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Autor Thema: Bundeszentralregister Tilgung  (Gelesen 20404 mal)

LwPersFw

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #45 am: 06. Juli 2016, 14:53:32 »

Der SaZ-Bewerber muss sich nur an die unten zitierten Vorgaben halten.

Tut er dies ... ist alles in Ordnung. Tut er dies nicht ... muss er mit den Konsequenzen leben.

Verlangen Angehörige der Bw mehr vom Bewerber, fragt z.B. jemand im KC nach im BZR getilgten Eintragungen,
verletzt er die Rechte des Bewerbers. Denn ab dem Moment der Tilgung hat jeder Bürger das Recht sich als nicht
vorbestraft zu bezeichnen.




"Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Typ87

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #46 am: 06. Juli 2016, 15:01:27 »

Der SaZ-Bewerber muss sich nur an die unten zitierten Vorgaben halten.

Tut er dies ... ist alles in Ordnung. Tut er dies nicht ... muss er mit den Konsequenzen leben.

Verlangen Angehörige der Bw mehr vom Bewerber, fragt z.B. jemand im KC nach im BZR getilgten Eintragungen,
verletzt er die Rechte des Bewerbers. Denn ab dem Moment der Tilgung hat jeder Bürger das Recht sich als nicht
vorbestraft zu bezeichnen.




"Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).

Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.

Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.

Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht anzugeben werden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.

Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.

Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."


Demnach hätte ich die Verurteilung von 2008 gar nicht angeben müssen da diese im BZR nach 5 Jahren getilgt wurde.
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Typ87

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #47 am: 06. Juli 2016, 16:39:47 »

Auch wenn der Offizier meinte das es mit der Einstellung klappt, sehe ich das anders.

Der Strafbefehl vom 01.11.2014 ist noch nicht so lange her.
Ausserdem wird er erst in 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt.
Meine gelesen zu haben das  "nicht getilgte Verurteilungen"
im Bundeszentralregister automatisch zu einer Ablehnung durch den Rechtsberater führen,
bzw zu einem Einstellungshindernis.

Falls dem nicht so ist bitte ich um Aufklärung
In dieser Sache.

Zusammengefasst bin ich ziemlich überzeugt davon eine Absage zu erhalten.

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F_K

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #48 am: 06. Juli 2016, 16:45:17 »

@ Migu:

Glaube ich nicht, den so eine Weisung wäre rechtswidrig.
Unser Perser hat das eindrucksvoll untermauert.
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Ralf

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #49 am: 06. Juli 2016, 16:50:41 »

Meine Güte, warte es halt ab und dann zeig mir mal, wo dieses hier steht:
Zitat
Meine gelesen zu haben das  "nicht getilgte Verurteilungen"
im Bundeszentralregister automatisch zu einer Ablehnung durch den Rechtsberater führen,
Durch immer neue Mutmaßungen wirst du auch keine anderen Antworten bekommen.

Hätteste dir mal vorher alles überlegen sollen. Ungeachtet der beiden Verurteilungen ist doch auch die Liste der Anschuldigen für mich schon ein Indiz über den Umgang und damit eine Charaktersache. Die plötzliche Läuterung zu Recht und Gesetz und dann das dafür auch noch aktiv eintreten verursacht mir ein ungutes Gefühl.

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KlausP

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #50 am: 06. Juli 2016, 17:33:26 »

Ich kan mich bei der ganzen Diskussion nur selber zitieren. Das steht im aktuelle Bewerbungsbogen und das sollte man sich genau durchlesen und buchstabengetreu beantworten, dann dürfte es keine Probleme geben.

Das steht so im Bewerbungsbogen unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25":

Zitat
... Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen 
Das Bundesministerium  der  Verteidigung  hat als  oberste  Bundesbehörde  nach  einer  erfolgreichen  Teilnahme  am  Auswahlverfahren  das Recht  auf  unbeschränkte  Auskunft aus  dem  BZR (§  41  Abs.  1  Nr.  2  des  Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen sind,
selbst  wenn  eine  Eintragung  in ein Führungszeugnis nach  § 30 Abs. 1  BZRG nicht  erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen,  mit  denen  auf  Geldstrafe  bis einschließlich
90  Tagessätze erkannt  wurde) und  können  sich  gemäß  §  53  Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. ...
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Typ87

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #51 am: 06. Juli 2016, 18:59:02 »

Ich kan mich bei der ganzen Diskussion nur selber zitieren. Das steht im aktuelle Bewerbungsbogen und das sollte man sich genau durchlesen und buchstabengetreu beantworten, dann dürfte es keine Probleme geben.

Das steht so im Bewerbungsbogen unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25":

Zitat
... Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen 
Das Bundesministerium  der  Verteidigung  hat als  oberste  Bundesbehörde  nach  einer  erfolgreichen  Teilnahme  am  Auswahlverfahren  das Recht  auf  unbeschränkte  Auskunft aus  dem  BZR (§  41  Abs.  1  Nr.  2  des  Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen sind,
selbst  wenn  eine  Eintragung  in ein Führungszeugnis nach  § 30 Abs. 1  BZRG nicht  erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen,  mit  denen  auf  Geldstrafe  bis einschließlich
90  Tagessätze erkannt  wurde) und  können  sich  gemäß  §  53  Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. ...


Meine 2 Verurteilungen habe ich angegeben,
somit habe ich diese Pflicht erfüllt.
Mehr ist laut diesem Auszug nicht angefordert.

PS: Ich kann es voll und ganz nachvollziehen das ich mit
meinen Angaben, 2 Straftaten und den eingestellten Verfahren
einen schlechten und ungeeigneten Eindruck hinterlasse.

Würde ich das als neutraler User selber lesen
würde ich genau so denken.

Jedoch sollte man beachten das man sich
erst ein vollständiges Bild einer Person machen kann ,
wenn man sie auch persöhnlich kennt.

Ich wurde ärztlich untersucht,
zustätzlich Intelligenz
und meine Fitness wurde getestet.
Außerdem habe ich das psychologische Gespräch meistern müssen.
Mein Fachabitur und meine Berufsausbildung habe ich gut abgeschlossen.

Laut dem Offizier bzw dem anwesendem Psychologen
habe ich insgesamt sehr gut abgeschnitten.
Das die 2 Straftaten negativ ins Gewicht fallen
ist ja selbstverständlich.

Wichtig ist eben das ich insgesamt
die Feldwebel Eignung bekommen habe.
Der Rest liegt in den Händen Rechtsabteilung.

Wie gesagt ich kann viele Reaktionen absolut nachvollziehen!

Trotzdem danke ich euch auf jeden Fall für die Hilfe/Antworten.
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justice005

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #52 am: 06. Juli 2016, 20:03:32 »

@ miguhamburg

Das ist vollkommener Humbug. F_K hat völlig Recht. Die Bundeswehr darf im Rahmen der Einstellung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen und das war es dann aber auch.

Für Abfragen bei Polizeien oder Nachrichtendiensten fehlt es an einer Rechtsgrundlage und daher wird dies auch nicht gemacht. Die entsprechenden Dienststellen außerhalb der Bundeswehr würden mangels Rechtsgrundlage auch keine Informationen an die Bundeswehr herausgeben, falls es einer versuchen sollte.

Rechtsgrundlagen für weitergehende Überprüfungen finden sich nur noch im Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Daher dürfen dann nur noch auf dieser gesetzlichen Basis im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung weitergehende Informationen ausgetauscht werden.

Zitat
es handelt sich um ein fachdienstliche Weisung des Leitenden Rechtsberaters bei BMVg P

Auch das ist leider Humbug. Eine solche Weisung gibt es nicht. Vermutlich haben Sie sich das gerade ausgedacht oder aber irgendetwas völlig falsch verstanden. Es sollte auch Ihnen einleuchten, dass ein Beamter der Bundeswehr keine Weisungen an die Verfassungsschutzbehörden und/oder die Landespolizeien richten kann.

