Wenn Verfassungswidrige Symbole bei korrekter Dienstkleidung noch sichtbar sind könnte man diese abkleben. Nun stellt sich aber die Frage ob so etwas zulässig ist?
Auf jeden Fall dürfte es den Leuten beim ZNwG oder OPZ extrem schwer fallen, jemandem mit Tätowierungen eindeutig verfassungswidrigen Inhalts eine ausreichende geistige Reife zu bescheinigen - und auch an der notwendigen Verfassungstreue einer solchen Person kann man wohl zweifeln.
Abgesehen davon dürfte das Zeigen/Tragen verfassungswidriger Zeichen/Symbole sehr wahrscheinlich durch Gesetze unter Strafe gestellt werden, und somit müsste wohl auch "schon" eine entsprechende Tätowierung an die zuständigen zivilen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) gemeldet werden.
Aber vielleicht kann dazu ja jemand was sagen, der sich mehr mit der Materie auskennt.
Sowas wäre doch ein Fall für den MAD?
Bei Wehrdienstleistenden dürfte zumindest der S2 auf sowas anspringen und im Zweifelsfall auch den MAD einschalten. Ansonsten ist es (siehe oben) eher ein Fall für Staatsanwaltschaft und Staatsschutz.
Natürlich immer vorausgesetzt, dass es sich um Tätowierungen mit verfassungswidrigen Symbolen/verfassungswidrigem Inhalt handelt.
@Kalle
Die Frage wurde ja eigentlich schon von Frank beantwortet - es gibt keine Vorschrift, die sowas regelt. Insofern wäre das wohl eine Einzelfallentscheidung durch die Vorgesetzten (wobei das Abkleben etc. wohl das wahrscheinlichste Vorgehen sein dürfte).
Wenn mit "eindeutig" allerdings "verfassungswidrig" bzw. "ausreichend für eine Strafanzeige" gemeint sein sollte, dann kann es sehr wohl Probleme geben - mit den Disziplinarvorgesetzten (da "solche" Symbole natürlich nichts auf dem Körper eines Soldaten der Bundeswehr zu suchen haben), aber auch mit zivilen Strafverfolgungsbehörden (wenn es um Straftaten geht, ist die Staatsanwaltschaft immer brennend interessiert, bei Straftaten mit verfassungswidrigem Hintergrund auch der Staatsschutz oder direkt der Verfassungsschutz).
@Frank
KEINE Vorschrift sagt etwas über Tätowierungen aus, diese sind also an sich KEIN Einstellungshindernis
Wie du schon sagtest, dürfte es bei Tätowierungen mit verfassungswidrigen Motiven (oder ähnlichem) etwas anders aussehen. Ich kann mir zumindest sehr gut vorstellen, dass es Bewerbern mit solch offensichtlichen und dauerhaften "Aussagen" bei den zuständigen Stellen (ZNwG und OPZ) extrem schwer fallen dürfte, die Prüfer von der eigenen geistigen Reife und Verfassungstreue zu überzeugen.