Sie haben sich doch die Antwort schon selbst gegeben...
Infolge der Vorkommnisse hatte unser Generalinspekteur angeordnet alle Bundeswehrliegenschaften durchsuchen zu lassen.
Es gab also
1. einen besonderen Anlass
2. einen Befehl
zur Überprüfung (nicht Durchsuchung), ob gegen gültige Befehle innerhalb der Liegenschaft - und damit auch der Unterkünfte - ggf. verstoßen wird
"Kontrollen der Stube durch Vorgesetzte sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Das Betreten einer Stube ist zuvor durch deutliches Anklopfen an die Stubentür anzukündigen; dieses gilt nicht bei angekündigten Stubendurchgängen, Spindkontrollen und Appellen. Das Betreten/die Kontrolle der Stuben von Soldatinnen und Soldaten, denen die freiwillige Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Entrichtung einer Unterkunftspauschale genehmigt wurde, soll durch Vorgesetzte grundsätzlich nur in Gegenwart der Bewohner und nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe erfolgen. Eine Kontrolle ist den Bewohnern zeitgerecht anzuzeigen.
Von dieser Grundsatzregelung kann dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände und Situationen ein sofortiges Handeln erforderlich machen"
Und was sollte hier überprüft werden ? Ob sich ALLE an diese Befehlslage halten:
"Es ist untersagt, Tonträger (z. B. Schallplatten, Musikkassetten, CD), Handys, Smartphones oder sonstige Bildträger (z. B. Bilder, Fotos, Filme, Video, CD), Datenträger (z. B. Disketten, CD, USB-Stick, mobile Festplatte), Schriften, Fahnen, Figuren, Abzeichen oder ähnliche Gegenstände in den Unterkunftsbereich bzw. den Bereich der militärischen Dienststelle auch nur vorübergehend einzubringen, die
• sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten,
• Kennzeichen oder Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen darstellen oder enthalten,
• zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden,
• Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharm-losung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
Darüber hinaus ist es untersagt, Gegenstände und akustische und optische Darstellungen, die
• sich gegen die Bundeswehr richten,
• für eine politische Gruppe werben,
• geeignet sind, andere zu verunglimpfen oder in ihrem Ansehen herabzusetzen,
• das allgemeine Schamgefühl verletzen,
in dienstlichen Bereichen aufzuhängen, auszulegen oder in anderer Weise zugänglich zu machen."
Das ganze auch im Kontext des Traditionserlasses/des Traditionsverständnisses der Bundeswehr.
Nur weil "...seit Ewigkeiten..." keine Kontrolle mehr erfolgte, heißt es nicht, dass es an einem Tag X nicht zulässig wäre.
Auf die Ebene § 20 WDO würden wir erst kommen, wenn bei der Stuben-/Spindkontrolle plötzlich wirklich verbotene Dinge auftauchen.
Aber selbst dies wäre kein Problem.
Denn i.d.R. wird dann sofort die Stube "versiegelt" und der DV besorgt sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss.
Und erst DANN reden wir von einer Durchsuchung.