Zitat aus: Drucksache 15/4227– Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
3. Auftrag
Die Bundeswehr trägt zu der von der EU koordinierten Unterstützung der AU bei der Aufstockung und Verstärkung sowie bei der Durchführung der Überwachungsmission AMIS mit Lufttransport in das Einsatzgebiet und bei der Rückverlegung bei.
4. Ermächtigung zum Einsatz, Beginn und Dauer
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit demBundesminister des Auswärtigen zur Unterstützung der AU auf der Grundlage der Resolutionen 1556(2004) und 1564(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die in den nachfolgenden Nummern 5 und 8 genannten Kräfte anzuzeigen und –unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – einzusetzen. Die Dauer der Überwachungsmission richtet sich nach den Erfordernissen für eine friedliche Konfliktbeilegung in der Region Darfur. Der Einsatz deutscher Lufttransportkräfte zur Unterstützung der AU ist zunächst auf sechs Monate begrenzt; der Zeitraum beginnt mit der Zustimmung des Deutschen Bundestages zum Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Untertstützung der AU bei der Überwachungsmission AMIS.
5. Einzusetzende Kräfte und Fähigkeiten
Für den bewaffneten Einsatz deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der AU bei der Überwachungsmission AMIS werden folgende Kräfte und Fähigkeiten bereitgestellt:
–Lufttransport einschließlich:
–Bewachung und Eigensicherung,
–Unterstützungskräfte.
6. Status und Rechte
Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach den Bestimmungen der Resolutionen 1556(2004) und 1564(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nach allgemeinem Völkerrecht sowie nach den zwischen der AU bzw. dem Entsendestaat und den jeweiligen Aufnahme-und Transitstaaten getroffenen Vereinbarungen. Die Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bleibt davon unberührt. Den eingesetzten Kräften wird auch das Recht zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung ihres Auftrags sowie die Befugnis zur Wahrnehmung des Rechts auf bewaffnete Nothilfe erteilt.
7. Einsatzgebiet
Einsatzgebiet ist gemäß den VN-Resolutionen 1556(2004) und 1564(2004) die Region Darfur auf dem Territorium Sudans. Andere Räume können mit Zustimmung des jeweiligen Staates zu Zwecken des Zugangs und der Versorgung genutzt werden.