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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anträge und Zusatz Anträge  (Gelesen 8422 mal)

Shentox

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Anträge und Zusatz Anträge
« am: 03. Januar 2015, 10:25:44 »

Hallo Leute wollte mich mal im voraus informieren welche Anträge man zusätzlich stellen kann (zb. Kilometergeld etc) was es da alles gibt.
Bin SAZ 8 als Mannschafter Diensteintritt 1.2.15 ich bin 24 Verheiratet und habe 1 Kind und wohne ca 45km von der Kaserne entfernt.
ich weis das jetzt solche Sprüche kommen wie Reicht dir dein sold nicht oder Geldgeier.
ich möchte mich lediglich über dieses Thema informieren wann mann welche Zuschüsse bekommt oder wann man welche Anträge stellen kann.
Danke schon mal im Voraus.
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AT

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« Antwort #1 am: 03. Januar 2015, 10:32:55 »

Die für dich wichtigen Quellen sind:
Trennungsgeldverordnung
Bundesreisekostenrecht
Und für Erläuterungen zu einzelnen Themen kann man sich auch die Umzugsfibel herunterladen, auch wenn für dich vielleicht kein Umzug in Frage kommt.
Ich rate aber zwingend beim Bundeswehrdienstleistungszentrum in deiner Kaserne anzurufen und dich dort beraten zu lassen.
Dann erfährst du alles aus dem Mund, der dich hinterher auch abrechnet.


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KlausP

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« Antwort #2 am: 03. Januar 2015, 10:35:06 »

Diensteifrig 1.2.15? Sind Sie Wiedereinsteller?

Wenn Ihnen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld. Diesen Anspruch können Sie immer rückwirkend geltend machen, dazu kann Sie Ihr Rechnungsführer beraten.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Shentox

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« Antwort #3 am: 03. Januar 2015, 10:48:46 »

Trennungsgeld kommt wohl nicht in frage da ich Heimschläfer bin mein Sohn ist noch sehr jung deswegen habe ich mich Heimat nah einsetzen lassen
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Shentox

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« Antwort #4 am: 03. Januar 2015, 10:49:57 »

Ja ich bin Wiedereinsteller ich war von 2008 bis 2009 GWDL
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AT

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« Antwort #5 am: 03. Januar 2015, 10:54:09 »

Trennungsgeld kommt wohl nicht in frage da ich Heimschläfer bin mein Sohn ist noch sehr jung deswegen habe ich mich Heimat nah einsetzen lassen

Auch und gerade dann kommt Trennungsgeld nach §6 TGV in Frage.
Wie gesagt. Mal die Gesetzeslage lesen, die ist in gar nicht so schlimm geschrieben und das BwDLZ anrufen.
Normalerweise ist das der Bearbeiter Nebengebührnisse oder vielleicht sogar den zuständigen Rechnungsführer nerven.
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KlausP

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« Antwort #6 am: 03. Januar 2015, 10:58:18 »

Diensteifrig 1.2.15? Sind Sie Wiedereinsteller?

Wenn Ihnen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld. Diesen Anspruch können Sie immer rückwirkend geltend machen, dazu kann Sie Ihr Rechnungsführer beraten.


Streiche:  Diensteifrig

Setze:   Dienstantritt

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Tommie

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« Antwort #7 am: 03. Januar 2015, 11:47:29 »

Es kommt nicht gerade häufig vor, dass "AT" und ich einer Meinung sind, aber hier muss ich ihm absolut recht geben! Sie sollten im zuständigen BwDLZ prüfen lassen, ob Sie trennungsgeldberechtigt sind! Hier kommt, wie von "AT" ebenfalls richtig angemerkt, nur die Berechtigung nach § 6 TGV (bei täglicher Rückkehr) in Betracht! Trennungsgeld können Sie immer nur rückwirkend beantragen, also nach Ablauf des Kalendermonats für den Sie es beantragen. Für den Monat Februar können Sie den Antrag frühestens im März stellen und die Bearbeitung des Erstantrages kann durchaus ein wenig länger dauern, weil da noch diverse Berechnungen erfolgen müssen. Danach geht es dann schneller ;) ! Aber auch das werden Sie verstehen, wenn Sie das Formular zur Beantragung gelesen und für den Erstantrag ausgefüllt haben.
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AT

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Antw:Anträge und Zusatz Anträge
« Antwort #8 am: 03. Januar 2015, 11:59:48 »

Ich bin grds. immer andere Meinung.
Deshalb: Paragraph 6 ist hier wahrscheinlich, Paragraph 3 aber nicht per se ausgeschlossen, deshalb anrufen. Weil das BwDLZ dies gem. den Richtlinien berechnet, ob die tägliche Heimkehr überhaupt zuzumuten ist.
(Dürfte bei 45km aber in den wenigsten Fällen ein Problem darstellen).
Es stellt sich hier auch noch ein weiterer Punkt, der besprochen werden muss: das Alter ist 24!!!


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KlausP

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Antw:Anträge und Zusatz Anträge
« Antwort #9 am: 03. Januar 2015, 12:43:33 »

Zitat
Es stellt sich hier auch noch ein weiterer Punkt, der besprochen werden muss: das Alter ist 24!!!

Eher nicht, weil:

Zitat
... ich bin 24 Verheiratet und habe 1 Kind und wohne ca 45km von der Kaserne entfernt. ...
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Shentox

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Antw:Anträge und Zusatz Anträge
« Antwort #10 am: 03. Januar 2015, 14:02:15 »

In der Beschreibung des Trennungsgeldes steht das man nur den Anspruch hat wenn man nicht Täglich die Möglichkeit hat seinen Heimatort anzufahren und daher Heimatfremd schlafen muss lediglich die Kilometerpauschale kann beantragt werden   
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Tommie

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« Antwort #11 am: 03. Januar 2015, 14:11:10 »

In welcher Beschreibung steht das?

Ich kenne die Trennungsgeldverordnung und die behandelt im § 3 die Unterbringung am Dienstort und im § 6 die tägliche Rückkehr zum Wohnort!
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-TG-

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Antw:Anträge und Zusatz Anträge
« Antwort #12 am: 03. Januar 2015, 14:11:27 »

Deswegen

...
Auch und gerade dann kommt Trennungsgeld nach §6 TGV in Frage.
Wie gesagt. Mal die Gesetzeslage lesen, ...

und nicht Trennungsgeld nach §3 TGV. Da besteht nämlich ein Unterschied.
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Zwei Wahrheiten können sich nie widersprechen.

Galileo Galilei

Shentox

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Antw:Anträge und Zusatz Anträge
« Antwort #13 am: 03. Januar 2015, 14:14:33 »

"Höhe des Trennungsgelds

Wie hoch ist das Trennungsgeld?

Wenn sie nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, sondern am neuen Dienstort bleiben, weil Ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist, erhalten Sie Trennungstagegeld."
QUELLE:LBV
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Tommie

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Antw:Anträge und Zusatz Anträge
« Antwort #14 am: 03. Januar 2015, 14:18:41 »

Warum googeln Sie nicht einfach mal mit dem Wort "Trennungsgeldverordnung" und finden das hier ;) ?

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tgv_1986/gesamt.pdf

Dann lesen und verstehen Sie bitte den § 6 und kommen uns nicht andauern mit fundiertem Halbwissen aus obskuren Quellen, ok?
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