Mit den Begriffen "Innere Führung" und "Staatsbürger in Uniform" verbinde ich auch das aktive und das passive Wahlrecht.
Jein. Der Staatsbürger in Uniform ist, wie jeder Staatsbürger, angehalten, sich an der Gestaltung des Staatswesens zu beteiligen (ergo: auch von seinem Wahlrecht gebrauch zu machen), mit Innerer Führung wiederum hat das direkt eher nichts zu tun - abgesehen davon, dass diese auch den Grundsatz hat, dass das Bild des Staatsbürgers in Uniform gefördert werden soll.
Ist es einem Soldaten während seiner Dienstzeit tatsächlich gewährleistet für ein Amt zu kandidieren und diese Funktion dann auch wahrzunehmen?
Tatsächlich ist der Soldat Staatsbürger mit allen Grundrechten (wenn auch manche davon eingeschränkt sind) - und dazu zählt neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht. Siehe dazu auch Paragraph 25 Soldatengesetz sowie die dort genannten Paragraphen des Abgeordneten- und Bundesministergesetzes für "in die gesetzgebenden Körperschaften" gewählte Soldaten.
Demnach kann ein Soldat durchaus auch Mitglied des Bundes- oder eines Landtages werden, wird dafür dann aber wohl vom Dienst freigestellt. Bei einer Wahl in eine "kommunale Vertretung" ist dem Soldaten Urlaub unter Belassung von Geld- und Sachbezügen zu gewähren, es sei denn, den Interessen der Bundeswehr ist gegenüber den kommunalen Interessen Vorrang einzuräumen - was der IBUK entscheidet.
Allerdings besagt z.B. §46 SG, dass ein Zeit- oder Berufssoldat, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung MdB oder MdL ist und das Mandat nicht fristgerecht niederlegt, aus dem Dienstverhältnis zu entlassen ist.