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Autor Thema: DUZ FWDL  (Gelesen 4562 mal)

Figuna

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DUZ FWDL
« am: 08. Mai 2017, 16:13:31 »

Guten Tag,

Ich hätte eine Frage zu den FWDL.

Bekommen FWDL auch ganz normal DUZ wie die SAZ oder ist das anders geregelt?

Die Situation ein Kamerad war im September 2016 auf einem Übungsplatz und hat fast immer mehr als 16 Stunden geleistet - 2 Wochen lang.

Steht dem Kamerad eine Vergütung der ungünstigen Zeit zu oder haben FWDLer keinen Anspruch auf Vergütung?
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Andi

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Antw:DUZ FWDL
« Antwort #1 am: 08. Mai 2017, 16:14:44 »

Bekommen FWDL auch ganz normal DUZ wie die SAZ oder ist das anders geregelt?

Nein, bekommen FWDL nicht, da sie keine Bezüge empfangen, sondern Besoldung.

Gruß Andi
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Figuna

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Antw:DUZ FWDL
« Antwort #2 am: 08. Mai 2017, 16:20:20 »

Danke für die schnelle Antwort!

Also bekommen sie generell keine Vergütung auch wenn sie genau wie SAZ mehr als 16 Stunden gearbeitet haben?

Weil in meiner Vorschrift steht ab dem 4-6 Dienstmonat eine Vergütung von 11,30€ bei 12 std und bei 16 std 20,70 und ab dem 7 Monat bei 12 std 16€ und bei 16 std 29,20€
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KlausP

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Antw:DUZ FWDL
« Antwort #3 am: 08. Mai 2017, 16:31:04 »

Danke für die schnelle Antwort!

Also bekommen sie generell keine Vergütung auch wenn sie genau wie SAZ mehr als 16 Stunden gearbeitet haben?

Weil in meiner Vorschrift steht ab dem 4-6 Dienstmonat eine Vergütung von 11,30€ bei 12 std und bei 16 std 20,70 und ab dem 7 Monat bei 12 std 16€ und bei 16 std 29,20€

Das ist aber "Ausgleich für mehr geleisteten Dienst" und Ihre Vorschrift scheint mir etwas veraltet zu sein.

"Dienst zu ungünstigen Zeiten" ist in der Erschwerniszulagenverordnung geregel. Diese trifft aber nur für Besoldungsempfänger zu.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

CIRK

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Antw:DUZ FWDL
« Antwort #4 am: 08. Mai 2017, 21:40:42 »

Das was Sie beschreiben ist der Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen von FWDL (also bei Dienst im Ausnahmetatbestand gem. §30 c Abs 4 des Soldatengesetztes). Wenn diese Belastung nicht innerhalb von 12 Monaten in Freizeit vergütet werden kann (halbe bzw. ganze Tage Freistellung) wird wie folgt abgerechnet:

(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt:

für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt:

für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.

Ist in der "Verordnung über die Vergütung für Wehrsoldempfänger mit besonderer zeitlicher Belastung" geregelt.

Im Grundbetrieb gibt es für FWDL (wieder, wenn kein Zeitausgleich möglich ist) je Stunde 8,87. Dies ist in der "Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz" geregelt.
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Der_Refü

  • Gast
Antw:DUZ FWDL
« Antwort #5 am: 03. Juli 2023, 11:02:54 »

Hallo, Ich weiß hier ist alles sehr alt aber trotzdem eine Richtigstellung.

§10 WSG gilt es hier zu beachten demnach gelten alle Erschwerniszulagen die Für das BBesG gelten auch für FwDL  § 47 begründet hier die EZulV. Diese ist zwar nur für Empfänger nach dem BBesG jedoch wie bereits erwähnt haben Wehrsoldempfänger ( FWDL und RDL ) aufgrund des §10 WSG die selben Ansprüche in selber höhe.

Kurzfassung : Ja Wehrsoldempfänger erhalten DuZ
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F_K

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Antw:DUZ FWDL
« Antwort #6 am: 03. Juli 2023, 11:08:39 »

Heute ja, damals nicht (eben weil alt).
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