Da ja öfters noch Fragen zur Berechnung der Erfahrungsstufe für ab dem 01.01.2016 (wieder-)eingestellte Soldaten auftauchen...
Hier kann man, u.a. in den Gesetzesentwürfen ... Begründungen ..., nachlesen, was sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der entsprechenden Paragraphen des BBesG gedacht hat...
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68569.html
Ausgangspunkt ist immer der § 27 BBesG.
Unter bestimmten Voraussetzungen tritt der § 28 BBesG hinzu.
Wichtig zu wissen ist dabei, dass es zwei Arten von Zeiten gibt:
+ Zwingend anzuerkennende Zeiten
+ Kann-Zeiten
Auf Grund dieser Differenzierung sind hier im Forum nur sehr eingeschränkte Aussagen zu diesem Thema möglich.
Denn gerade zu den "KANN-Zeiten" ... können hier keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.
Nur als Anhalt:
Zu den zwingend anzuerkennenden Zeiten zählen Zeiten gemäß BBesG:
+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.
+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Einstellung im untersten Dienstgrad 1 bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Zeiten als BS oder SaZ
+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Zeiten von insgesamt mindestens vier Monaten und höchstens zwei Jahren, in denen
- Wehrdienst (nicht BS oder SaZ),
- Zivildienst,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Entwicklungsdienst oder
- ein freiwilliges soziales oder
- ökologisches Jahr
geleistet wurde.
+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz
+ § 28 Abs. 1 S. 4 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
Zu den KANN-Zeiten zählen gemäß BBesG:
+ § 28 Abs. 3 S. 1 (Einstellung mit höherem Dienstgrad 2)
Bestimmte berufliche Qualifikationszeiten
+ § 28 Abs. 3 S. 2 (Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Für die Verwendung förderlicher hauptberuflicher Zeiten
+ § 28 Abs. 3 S. 3 (Einstellung mit höherem Dienstgrad)
Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen
1
In der Regel ausgeschlossen, da in dieser Zeit regelmäßig ein höherer Dienstgrad erreicht wurde, mit dem dann die Wiedereinstellung erfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 SLV).
2
Nur in den Laufbahnen der Unteroffiziere oder Offiziere.
Habe das Zitat ergänzt ... was die einzelnen § bedeuten...
Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Aussage:
+ den Festsetzungsbescheid des BAPersBw abwarten !
+ Erst mit diesem herrscht Klarheit !
+ Insbesondere zu den "KANN"-Zeiten
Bsp.:
Bei Einstellung in die
Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass
alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt.
Aus diesen Gründen ist auch eine Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 BBesG ausgeschlossen.
Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe kann sich durch die Anerkennung folgender weiterer Zeiten erhöhen:
• Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis und
• Zeiten der Betreuung eines Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
Da das Ganze nach Dienstantritt von Seiten des BAPersBw geprüft und festgesetzt wird...
Kann man sich nach Einstellung auch parallel selbst in die dazu erlassene Vorschrift A-1451/1 einlesen.