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Autor Thema: Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ  (Gelesen 2140 mal)

Clarke

  • Gast
Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« am: 27. Mai 2016, 06:42:43 »

Moin Moin,

Im Alter unter 25 und wenn man sich in der Ausbildung befindet, sind die Eltern berechtigt Kindergeld zu empfangen. Nun bin ich jedoch mit der KGkasse ein wenig am diskutieren. Folgender Sachverhalt :

Einstellung als SU zum 1.10.2015 Ernennung SAZ zum 01.03.2016. Fachlehrgänge gehen jedoch bis zum 30.09.2016.

Kindergeldkasse möchte nur bis zu der Ernennung bezahlen, jedoch nicht weiter für die fachlehrgänge, weiß da jemand die rechtliche Grundlage, dass die Zahlung bis zur Beendigung der fachlichen Ausbildung berechtigt bin ?Allein damit ich besser argumentieren kann, ich persönlich werde leider nicht fündig und der nächste Termin beim bwdlz ist erst in längerer Zukunft frei.

Vielen dank im vorraus

MKG

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Gast05011980

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Antw:Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« Antwort #1 am: 27. Mai 2016, 08:04:36 »

Beim Bwdlz können Sie jederzeit eine Auskunft einholen,auch ohne Termin!!!! Die Damen und Herren sind dafür da ihnen Auskünfte zu geben.
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Cally

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Antw:Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« Antwort #2 am: 27. Mai 2016, 08:08:24 »

Naja das ist dann wohl so ein ständiges Problem auf Ämtern und in Behörden... Weicht ein Sachverhalt von dem ab was man kennt, wird es nicht genehmigt bzw. abgelehnt :D

Wenn du als UoP eingestellt bist kann ich den Gedankengang halbwegs verstehen, als FA nicht. Das wer wichtig zu wissen.
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Tommie

  • Gast
Antw:Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« Antwort #3 am: 27. Mai 2016, 09:37:02 »

Wer als StUffz eingestellt wird, hat vermutlich bereits eine Ausbildung, die dazu führt, dass man mit höherem Dienstgrad eingestellt wird, absolviert! Demnach steht einem in diesem Falle auch kein Kindergeld mehr zu!
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Clarke

  • Gast
Antw:Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« Antwort #4 am: 27. Mai 2016, 10:25:17 »

Moin moin!

Erstmal danke für die Antworten.

Bin jetzt auf etwas gestoßen was mir hilft.


Zitat
Nach der Grundausbildung beginnt die militärische Fachausbildung und häufig zusätzlich eine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung, die sogenannte ZAW-Maßnahme. Während dieser Zeit befindet sich der junge Soldat in Berufsausbildung und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Die Ausbildung endet nach unserer Auffassung frühestens mit der Beförderung zum Feldwebel. Noch weiter ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21.10.2014 (Az. 5 K 2260/13): Die Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes zum Berufssoldaten sei weiterhin als Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zu werten. Das Urteil wird zurzeit vom Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (Az. III R 37/14) überprüft. 

Das Thema kann meinetwegen geschlossen werden.


MKG
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ToMA

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Antw:Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« Antwort #5 am: 27. Mai 2016, 10:44:59 »

Weitere Infos befinden sich auch in diesem Thread , insbesondere mit den Hinweise des Bundeszentralamtes für Steuern.
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Gemäß Soldatenlaufbahnverordnung ist auch bereits zu Beginn eine Einstellung im höheren Dienstgrad möglich ist (nicht als „Anwärter“). So kann z. B. in der Laufbahn der Unteroffiziere sofort die Ernennung/Einstellung im Dienstgrad Unteroffizier erfolgen, wenn bestimmte zivilberufliche Vorbildungen anerkannt werden können. Diese Soldaten müssen trotzdem den Unteroffizierlehrgang erfolgreich absolvieren. Nach bestandenem Lehrgang ist die Berufsausbildung im Sinne des EStG abgeschlossen. Anspruchsentscheidend ist, ob die Ausbildung oder die Weiterbildung zu einer höheren beruflichen Qualifikation führen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ausbildung den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ermöglicht. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Dienstherrn zu führen.
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„Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will.“ - Dwight David Eisenhower -

Papierberg

  • Gast
Antw:Kindergeld im zuge der Ausbildung zum StuffZ
« Antwort #6 am: 30. Mai 2016, 21:18:29 »

Jedenfalls scheint die militärische Laufbahn- und Verwendungsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres und nach Ernennung zum SaZ von einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nicht generell ausgeschlossen zu sein, mal sehen wie weit der BFH geht.
Und was das Kindergeld betrifft, da dürften Fragen beim besoldungszahlenden BVA aufgrund der sachlichen Zuständigkeit besser aufgehoben sein als beim örtlichen BwDLZ.
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