Zum Thema 9/10-Regelung zum Zugang zur Krankenversicherung der Rentner KVdR...
...im Anhang eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7565
19. Wahlperiode 05.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
– Drucksache 19/7156 –
"...Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die
während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.
Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwart-
schaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kos-
tet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Ver-
sichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorherseh-
baren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-
Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unter-
schreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des
KVdR-Beitrags."
Zu dieser Thematik ist eine gesetzliche Lösung in Sicht...
Im ENTWURF des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG steht:
Geplante Ergänzung des Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
"Dem § 11b wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte ehemalige Soldaten
auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können
auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhalten,
sofern sie die Vorversicherungszeit
zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nur auf Grund ihrer Dienstzeit
nicht erfüllt haben.
Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen
den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei einer Mitgliedschaft
in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären.
Ein Unterhaltsbeitrag wird
nicht gewährt,
sofern die beitragspflichtigen Einnahmen des
ehemaligen Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.
Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht,
wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
des ehemaligen Soldaten auf Zeit betragen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.“
"§ 106 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit,
die
ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.“
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Wie ich hier ja schon einmal ausgeführt hatte, gibt es ja noch den § 106 SGB VI.
Was dann im Einzelfall die - finanziell - bessere Lösung ist ...
§ 11b Abs 4 SVG oder § 106 SGB VI
...muss jeder für sich und auf seine persönliche Situation bezogen prüfen.
...oder - bei den Lebensälteren - für die aktive Dienstzeit eine Freiwillige Versicherung
ohne Leistungsbezug (Anwartschaft) in der GKV abschließen... 50 - 70 € / Monat
...denn dann zählt die gesamte Dienstzeit als Mitgliedschaft in der GKV.