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justice005

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #53 am: 06. Juli 2016, 20:05:55 »

@ Fragesteller:

Mein persönlicher Tip wäre, dass nach Auskunft aus dem Bundeszentralregister offiziell nur noch eine Vorstrafe vorliegt, diese jedoch zu einer Einstellungssperre führt, weil die Tat noch zu frisch ist.

Wie lange diese Einstellungssperre gilt, kann ich allerdings nicht sagen.
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Tommie

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #54 am: 06. Juli 2016, 20:17:03 »

Wie lange diese Einstellungssperre gilt, kann ich allerdings nicht sagen.

Meine Einschätzung ist die gleiche wie die von "justice005" und wie lange die Einstellungssperre gilt, gibt es dann schriftlich vom Rechtsberater ;) ! Mein Tipp für deren Dauer ist allerdings bei 3 Jahren! Und wenn in dieser Zeit noch ein Delikt der körperlichen Gewalt dazu kommt, ist auf der Stelle "finito la musica"!
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Typ87

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #55 am: 06. Juli 2016, 20:55:19 »

@ Fragesteller:

Mein persönlicher Tip wäre, dass nach Auskunft aus dem Bundeszentralregister offiziell nur noch eine Vorstrafe vorliegt, diese jedoch zu einer Einstellungssperre führt, weil die Tat noch zu frisch ist.

Wie lange diese Einstellungssperre gilt, kann ich allerdings nicht sagen.

Genau davon gehe ich auch aus.
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miguhamburg1

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #56 am: 07. Juli 2016, 07:26:23 »

Lieber justice, lieber F_K,

Sie müssen sich nicht echauffieren. Wenn derartige Auffälligkeiten dem zuständigen RB klärungsbedürftig sind, dann wird er den Bewerber darüber informieren, dass er beabsichtigt, die von mir angegebenen Stellen zu befragen und sein Einverständnis einholen. Sollte das nicht erfolgen, so steht es im Ermessen des RB, eben ein Einstellungshindernis festzustellen. Ich habe nur die Weisungslage aufgeführt.
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MMG-2.0

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #57 am: 07. Juli 2016, 08:49:56 »

Dann muss der von LwPersFw zitierte Inhalt die fachdienstliche Weisung des Leitenden Rechtsberaters bei BMVg P sein, ansonsten ergibt es keinen Sinn.

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Typ87

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #58 am: 07. Juli 2016, 13:07:26 »

Ich vergaß noch zu folgendes zu erwähnen:

Der Offizier (Oberstleuntant, und der Chef des KC,
so wie er sich mir damals vorstellte,
meinte, es kann vorkommen
das der Prüfer eine zeitliche Sperre aufgrund
der Strafbefehle geben kann.
Der Offizier kann(Und das würde er in meinem Fall auch tun, dies teilte er mir ausdrücklich mit)
dem im Rahmen seiner Befugniss wiedersprechen
und sich für meine Einstellung einsetzen und diese veranlassen.

Genau dies gab mir der Einplaner nacher wieder bei dem ich danach nochmal war um die Abgabe der Strafbefehle zu unterschreiben.

Vorrausgesetzt das sind die einzigsten 2 relevanten Sachen
in meinem Bundeszentralregister.

Ich habe keine Ahnung wie die Situation ist und wie weit seine Macht wirklich reicht,
geschweige denn was rauskommt....

Ich kann nur abwarten und Tee trinken.
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Andi

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Antw:Bundeszentralregister Tilgung
« Antwort #59 am: 07. Juli 2016, 17:50:07 »

Die Entscheidung über deine Zulassung trifft der prüfende Rechtsberater im BMVg und der stellt auch eine Sperre oder ein grundsätzliches Einstellungshindernis fest. Die Herren Offiziere am Karrierecenter haben darauf keinerlei Einfluss.

Gruß Andi
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