Moin,
schade, dass bisher niemand geantwortet hat.
Interessanterweise hatte ich zuletzt ein Gespräch mit dem Karrierecenter Kiel, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Einverständniserklärung des Arbeitgebers in jedem Fall erforderlich sei. Eine Heranziehung werde ohne die Einverständniserklärung des Arbeitgebers nicht rausgeschickt.
Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den Schriften der Bundeswehr selbst:
- Die Reserve A2-1300/0-0-2 Allgemeine Regelungen (
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/46038/bc27e52eda570212394c5922ff3c96f9/pdf-die-reserve-data.pdf):
„2054. Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers/ des Dienstherrn
• bei Überschreiten der Dauer von RD von sechs Wochen im Kalenderjahr,
• [...]
erforderlich.“
Im Umkehrschluss ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers bis sechs Wochen Reservedienst im Kalenderjahr nicht erforderlich.
- RESERVISTIN ODER RESERVIST – IHRE >>ZWEITE<< KARRIERE (Seite 11) (
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/49004/1718bb2df94890b368f707a035dbf4e7/broschuere-reservist-ihre-zweite-karriere-data.pdf)
„Grundsatz
Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin ist durch die Reservistin oder durch den Reservisten über alle beabsichtigten Reservistendienste vorab zu informieren, spätestens jedoch nach Zugang des Heranziehungsbescheides.
Die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich, wenn
• ein einzelner Reservistendienst länger als drei Monate dauern soll,
• mehrere einzelne Reservistendienste insgesamt die gesetzliche Gesamtdauer von sechs
Wochen im Kalenderjahr überschreiten,
• eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist (auch Reservistendienste zur Aus-
bildung für diese Auslandsverwendung).“
Man beachte die Angabe des Landeskommandos Brandenburg auf folgender Seite
https://www.reservisten-brandenburg.de/anmeldung-zum-reservedienst/ zur Einverständniserklärung des Arbeitgebers: „nur bei mehr als 6 Wochen RD im Kalenderjahr“.
Es scheint Differenzen in der Auslegung zu geben...?
Also so wie ich es verstehe, ist die Zustimmung des Arbeitgebers (öffentlicher Dienst) nur eine Formalität. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) zustimmen müssen, da der einzige Grund der Ablehnung die Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers ist. Die Unabkömmlichkeit ist so gut wie nie gegeben.
Heißt: Auch wenn der Vorgesetzte/die Vorgesetzte mit einer frühzeitig angekündigten Reservedienstleistung
nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit sich an eine Instanz höher z.B. die Personalabteilung zu wenden und über diesen Weg die Zustimmung zur Reservedienstleistung einzuholen. Das gefällt dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten sicherlich nicht, aber dagegen vorzugehen, ist nicht möglich, da das Arbeitsplatzschutzgesetz deutlich ist (§§ 1-4 und §§ 6-9 solange der RD im Kalenderjahr nicht länger als 6 Wochen dauert).
Es gibt diverse kleine Anfragen von Abgeordneten an die jeweilige Landesregierung, ob und inwiefern der öffentliche Dienst das Engagement seiner Arbeitnehmer unterstütze, als Reservist tätig zu sein bzw. an Reservedienstleistungen teilzunehmen. Diese Anfragen werden stets damit beantwortet, dass es im Interesse des öffentlichen Dienstes sei, dass die Arbeitnehmer als Reservisten dienen können.
Selbst wenn die erste Person in der Personalabteilung die Zustimmung nicht geben möchte, ist es also möglich, die „Befehlskette“ nach oben zu gehen, um die scheinbar doch erforderliche Zustimmung (s. oben die Aussage vom Karrierecenter Kiel) zu erhalten. In der Theorie zumindest.
Welche Probleme seht ihr?
Ich bin auf eure Antworten gespannt.
Viele Grüße