Weil es der Gesetzgeber so festgelegt hat.
Beantwortet nicht Ihre Frage nach dem "Warum ?"... diese zu beantworten hilft m.E. aber auch nicht weiter ...denn es ändert nichts an der Tatsache...
Aus der Rechtsprechung....
Grundlage eines derartigen Anspruchs ist im vorliegenden Fall allein § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZV).
Nach dieser Bestimmung können Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 40 Stunden beanspruchen.
Der Kläger gehört jedoch dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht an.
„Kindergeld“ im Sinne der genannten Vorschrift ist bereits nach deren Wortlaut allein das Kindergeld, dessen Leistung durch das Bundeskindergeldgesetz bzw. das Einkommenssteuergesetz geregelt ist. Dieses ist von seinem Wesen her ein aliud gegenüber dem vom Dienstherrn gezahlten Familienzuschlag. Letzterer ist also nicht, wie der Kläger meint, ein „Kindergeld im gewissen Sinn“. Das verbietet schon der Grundsatz der Formenstrenge im Beamtenrecht, welcher gerade das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägt und eine ausdehnende Auslegung der dort verwendeten Rechtsbegriffe verbietet. § 1612 b BGB hinwiederum regelt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind zu leisten hat. Das bedeutet aber weder, dass der Kläger hier quasi mittelbar selbst Kindergeld bekommt, noch steht diese Norm des Familienrechts irgendwie mit der Dauer des tatsächlichen Umgangs zwischen Elternteil und Kind im Zusammenhang. Die Beklagte hat somit dem Kläger die Erfüllung seines Begehrens im Einklang mit der bestehenden Rechtslage verweigert.
Da sonach Rechtsanwendungsfehler weder erfolgreich dargetan noch sonst ersichtlich sind, kann sich eine Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten allein aus einem Verstoß der zugrunde gelegten Norm gegen höherrangiges Recht ergeben. Ein solcher ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AZV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG).
Der Gleichheitssatz gebietet, tatsächlich Gleiches rechtlich gleich zu behandeln. Fraglich ist bereits, ob hier eine derartige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Voraustatbestand der Gewährung der Arbeitszeitverkürzung handelt von Beamten, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, nicht hingegen von Beamten, welche Elternteil eines Kindes sind. Sieht man gleichwohl eine Ungleichbehandlung darin, dass dem letztgenannten Personenkreis die Vergünstigung nicht zukommen soll, so erweist dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt, was wiederum einen Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließt.
Der normativen Regelung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass in den Genuss der Arbeitszeitverkürzung nur derjenige beamtete Elternteil kommen soll, an den das Kindergeld ausgezahlt wird, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser das Kind auch betreut (sogenanntes Obhutsprinzip im Kindergeldrecht). Mit der Betreuung des Kindes aber ist naturgemäß ein höherer zeitlicher Aufwand verbunden als mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht durch den anderen Elternteil. Zudem hat die Beklagte überzeugend darzulegen vermocht, dass der Regelung wesentliche Praktikabilitätsüberlegungen zugrunde liegen. Dass diese einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen, welcher ein Willkür der Regelung ausschließt, liegt auf der Hand und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt