Soldaten oder Soldatinnen als Mitglieder von Personalvertretungen dürfen gegen ihren Willen
nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht versetzt werden; dies
gilt auch bei befristeten Auslandsverwendungen.
Insoweit sind Soldaten oder Soldatinnen ohne ihre Zustimmung grundsätzlich nicht vor Ablauf
der Mitgliedschaft im Personalrat zu versetzen.
Ist gleichwohl eine Versetzung auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat
aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar, ist wie folgt zu verfahren:
• Geht die Mitgliedschaft im Personalrat über den vorgesehenen Zeitpunkt der Versetzung hinaus,
ist der Soldat bzw. die Soldatin zu befragen, ob er bzw. sie mit einer Versetzung vor Ablauf der
Mitgliedschaft im Personalrat einverstanden ist.
• Ist der Soldat bzw. die Soldatin mit der Versetzung nicht einverstanden, ist der Personalrat
unverzüglich um Zustimmung zur Versetzung zu ersuchen. Verweigert der Personalrat die Zustimmung,
kann die Versetzung regelmäßig erst nach Ablauf der Mitgliedschaft im Personalrat erfolgen.
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Für Soldaten bzw. Soldatinnen als Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung
gilt das zuvor genannte nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes sinngemäß.
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Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt
werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen
Gründen unvermeidbar ist.
Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bzw. Soldatinnen bis zum Wahltag.
Der zuvor genannte Absatz gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland.