@ LwPersFw:
Ein "Gericht" hat hier noch nicht entschieden - weil bereits die StA (und auch der MAD) zu dem Schluss gekommen sind, dass hier KEIN Anfangsverdacht einer Straftat/einer "rechten" Gesinnung vorliegt.
Das spielt ja auch keine Rolle mehr ... da es für das
weitere Verfahren innerhalb der Bw nicht (mehr) relevant war.
Wie schon gesagt, die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung/eines Dienstvergehens, erfordert nicht die Erfüllung des Tatbestands einer Straftat.
Ich gehe ja auch nicht davon aus, dass der Tenor der Diszi entsprechend formuliert ist...
@ LwPersFw:
Ob tatsächlich ein Dienstvergehen vorliegt, kann (auch) gerichtlich überprüft werden - ich hoffe, dies geschieht hier.
Für die zuständigen Stellen hat sich ein Dienstvergehen bestätigt.
Sonst wäre es nicht zur Verhängung der Diszi gekommen.
Ob der Soldat dagegen Rechtsmittel eingelegt hat, wissen wir nicht.
@ LwPersFw:
Wenn man den Artikel kompllet liesst, sind wohl auch viele andere "Sachverständige" der Meinung, dass hier eher keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.
Hilft aber auch nicht weiter, da diese "Sachverständigen" im konkreten Verfahren nicht relevant waren.
Wie auch schon gesagt...wir können hier alle unser Unverständnis äußern... ändert an der Tatsache nichts, dass der Soldat gemaßregelt wurde.
Vielleicht hat er ja Rechtsmittel eingelegt...und wir werden irgendwann das Ergebnis erfahren...
Bis dahin bleibe ich bei meiner o.g. Empfehlung bzgl. des Denkens...
Es gab z.B. auch einen Fall... da hat ein Soldat, wie er angab,
im Spaß und unter Alkohol, den Hitlergruß gezeigt... half ihm aber nicht... Das Truppendienstgericht, bestätigt durch das BVerwG, haben ihn empfindlich bestraft.