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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber  (Gelesen 47199 mal)

F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #150 am: 17. Juli 2020, 11:20:31 »

@ Tommie:

RDL sind für die Reservisten "freiwillig" - für den AG eben bis zu 6 Wochen im Jahr NICHT, so will es das Gesetz.
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Col bleu

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #151 am: 17. Juli 2020, 12:10:09 »

@ F_K

Das ist leider der Unterschied zwischen grauer Theorie und gelebter Praxis.
Es wäre interessant zu erleben:
1. ob sich ein Reservist findet, der dagegen klagen möchte
2. wie ein Gericht entscheiden würde

Im Rahmen der Fürsorgepflicht wird sich die Bw wahrscheinlich meist ähnlich entscheiden und einen Reservisten seinem festen Arbeitgeber gegenüber nicht madig machen und vielleicht dadurch den Arbeitsplatz gefährden. Hier wird die Freiwilligkeit auf Gegenseitigkeit gelebt, und wenn icht, dann nicht ...

Schade um den Kameraden, aber dafür zeigt sich der Arbeitgeber mal von einer anderen Seite - vielleicht doch nicht so toll, wie gedacht.
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F_K

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #152 am: 17. Juli 2020, 12:12:31 »

@ Col Bleu:

Bei "mir" ist gelegte Praxis dass weder P, noch KC, noch BeordTrT bei RDL bis 6 Wochen im Jahr eine Zustimmung AG verlangt - und ich die RDL mit AG, Kollegen und Familie "abspreche", aber eben nicht nach Zustimmung frage.

Funktioniert so - schon Jahrzehnte gelebte Praxis.
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PzPiKp360

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #153 am: 17. Juli 2020, 13:46:32 »

Ausgehend davon, daß es sich hier um einen AG der öffentlichen Hand handelt, bietet es sich vielleicht an, das innerhalb dieses AG ein, zwei Stufen höher aufzuhängen, von der staatspolitischen Seite her. Dazu gab es im 2013er Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU eine nette Passage - ohne Parteipräferenz, war der erste Google-Treffer: https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf:

Zitat
In der Mitte der Gesellschaft
(... ) Die Koalition erkennt den Wert der Reserve für die Auftragserfüllung der Bundeswehr und als Bindeglied und Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft an. Die Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte werden für ihre Aufgaben im Bereich der zivil-militärischen Zusammenarbeit angemessen ausgestattet. Zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes prüfen wir die Anpassung und Vereinfachung der Vergütung wie der rentenrechtlichen Absicherung. Wir werden die Vereinbarkeit von Reservistendienst und zivilberuflichem Fortkommen gezielt fördern. Dafür kommt dem öffentlichen Dienst eine Vorbildfunktion zu.

In der 2018er Auflage findet sich das leider nicht mehr.
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LwPersFw

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #154 am: 17. Juli 2020, 16:18:19 »

@ Col Bleu:

Bei "mir" ist gelegte Praxis dass weder P, noch KC, noch BeordTrT bei RDL bis 6 Wochen im Jahr eine Zustimmung AG verlangt - und ich die RDL mit AG, Kollegen und Familie "abspreche", aber eben nicht nach Zustimmung frage.

Funktioniert so - schon Jahrzehnte gelebte Praxis.

Das ist ja löblich, hilft aber keinem weiter, bei dem der Arbeitgeber nicht mitspielt und die Bw sich aus generalpolitischen Erwägungen sich nicht gegen den Arbeitgeber stellt.
Auch wenn die Gesetzeslage es ermöglichen würde.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #155 am: 17. Juli 2020, 16:25:27 »


Das ist leider der Unterschied zwischen grauer Theorie und gelebter Praxis.
Es wäre interessant zu erleben:
1. ob sich ein Reservist findet, der dagegen klagen möchte
2. wie ein Gericht entscheiden würde


Die Rechtsprechung des BVerwG ist hier eindeutig.

