaten der Bundeswehr zu suchen haben), aber auch mit zivilen Strafverfolgungsbehörden (wenn es um Straftaten geht, ist die Staatsanwaltschaft immer brennend interessiert, bei Straftaten mit verfassungswidrigem Hintergrund auch der Staatsschutz oder direkt der Verfassungsschutz).

@Frank
Zitat
KEINE Vorschrift sagt etwas über Tätowierungen aus, diese sind also an sich KEIN Einstellungshindernis

Wie du schon sagtest, dürfte es bei Tätowierungen mit verfassungswidrigen Motiven (oder ähnlichem) etwas anders aussehen. Ich kann mir zumindest sehr gut vorstellen, dass es Bewerbern mit solch offensichtlichen und dauerhaften "Aussagen" bei den zuständigen Stellen (ZNwG und OPZ) extrem schwer fallen dürfte, die Prüfer von der eigenen geistigen Reife und Verfassungstreue zu überzeugen.
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wolverine

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Re:Tätowierungen
« Antwort #9 am: 15. November 2005, 17:02:46 »

Bevor ich hier weiter "Latrinenparolen"  :-Xverbreite:
Der Fall befindet sich gerade vor dem Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichtes und ich suche morgen die Az der Vorinstanzen.
Bisher hat die Argumentation der WDA aber gehalten, dass Tätowierungen sowie Ohrringe und sichtbare Piercings nicht dem Bild der Öffentlichkeit von der Bundeswehr entsprechen. Folglich waren Einschränkungen der Art. 2 und 12 GG als gerechtfertigt anzusehen. Bei einigen Landespolizeien hat eine ähnliche Begründung auch bis zum OVG gehalten.
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F_K

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Re:Tätowierungen
« Antwort #10 am: 15. November 2005, 18:16:20 »

@ wolverine:

Ich bleibe gespannt.

Ohrringe und Piercings sind ja mit GERINGEM Aufwand zu entnehmen zu entfernen, außerdem "sticht" hier das Sicherheitsargument beim Sport und tragen der Ausrüstung.

Tatoos sind nur SEHR SCHWER zu entfernen und stellen kein Sicherheitproblem da.

Sofern es sich nicht um "problematische" Motive handelt (wo das Motiv selber ein Straftatbestand sein kann) sehe ich kein prinzipielles Problem.

(Was nicht heißt, das ich persönlich alle Tatoos schön finde, aber die Frage war ja, welche dienstliche Auswirkungen es gibt.
Und ohne Vorschrift kann man nicht einfach Befehle in die Welt setzen ... )
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wolverine

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Re:Tätowierungen
« Antwort #11 am: 15. November 2005, 18:26:41 »

Ich habe noch heute diese Thematik mit einem Herrn besprochen, der sich damit auskennen sollte  ;)und dessen Meinung habe ich hier wiedergegeben. Wenn ich daran denke, wie gründlich man Entlassungsentscheidungen bei Besitz pädosexueller Darstellungen begründen muss ("Trotz der gestiegenen Toleranz in der Gesellschaft für sexuelle Randgebiete..."), empfinde ich persönlich die restriktive Haltung gegenüber "Körperschmuck" selbst nicht unproblematisch (Obwohl ich persönlich keinem Tätoo auch nur eine Träne nachweine!)

Letztlich ist aber eine Vorschrift nicht alles sondern nur codifiziertes Verwaltungsinnenrecht. Ein Vorgesetzter muss trotz aller Restriktionen in der Lage bleiben, flexibel und angemessen zu reagieren. Und die "Angemessenheit" ist nichts anderes als der gute alte Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Wenn man gegen das eingeschränkte Recht einen tragfähigen Gegengrund liefert, hat das in der Regel bestand. Gerade für die Bereiche, die nicht geregelt sind, hält man sich ja einen RB - alles andere kann man ja nachlesen!
« Letzte Änderung: 17. November 2005, 18:25:02 von wolverine »
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Re:Tätowierungen
« Antwort #12 am: 15. November 2005, 19:10:21 »

@ Kalle:

Zur ursprünglichen Frage:
- Die Tauglichkeit wird von Tätowierungen nicht beeinflußt.
- Eine Personalentscheidung bezüglich einer freiwilligen Meldung kann sehr wohl beinflußt werden.

@ wolverine:

Ich sehe im Moment keinen Fall, wo ein (Disziplinar-) vorgesetzter einen sinnvollen Befehl bezüglich Tatoos geben könnte.
(und die Rechtmäßigkeit muss ich ja vor Erteilen prüfen).

Gegenbeispiel:
Bei AUFFÄLLIGEM Schmuck muss ich entscheiden, auffällig oder nicht, und dann das Abnehmen BEFEHLEN (da haben wir Vorschriften, einen dienstlichen Zweck und Verhältnismäßigkeit).
Bei Piercings nehme ich immer die auffälligkeit an, befehle also die Abnahme. (siehe oben).

Aber was sollte ich bei Tatoos machen?
"Abnahme" ist nur mit aufwändiger Behandlung möglich, daher immer Eingriff in Vermögen des Soldaten, KANN und DARF daher nicht befohlen werden.
Bliebe also die Möglichkeit, ein sichtbares Tatoo "abkleben" zu lassen, nur sieht das auch nicht wirklich gut zur Uniform aus ..... daher bezweifle ich den Zweck und die Verhältnismäßigkeit.

Aus der Praxis für die Praxis:
Alle Tatoos die ich bisher gesehen habe, waren straftrechtlich sicherlich NICHT relevant, und sind auch von den meisten Uniformen verdeckt worden.
Mir ist daher nie ein Befehl bezüglich Tatoos untergekommen.
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rakart

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Re:Tätowierungen
« Antwort #13 am: 16. November 2005, 08:44:17 »

Bei all dem Für und Wider über Tätowierungen und dem ganzen Gekasper um Tätowiersymbole, die von den Personen, die sie tragen weder verstanden noch mit einem wieauchimmer gearteten Sinn erfüllt werden sollte bitte eines bedacht werden: Tätowierungen waren in den meisten Kulturen Zeichen der Zugehörigkeit der jeweiligen Person zu Gruppierungen niederen Standes oder bestimmter ein- bisweilen auch ausgrenzender Haltungen von Kasten, Cliquen, Banden, Gangs und ... und ... und ...
In unserer Kultur scheinen sie derzeit m.E. hauptsächlich der Ausdruck einer gewissen Gedankenlosigkeit zu sein, wenn man Sie nicht böswillig als Kastenzeichen einer verflachten Spassgesellschaft im obigen Sinn interpretieren möchte.
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wolverine

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Re:Tätowierungen
« Antwort #14 am: 16. November 2005, 18:52:49 »

Ich habe heute noch einmal meinen AL auf dieses Thema angesprochen und dessen Meinung ist eindeutig. Rechtsgrundlage ist der Haar- und Barterlass, wie er in der 10/5 abgedruckt ist. Tätowierungen sind unter Schmuck zu subsummieren und wenn diese ständig sichtbar sind, ist es kein dezenter Schmuck mehr. Für die Einstellung bedeutet das ein Einstellungshindernis und während der Dienstzeit heisst ein solches Tatoo neu zu stechen eine Disziplinarmaßnahme. Begründung in der Angemessenheit ist Tatsächlich das Bild der Bw in der Öffentlichkeit und die bereits angesprochenen sozialen Randgruppen (Vollzugshäftlinge, Matrosen und Motorradgangs), die sich üblich mit Tätowierungen kennzeichnen. Weiter könnte man an der Angemessenheit auch den Schmetterling an der üblicher Weise bedeckten Schulter oder den Fallschirm unter dem Arm (war zu meiner Zeit sehr beliebt, ohne das ich so etwas hätte!) aussortieren. Aber Ganzarmtatoos oder irgendetwas am Hals aufwärts ist auch heute nicht mehr sozialadäquat. Leider vergaß er bis zum Dienstschluß, mir die versprochene Fundstelle zu geben und ich kam heite nicht in das Intranet (iuris, xdos etc.). Ich bleibe aber ´dran und hoffe nächste woche etwas "Lesbares" liefern zu können.
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