Guten Tag Kameraden,
Ich hoffe hier im Forum Hilfe zu finden. Die Frage die ich mir Stelle gilt für mich altes oder neues Berufsförderungsrecht ?
Erstmalig Soldat auf Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2012
Wehrübender vom 01.04.2012 - 30.10.2012 während dessen zum zweiten mal weiterverpflichtet
Die Wiedereinstellung und erneute Ernennung zum SaZ 12 erfolgte 02/2013
§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
Nun meine Frage gilt die erstmalige Ernennung zum SaZ ? Bin ich als Wehrübender / Empfänger von Übergangsgebührnissen Versorgungsempfänger ?
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf."
Vielen Dank ich hoffe ich bekomme hier ein paar Infos.