Wenn die Bundeswehr... wie hier erfolgt ... von einer Heranziehung absieht ... kann der Reservist dies nicht mit einer Klage erzwingen.

Der Grund für die Entscheidung spielt dabei keine Rolle, da dies ausschließlich im Ermessen der Behörde liegt.

Kein RDL hat ein Recht auf RD.


Hier ein Bsp. ... dort ging es um einen als DU eingestuften BS der üben wollte.
Was relevant sind ... sind die grundsätzlichen Aussagen im Urteil.

https://www.bverwg.de/281015U2C23.14.0
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Richard_DH78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #156 am: 17. Juli 2020, 16:42:14 »

Mir geht es nicht darum eine RDL einzuklagen! Was für eine absurde Vorstellung!?

Es geht darum Gesetze und Vorschriften richtig anzuwenden und die sich daraus ergebenden Befugnisse/Möglichkeiten zu nutzen. Warum macht sich die Bundeswehr/KarrC Gedanken um meinen Job? Der Personalrat steht hinter mir und ermutigt mich das durchzuziehen.

Es wird erneut ein Gespräch mit dem Personalrat geben und das bei meinem Amtsleiter.


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Col bleu

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #157 am: 17. Juli 2020, 16:58:36 »

@ LwPersFw
Nachvollziehbare Argumentation ...

@ F_K
Das ist schön für Dich, und diese gelebte Praxis spiegelt Deine Erfahrung wider.
Meine Erfahrungen sind:
- In meinem Beorderungstruppenteil finden sich als Reservisten überwiegend Arbeitslose, Selbstständige oder Beamte.
- Die nicht im öffetnlichen Dienste Angestellten Reservisten, die ich kenne und beordert sind, üben meist regional in KVKs oder RSUKp und nehmen sich Erholungsurlaub.
Warum ist das so?
Die erste Gruppe scheint sich seine Zeit einfacher einteilen zu können, bzw. erfahren keine Behinderung aufgrund der Gesetzes lage (öff.Dst)
In der zweiten Gruppe stellt man fest, dass private Arbeitgeber ganz einfach ein berechtigtes Interesse sehen, dass Arbeitsverträge in erster Linie mit ihnen als Brötchengeber bestehene, und der interessierte Reservist keine Möglichkeite bekommt, länger von der Arbeit abwesend ist als über die üblichen Erholungsurlaube hinaus. Es ist oftmals schon schwierig genug, Bildungsurlaub durchzusetzen, und nicht alle AG nehmen Ehrenämter ohen Zähneknirschen hin.
Ich habe es vor langer Zeit persönlich erlebt und finde diese Lage in den mir bekannten RKs erneut.

@Richard_DH78
Der Personalrat ist nunmal "nur2 der Arbeitnehmervertreter, aber der Arbeitgeber hat in der Regel die Entscheidungsbefugnis.
Ich wünsche Dir, dass der Personalrat den Arbeitgeber umstimmen kann
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HCRenegade

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #158 am: 17. Juli 2020, 18:45:25 »


@ F_K
Das ist schön für Dich, und diese gelebte Praxis spiegelt Deine Erfahrung wider.
Meine Erfahrungen sind:
- In meinem Beorderungstruppenteil finden sich als Reservisten überwiegend Arbeitslose, Selbstständige oder Beamte.
- Die nicht im öffetnlichen Dienste Angestellten Reservisten, die ich kenne und beordert sind, üben meist regional in KVKs oder RSUKp und nehmen sich Erholungsurlaub.
Warum ist das so?
Die erste Gruppe scheint sich seine Zeit einfacher einteilen zu können, bzw. erfahren keine Behinderung aufgrund der Gesetzes lage (öff.Dst)
In der zweiten Gruppe stellt man fest, dass private Arbeitgeber ganz einfach ein berechtigtes Interesse sehen, dass Arbeitsverträge in erster Linie mit ihnen als Brötchengeber bestehene, und der interessierte Reservist keine Möglichkeite bekommt, länger von der Arbeit abwesend ist als über die üblichen Erholungsurlaube hinaus. Es ist oftmals schon schwierig genug, Bildungsurlaub durchzusetzen, und nicht alle AG nehmen Ehrenämter ohen Zähneknirschen hin.
Ich habe es vor langer Zeit persönlich erlebt und finde diese Lage in den mir bekannten RKs erneut.

@ Col bleu:
Kann dir dahin gehend zustimmen, habe "damals"TM ausschließlich Arbeitslose und Studenten als Res getroffen, bzw. einen Kameraden in einer Fachdienstverwendung bei meinem aktuellen BeordTrT (hier sind Res bemerkensweiterweise selten), der seine Eignungsübung im Urlaub abgeleistet hat.
Habe selber aber den Luxus, dass mein AG soziales Engagement fördert und meine Vorgesetzten meine Reserveambitionen anscheinend fördern oder zumindest bereitwillig dulden. Da ist dann auch mal eine Freistellung für 3 Monate für den Auslandseinsatz drin (was sich entgegen meeienr Erwartung so entwickelt hat). Sehe das aber eher als Einzelfall, die wenigsten AG lassen ihre Mitarbeiter für so lange Zeit freiwillig ziehen. Alles was über 2 Wochen geht, ist für viele berufstätige Res außerhalb von ÖD/Selbstständigkeit oftmals nur schwierig (wenn überhaupt) zu realisieren.
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ulli76

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #159 am: 17. Juli 2020, 21:48:56 »

Ich konnte meine lange RDL auch nur machen, weil ich das feste Arbeitsverhältnis passend befristet hatte (und dann noch frühzeitig gekündigt) und ich in der Zeit selbständig war und meine Notarztdienste kurzfristig über die Börse annehmen oder nicht annehmen konnte. Also auch in dem Sinne keine Kunden die betreut werden mussten.
Die Konstellation war übrigens auch die Voraussetzung für meine Tätigkeit im Flüchtlingsheim. Da war es das gleiche Problem- wer hat denn Zeit für so einen Job?

Mein Chef befürwortet das Engagement, mein AG allgemein auch. Aber wir kämpfen halt auch mit Personalmangel. Da geht halt nicht alles an RDL oder auch DVags. Wir haben halt eine Sprechstunde die bestückt wird und Außendiensttermine sind so fest geplant, dass die nur im Notfall abgesagt werden sollten.
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Richard_DH78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #160 am: 18. August 2020, 10:16:50 »

Nach telefonischer Rücksprache am Freitag mit meinem zuständigen KarrC, wurde mir von dort mitgeteilt, dass das KarrC von einer Heranziehung im Kalenderjahr 2020 absieht, aufgrund eines Schreibens meines Personalamtes an das KarrC, mit der Bitte keine Heranziehung im Kalenderjahr 2020 durchzuführen.

Ich habe gestern das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr angeschrieben und diesen Sachverhalt geschildert sowie um Unterstützung gebeten bzw. um Beratung, um einen für die Zukunft gangbaren Weg zu finden. Mal sehen was für eine Antwort folgt und ob überhaupt eine Antwort kommt.
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Richard_DH78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #161 am: 27. August 2020, 07:09:17 »

Nach telefonischer Rücksprache am Freitag mit meinem zuständigen KarrC, wurde mir von dort mitgeteilt, dass das KarrC von einer Heranziehung im Kalenderjahr 2020 absieht, aufgrund eines Schreibens meines Personalamtes an das KarrC, mit der Bitte keine Heranziehung im Kalenderjahr 2020 durchzuführen.

Ich habe gestern das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr angeschrieben und diesen Sachverhalt geschildert sowie um Unterstützung gebeten bzw. um Beratung, um einen für die Zukunft gangbaren Weg zu finden. Mal sehen was für eine Antwort folgt und ob überhaupt eine Antwort kommt.

Hier die Antwort vom KompZResAngelBw:

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom xx.08.2020 und Ihrer Bereitschaft, Reservistendienst leisten zu wollen.

Auf die von Ihnen an den Leiter des Kompetenzzentrums für Reservistenangelegenheiten gerichtete Frage dürfen wir Ihnen wie folgt antworten:

In Deutschland ist die Ableistung von Reservistendienst (RD) grundsätzlich freiwillig. Von der im Soldatengesetz geregelten verpflichtenden Heranziehung für Angehörige der Reserve wird vor dem Hintergrund des in der Strategie der Reserve beschriebenen Grundsatzes der Freiwilligkeit derzeit abgesehen. Daraus abgeleitet ist die verpflichtende Freistellung von Personal zum RD dem Arbeitgeber - auch im öffentlichen Dienst - freigestellt. Die Bereitschaft der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst das notwendige Verständnis aufzubringen und Reservistinnen und Reservisten für den RD freizustellen, ist daher von zentraler Bedeutung. Eine sorgfältige und umfassende Kommunikation zwischen Bundeswehr, Reservistinnen und Reservisten und Arbeitgebern ist hierbei entscheidend. Beorderte Reservistinnen und Reservisten haben zu Beginn des Beorderungsverhältnisses dem Arbeitgeber bzw. der Dienstbehörde das "Informationspaket für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Behörde", welches durch das Bundesamt für das Personalmanagement zur Verfügung gestellt wird, auszuhändigen. Hierbei wird der Arbeitgeber auch darüber informiert, dass bei Vorliegen einer Beorderung auch RD geleistet werden "soll".

Bei Heranziehungen zu freiwilligen Übungen mit einer Dauer von nicht länger als sechs Wochen im Kalenderjahr ruht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst für die Dauer des RD, gemäß §§ 1 Abs. 1, 16 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Einer Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherren bedarf es dann grundsätzlich nicht, weil die genannte Rechtsfolge qua Gesetz eintritt. Die Freistellung kann aber im Einzelfall verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit von Seiten des Arbeitsgebers bzw. der Dienstbehörde des Beschäftigten erklärt wird1. Diese kann jeweils neu für jede vorgesehene Wehrdienstleistung bewertet werden. Es ist daher möglich, dass in Ihrem Fall die Dienstbehörde eine dienstliche Unabkömmlichkeit für den Zeitraum der umgeplanten RD vom xx. September 2020 bis xx. September 2020 sieht., zuvor der RD in einem anderen Zeitraum aber problemlos möglich gewesen wäre.

Ziel der Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und Arbeitgebern ist die Schaffung eines positiven, reservistenfreundlichen Umfelds in der Gesellschaft und einer breiten Akzeptanz für den RD, aus der eine erhöhte Freistellungsbereitschaft von Reservistendienst Leistenden bei den Arbeitgebern resultiert. Auch für den Arbeitgeber bzw. die Dienstbehörde muss der Reservistendienst im eigenen Dienstbetrieb berechenbar und planbar sein. Daher wird in der Praxis im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit eine enge Absprache zwischen der Bundeswehr und dem Arbeitgeber gepflegt. Für den Arbeitgeber soll nicht der Eindruck entstehen, dass die Bundeswehr Angehörige der Reserve allein für sich beansprucht und dem Arbeitgeber bzw. der Dienstbehörde ihre Beschäftigten "wegnimmt".2 Denn auch als Angestellter im öffentlichen Dienst nehmen Sie eine wichtige Aufgabe des Staates wahr. Die Bundeswehr ist stets an einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit  mit den Arbeitgebern bzw. Dienstbehörden der Reservistendienst Leistenden bemüht, um so eine gemeinsame Lösung, in der die unterschiedlichen Interessen Berücksichtigung finden, zu erzielen.

