Das was Sie beschreiben ist der Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen von FWDL (also bei Dienst im Ausnahmetatbestand gem. §30 c Abs 4 des Soldatengesetztes). Wenn diese Belastung nicht innerhalb von 12 Monaten in Freizeit vergütet werden kann (halbe bzw. ganze Tage Freistellung) wird wie folgt abgerechnet:
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt:
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt:
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.
Ist in der "Verordnung über die Vergütung für Wehrsoldempfänger mit besonderer zeitlicher Belastung" geregelt.
Im Grundbetrieb gibt es für FWDL (wieder, wenn kein Zeitausgleich möglich ist) je Stunde 8,87. Dies ist in der "Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz" geregelt.