Quelle : IntranetBw vom 10.12.2015
"Berlin, 10.12.2015.
Ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr ist getan! Das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember enthält zahlreiche neue Regelungen, die zu einer verbesserten Bezahlung der Beschäftigten führen.
Das Gesetz wurde am 5. November vom Bundestag beschlossen und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es enthält in Ergänzung zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz weitere Verbesserungen für die Angehörigen der Bundeswehr
Aufstieg in den Erfahrungsstufen
Ein Schwerpunkt ist die Neustrukturierung der Erfahrungsstufen der Grundgehälter der Soldatinnen und Soldaten. Hier entfällt die bisherige Bezugnahme auf die Vollendung des 21. Lebensjahres als Startpunkt für den Aufstieg in den Stufen. Nunmehr gilt die gesamte Zeit ab Einstellung als Erfahrungszeit. Junge Soldatinnen und Soldaten erreichen damit die zweite Erfahrungsstufe künftig früher als bisher. Auch Langdienende steigen schneller in höhere Stufen auf, da die bisherigen Stufenverlängerungen ab Stufe 4 beziehungsweise ab der Besoldungsgruppe A 8 entfallen. Die Stufenlaufzeiten der Soldaten werden denen der Beamten angeglichen.
Ein 18-jähriger Soldat, der zum 1. März 2016 seinen Dienst bei der Bundeswehr antritt, erreicht zum Beispiel die zweite Erfahrungsstufe dann am 1. März 2018 und somit 3 Jahre früher als zuvor.
Sogenannten lebensälteren Quereinsteigern wurde bisher die Zeit zwischen dem 21. Lebensjahr und der Einstellung pauschal als Erfahrungszeit angerechnet. Um die Eingangsstufen für diese Gruppe weiterhin attraktiv zu halten, können ihnen nun gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und bisherige Wehrdienstzeiten sowie bestimmte berufliche Qualifikationszeiten und förderliche hauptberufliche Zeiten als Erfahrungszeit angerechnet werden. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 2016 neueingestellten Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten.
Soldatinnen und Soldaten, die bislang den alten Regelungen unterfallen, werden mindestens mit der bisher erreichten Erfahrungsstufe in die neue Stufensystematik übergeleitet und profitieren im folgenden Stufenverlauf von den kürzeren Stufenlaufzeiten.
Der beschleunigte Aufstieg in den Erfahrungsstufen führt im Ergebnis zu einer verbesserten Besoldung für sowohl neu einzustellende als auch bereits im Dienst befindliche Soldatinnen und Soldaten."
Pauschal kann man also festhalten:
1.
Ab 01.01.2016 wird nach den neuen Regeln bei Einstellung verfahren
2.
Bei Einstellung mit einem untersten Dienstgrad ( Schütze, Flieger, etc. ) beginnt die Berechnung der Erfahrungsstufen
mit Stufe 1 ab dem ersten des Monats der Ernennung zum SaZ.
3.
Es gibt eine gesonderte Staffelung der Erfahrungsstufen für die Offz/Uffz-Laufbahn und Mannschafts-Laufbahn
4.
Für Soldaten, die mit höherem Dienstgrad eingestellt werden können, wird zukünftig individuell geprüft, ob u.a.
- Ausbildungszeiten
- hauptberufliche Tätigkeiten
bei der Einstellung angerechnet werden können.
Diese individuelle Prüfung hat zur Folge, dass Fragen nach der Erfahrungsstufe nicht mehr pauschal
beantwortet werden können!
Denn es gibt Zeiten die "soll" die zust. Stelle anerkennen und Zeiten die "kann" die zust. Stelle anerkennen.
Wie sich dies in der Praxis gestalten wird, muss abgewartet werden...
Hier ein Beispiel wie es bei Einstellung mit höherem Dienstgrad sein kann:
Einstellung eines Bewerbers im Sanitätsdienst als Rettungsassistent im Dienstgrad Hauptfeldwebel
Der Bewerber hat zum Zeitpunkt der Einstellung
+ eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Rettungsassistenten (Abschluss nach zwei Jahren) und
+ war im Anschluss in diesem Beruf 13 Jahre tätig.
Folgende Zeiten können als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
+ Die berufliche Ausbildungszeit von zwei Jahren,
auch wenn die regelmäßige berufliche Ausbildungszeit drei Jahre umfasst
+ Die Berufstätigkeit von 13 Jahren, da es sich um eine förderliche hauptberufliche Tätigkeit handelt
Der Bewerber ist bei Einstellung der Erfahrungsstufe 5 zuzuordnen.
Für den Stufenaufstieg in die Stufe 6 sind bereits drei Jahre zu berücksichtigen.