BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
"Amtlicher Leitsatz:
1.
Das Eindringen eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht.
2.
Beginnt ein Soldat ein Verhältnis mit der Frau eines Kameraden erst, nachdem dieser eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß ER seine Ehe als gescheitert betrachtet und an ihr nicht mehr festhalten will, verstößt der Soldat nicht gegen die Kameradschaftspflicht."
Gleiches gilt natürlich, wenn eine Soldatin in die Ehe einer Kameradin eindringt...
Und an dieser ständigen Rechtsprechung des BVerwG hat sich auch in Zeiten des "gesellschaftlichen Wandels" nichts geändert, weil es darum geht, den Wesensinhalt des § 12 Soldatengesetz zu schützen.
"Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt habe. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden."