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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?  (Gelesen 9907 mal)

MiraC

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Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« am: 12. August 2015, 14:22:47 »

Ja ich weiß das Thema gab es so ähnlich schon.
Den Sinn der kleinen Anwartschaft PKV habe ich verstanden und werde ich abschließen.

Nun ist bei mir aber folgendes:
Ich bin bereits 43J und bei DZE 58Jahre alt. Übergangsgebührnisse (BfD) erhalte ich dann bis 63/64Jahre.
In dieser Zeit bin ich PKV versichert, weil die Übergangsgebührnisse laufen, richtig? Deshalb die kleine Anwartschaft.

Wenn ich dann das "biblische" Alter von 64 erreicht habe, werde ich wahrscheinlich in den verdienten Ruhestand gehen und KEINE sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
Daher brauche ich, wenn ich dann in die GKV zurück will, eine Anwartschaft der GKV, richtig?

---
Das ist für mich natürlich die "Worst-Case" Planung, es kann natürlich sein, dass sich in 15 Jahren plötzlich Firmen um 58jährige IT-ler reißen und entsprechende Angebote machen, dann hätte ich halt 15Jahre eine Anwartschaft gezahlt, die ich nicht brauche.... aber wer weiß schon was in 15/20 Jahren ist?

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F_K

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #1 am: 12. August 2015, 14:35:31 »

Zitat
Daher brauche ich, wenn ich dann in die GKV zurück will, eine Anwartschaft der GKV, richtig?

GKV "kennt" keine Anwartschaft.

Du musst dann allerdings die Bedingungen erfüllen, um eine Mitgliedschaft in der GKV zu bekommen - sonst verbleibst Du in der PKV - das kann je nach Lebenssituation, gerade im Alter, ungünstig sein.

Informiere Dich da bitte eingehend.
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MiraC

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #2 am: 12. August 2015, 16:14:59 »

Stimmt nicht, die GKV kennt inzwischen auch die Anwartschaft:

https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/409040/Datei/3800/Anwartschaft.pdf

=> Inzwischen hat sich sogar das Formular geändert, es gibt den Punkt: Tätigkeit als Zeitsoldat.
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F_K

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #3 am: 12. August 2015, 16:25:52 »

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MiraC

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #4 am: 12. August 2015, 16:30:46 »

Ja den Artikel habe ich auch schon gelesen, danach war ich noch mehr verunsichert.
Die GKV will natürlich "ihre" Anwartschaft verkaufen.
Ein Anruf da hat auch keine Klarheit gebracht.

Wenn ich eine soz. versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme, dann bin ich automatisch versichert (und hätte die 45 Euro/Monat "umsanst" gezahlt)
wenn ich aber KEINE Beschäftigung aufnehme, z.B mangels ISSO (Es könnte ja die nächste Wirtschaftkrise vor der Tür stehen/wer soll jmd mit 58 oder 63 einstellen?), dann bin ich eben nicht versichert.

Ich denke ich mach mir bis zum 01. Oktober, bzw. bis zur endgültigen Übernahme als SAZ nochmal Gedanken.
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F_K

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #5 am: 12. August 2015, 16:34:24 »

Naja, es reicht ja eine "geringfügige Beschäftigung" um wieder in der GKV zu sein, muss ja nicht lange sein.

Und 45 Euro pro Monat x 12 Monate x 13 Jahre ist schon eine Hausnummer - dafür kann man sich selber anstellen ...
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MiraC

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #6 am: 12. August 2015, 16:51:44 »

Ja wenn man nur in die Kristallkugel sehen könnte  ::)

<Zitat>
Freiwillig Versicherte: Bei freiwillig Versicherten macht die Anwartschaft Sinn, wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunfähig zurück, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen.
</Zitat>

Spätestens ab dem Punkt wurde mir "anders". Ich bin immer mal knapp unter Grenze, mal knapp drüber (Kommt immer ein bischen auf die Lage meines AGs an).
Wenn ich genau wüsste dass der die nächsten zwanzig Jahre überlebt, würde ich mir keine Sorgen machen, er stellt mich für einen Monat auf 800Euro+ an und ich bin wieder im Sozialsystem.

Naja noch ist ja Zeit :-)
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ToMA

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #7 am: 12. August 2015, 17:16:57 »

Über 55-jährige kommen nicht so ohne Weiteres in die GKV zurück, auch nicht, wenn sie SV-pflichtig beschäftigt werden.
--> GKV ab 55

Da würde m.E. nur die GKV-Anwartschaft Sicherheit bieten.
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MiraC

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #8 am: 12. August 2015, 17:26:59 »

Über 55-jährige kommen nicht so ohne Weiteres in die GKV zurück, auch nicht, wenn sie SV-pflichtig beschäftigt werden.
--> GKV ab 55

Da würde m.E. nur die GKV-Anwartschaft Sicherheit bieten.

Verdammt den Beitrag hatte ich gesucht! Selbst meine Frau (arbeitet bei der TK, aber anderer Bereich) war sich nach der 100. Gesetzesänderung nicht mehr sicher!
Ok, also bleibt nur die doppelte Anwartschaft in meinem Fall.
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LwPersFw

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #9 am: 12. August 2015, 17:43:30 »

Bitte aufpassen...

Die o.g. "Anwartschaft der GKV'en" ist eine Besonderheit ausschließlich bei Auslandsverwendungen !

Beispiel:

Der Ehemann (Soldat) wird für 4 Jahre an einen MilAttStab nach Südamerika versetzt.

Seine Ehefrau war bis zur Versetzung in der GKV.

Das Ehepaar zieht für 4 Jahre ins Ausland. Kein deutscher Wohnsitz mehr.

Folgen:

Der Soldat unterliegt weiter der truppenärztlichen Versorgung - mit bestimmten Regeln für das jeweilige Einsatzland.
Er benötigt ggf. nur eine ergänzende Auslandsreisekostenversicherung...wenn er z.B. in einem anderen Land Urlaub machen möchte...

Die Ehefrau unterliegt durch den fehlenden Wohnsitz in Deutschland im nicht-EU-Ausland nicht mehr der Versicherungspflicht
in einer Krankenversicherung !

Die GKV übernimmt im nicht-EU-Ausland keine Leistungen.

Lösung : Die Ehefrau erhält 70% über die Beihilfe und muss sich für 30 % in einer privaten KV versichern.

Solange die Ehefrau bei Vertragsabschluss gesund ist...geht das i.d.R. auch problemlos.


Bleibt die Frage ... wie kommt die Ehefrau nach Ende der Auslandsverwendung wieder in die GKV ??

Einfachster Weg ... sofortige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit...oder vergleichbaren...

Es kann aber Konstellationen geben, wo kein Zugang zur GKV möglich ist...

Und hier kann dann die "Anwartschaft der GKV" helfen !

Die Ehefrau ist dann praktisch 4 Jahre freiwilliges Mitglied, deren Anspruch auf Leistungen während eines
beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes oder aufgrund des Anspruchs auf Beihilfe ruht.
Die Beitragseinstufung erfolgt hier bundeseinheitlich in Höhe von 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße.
Dies sind im Moment monatlich ca. 64 €.

Da die Mitgliedschaft also nahtlos besteht, nur keine Leistungen erbracht werden, ist sie ab dem 1. Tag
in Deutschland weiterhin in der GKV.


Mira, wenn Sie also nach Ihrer Dienstzeit definitiv wieder den Zugang zur GKV sicherstellen wollen...

...bleibt Ihnen aus meiner Sicht - bei dem Alter das Sie dann haben - nur eine Möglichkeit:

Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ der GKV erklären,
dass Sie freiwilliges Mitglied bleiben wollen.

Ja, Sie zahlen dann 13 Jahre "umsonst" Beiträge...

Nur ... was machen Sie wenn Sie dann mit Ablauf der Beihilfe - 63/64 - sich zu 100 % in
der PKV versichern müssten... weil Sie nicht die Zugangskriterien für die GKV erfüllen... ?


Aus der Info des BMVg
"Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit"

"Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt
gesetzlich krankenversichert war, für den lebt nach dem Wehrdienst der Versicherungsschutz
bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf.

Sofern im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigungsfähige
Angehörige (Lebenspartnerin/Lebenspartner, Ehegattin/Ehegatte, Kinder)
vorhanden sind, muss die Mitgliedschaft während des Wehrdienstes – zur
Aufrechterhaltung der Familienversicherung – im Rahmen einer freiwilligen
Versicherung weitergeführt werden. Alternativ kann bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen eine eigene freiwillige Mitgliedschaft der Angehörigen
begründet werden.

Achtung!
Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden.
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit
oder zum Soldaten auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV.
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes Einkommen
der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV."




Und noch zum Thema Anwartschaft für die 30% Restkostenversicherung über eine
PKV, wenn Sie nach DZE, während der ÜG, über die Beihilfe + PKV versichert sein wollen:

Die Beiträge der PKV richten sich nach dem Eintrittsalter.

Wenn Sie also dann mit 58 dort "einsteigen"...auch wenn es nur 30 % sind...
könnte es doch ein erheblicher Beitrag sein !

Lassen Sie sich also Angebote machen, die Ihnen die Beitragsgestaltung
aufzeigen, wenn Sie
 
a) eine "kleine" Anwartschaft (nur Zugang ohne Gesundheitsprüfung)
oder
b) eine "große" Anwartschaft (Zugang ohne Gesundheitsprüfung + Beitrag nach Alter bei Abschluss der Anwartschaft)

bei Diensteintritt abschließen.


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ToMA

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #10 am: 12. August 2015, 18:04:28 »

Bitte aufpassen...

Die o.g. "Anwartschaft der GKV'en" ist eine Besonderheit ausschließlich bei Auslandsverwendungen !


Sicher?

Im Formular steht doch "Anlass für die Anwartschaftsversicherung" auch  --> Tätigkeit als Zeitsoldat.

Ich würde das zeitnah mit der GKV klären.
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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #11 am: 12. August 2015, 19:24:59 »

Nach meinem persönlichen Empfinden sind es 2 verschiedene Rechtsanlässe...

- Wegzug ins Ausland
- Verbleib als freiwilliges Mitglied in der GKV als SaZ während der aktiven Dienstzeit

Aber vielleicht hat die TK dies ja in ein Formblatt "gepackt"...da in beiden Fällen der
Effekt der selbe ist ... ruhender Leistungsanspruch...

Auf den Zeitfaktor bezogen gilt aber der rechtliche Hinweis des BMVg:

"Achtung!

Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden.

Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit
oder zum Soldaten auf Zeit."
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ToMA

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #12 am: 12. August 2015, 19:44:00 »

Nach meinem persönlichen Empfinden sind es 2 verschiedene Rechtsanlässe...

- Wegzug ins Ausland
- Verbleib als freiwilliges Mitglied in der GKV als SaZ während der aktiven Dienstzeit
Richtig.

Deshalb hat mich Deine Aussage:

Mira, wenn Sie also nach Ihrer Dienstzeit definitiv wieder den Zugang zur GKV sicherstellen wollen...

...bleibt Ihnen aus meiner Sicht - bei dem Alter das Sie dann haben - nur eine Möglichkeit:

Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ der GKV erklären,
dass Sie freiwilliges Mitglied bleiben wollen.

Ja, Sie zahlen dann 13 Jahre "umsonst" Beiträge...


irritiert.

Es sei denn, Du meintest mit "freiwilliges Mitglied" auch die Anwartschaftsversicherung (was für mich aber etwas anderes ist, da aus ihr keine Leistungsansprüche geltend gemacht werden können).
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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #13 am: 12. August 2015, 20:00:21 »

Das BMVg führt ja auch aus:

"Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene  Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV.
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten."


Im Anhang einmal der Vordruck der AOK für Beantragung einer freiwilligen Mitgliedschaft...

Und dort steht in den Erläuterungen:

"Eine freiwillige Versicherung ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten
nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. Familienversicherung anzuzeigen."


Und ein SaZ scheidet mit der Ernennung zum SaZ aus der Versicherungspflicht aus...


Vor diesem Hintergrund habe ich eben Zweifel, dass es eine "Anwartschaft" für die GKV,
ähnlich der bei den PKV'en, für aktive SaZ gibt...



Sollte dies doch der Fall sein, muss es dazu ja eine rechtliche Grundlage geben...
Wäre schön, wenn jemand diese hier dann benennen könnte...

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MiraC

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Antw:Anwartschaft Wiedereinsteller GKV?
« Antwort #14 am: 12. August 2015, 20:17:22 »

Ich werde morgen mit dem SZMB der Tk telefonieren und mir SCHRIFTLICH geben lassen, ob Anwartschaft ja, nein, etc.

Und werde das Dokument dann irgendwie verlinken/hochladen (nach Anonymisierung  ;) )

Mal schauen ob ich was schriftliches bekomme...
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