Erstmalig Soldat auf Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2012
Wehrübender vom 01.04.2012 - 30.10.2012
Waren Sie vom 01.04.2012 - 30.10.2012 nun SaZ oder übender Reservist ? Beides geht nicht....
Oder waren Sie SaZ 01.04.2008 - 31.03.2012 ?
Dann waren Sie zum Stichtig RDL / Bezieher von Übergangsgebührnissen + BfD-Ansprüche
Die Gesetzesregelung solle sicherstellen, dass Soldaten, die zum Stichtag bereits in BfD waren, keine Änderungen
ihrer im ehemaligen Dienstverhältnis - bei Ihnen SaZ 4 - erworbenen Ansprüche erfahren.
Durch die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses als SaZ ( Sie wurden neu eingestellt und zum SaZ ernannt ),
zählt ausschließlich diese Ernennung zum SaZ - nach dem Stichtag. Dadurch Anwendung des neuen BfD-Recht.
Der § 13 SVG ist bei der Frage altes/neues BfD-Recht irrelevant.
Der § 13 SVG bestimmt "nur", dass BfD-Ansprüche, die aus einer früheren Dienstzeit als SaZ bestanden und verbraucht
wurden, auf BfD-Ansprüche eines neuen Dienstverhältnisses als SaZ angerechnet werden.
Beispiel: siehe hier ... der Beitrag vom 01.08.2016
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55157.0