Eine Heranziehung ohne die Einwilligung des Arbeitgebers bzw. der Dienstbehörde würde dem Gedanken dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber widersprechen. Es wird daher in der Praxis - wie Sie bereits erfahren haben- insbesondere bei einer dienstlichen Unabkömmlichkeit von einer Heranziehung abgesehen.

Wir bedauern, Ihnen hier keine günstigere Auskunft geben zu können und bedanken uns gleichsam für Ihr Engagement in der Reserve der Bundeswehr.


1Wie kann den ein Arbeitgeber ein Veto einlegen, wenn sein Einverständnis nicht erforderlich ist, bzw. es einer Freistellung überhaupt nicht bedarf? Gibt es eine Quelle bezüglich der Möglichkeit zur Unabkömmlichkeitsstellung?

2Mit Blick in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus der 18. Legislaturperiode, in dem, dem Öffentlichen Dienst eine Vorbildfunktion zukommt, bei der Unterstützung durch Abstellung von Reservedienstleistenden, erweckt doch nicht den Eindruck, dass die Bundeswehr einer anderen Behörde einen Angestellten des Öffentlichen Dienstes durch die Heranziehung zum RD wegnimmt! Es ist der Wille des Gesetzgebers und somit höchstes Auslegungsziel!

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Richard_DH78

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #162 am: 27. August 2020, 12:12:55 »

Es geht mir einfach nicht in den Kopf, warum das Karrierecenter und auch das KompZResAngelBw mit vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und dem Arbeitgeber argumentieren, obwohl bei der unmissverständlichen Rechtslage absolute Klarheit bestehen sollte, dass es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf.

Das Karrierecenter frug mich noch, wie ich es denn einschätzen würde, wenn mir das KarrC den Heranziehungsbescheid doch zustellen würde, ob mein Arbeitgeber dagegen vorgehen würde? Woraufhin ich erwiderte, dass ich das doch nicht wissen könne, denn ich kann ja nicht in andere Köpfe hineinschauen. Weiterhin äußerte ich, dass es doch für den Arbeitgeber überhaupt keine Möglichkeit gäbe gegen eine Heranziehung zum RD vorzugehen, wenn die Gesamtdauer von sechs Wochen im Kalenderjahr nicht erreicht wird.

Ich bin wirklich enttäuscht!

Ich werde das KarrC nochmals anschreiben. Was meint ihr?
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PzPiKp360

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #163 am: 27. August 2020, 13:47:08 »

Ernsthaft? Suche Dir einen anderen Arbeitgeber, der für Reservisten ein Herz hat.
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LwPersFw

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Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
« Antwort #164 am: 27. August 2020, 19:52:04 »


Es geht mir einfach nicht in den Kopf, warum das Karrierecenter und auch das KompZResAngelBw mit vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und dem Arbeitgeber argumentieren, obwohl bei der unmissverständlichen Rechtslage absolute Klarheit bestehen sollte, dass es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf.


Kamerad, es ist bedauerlich das es bei Ihnen so ist wie es ist.

Aber lösen Sie sich von dem Gedanken, dass die Bundeswehr in dieser Frage den Einzelnen betrachtet.
Denn dies ist nicht der Fall.

Oder anders ausgedrückt...
Die Bundeswehr zwingt niemanden mehr eine RD abzuleisten.
Im Gegenzug zwingt sie aber auch keinen Arbeitgeber die Duldung einer RD auf, wenn dieser dagegen Bedenken artikuliert.

Wie ich schon ausgeführt hatte...

Zitat
Das ist ja löblich, hilft aber keinem weiter, bei dem der Arbeitgeber nicht mitspielt und die Bw sich aus generalpolitischen Erwägungen sich nicht gegen den Arbeitgeber stellt.
Auch wenn die Gesetzeslage es ermöglichen würde.

Es geht hier gerade nicht um das "Durchdrücken" der Gesetzeslage.

Das mag für Sie ... fokussiert auf Ihre persönliche Situation ... nicht nachvollziehbar sein...

... ändert aber nichts an den Realitäten...
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