Von mir nur drei Ergänzungen, da gern "verdrängt"...
11.
Schließe ich einen regulär kündbaren Arbeitsvertrag ?
NEIN ! Als Seiteneinsteiger verpflichte ich mich, eine fest vereinbarte Dienstzeit, z.B. 12 Jahre,
in der Bundeswehr abzuleisten.
Da der Seiteneinsteiger eine nutzbare zivile Qualifikation mitbringt und
deshalb die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad möglich ist,
erfolgt seine Einstellung zu einer sog. 4-monatigen "Eignungsübung".
Diese gibt ihm/ihr die Möglichkeit, in den ersten 4 Monaten nach Diensteintritt
seine/ihre Entlassung ("Kündigung") zu beantragen, falls man merkt, dass einem
die Bw doch nicht so liegt...
Nach Ablauf dieser Frist, geht dies nicht mehr !
Nach Ablauf dieser 4 Monate wird die Dienstzeit, während der Ausbildung, i.d.R.
stufenweise festgesetzt, um zu verhindern, dass ein Soldat, bei Nichtbestehen der
Ausbildung, die gesamte Verpflichtungszeit in der Bw verbleiben müsste.
Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt die Festsetzung der Dienstzeit auf die
volle Verpflichtungszeit.
Sowohl den Zwischenfestsetzungen, als auch der endgültigen Festsetzung der
Dienstzeit, kann der Soldat
nicht widersprechen!
Will der Soldat doch vor Ablauf der Verpflichtungszeit entlassen werden,
geht dies nur, wenn er die 2 Möglichkeiten des Soldatengesetzes erfüllt:
a) Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs 7 oder
b) Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs 3
Diese Möglichkeiten sind aber an
enge Kriterien gebunden ! z.B. :
zu a) Ein
dienstliches Interesse an der Verkürzung
zu b) Das Vorliegen
schwerwiegender persönlicher Gründe
"schwerwiegend" ist z.B.
nicht:
+ ein besseres berufliches Angebot
+ mir gefällt es bei der Bw nicht mehr
+ etc.
Deshalb gilt hier der Grundsatz: "...drum prüfe wer sich
für Jahre bindet..." !
Hier auch die besonderen Regeln des
Eignungsübungsgesetzes, insbesondere die
Bestimmungen
zum Kündigungsschutz (§§ 1 bis 3 EÜG):
https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/BJNR000130956.html12.
Wenn ich (vor allem) lebensälter bin - wie sieht es mit der Kranken-/Rentenversicherung nach DZE aus ?
Zum Thema KV >
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0 Zum Thema RV >
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=60219.msg623140#msg623140 und Beschäftigen mit der 9/10-Regel KVdR
13.
Wenn ich bereits einmal SaZ war - wie verhält es sich mit der Dienstzeitversorgung ?
Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015
„Ich hätte da eine Frage ...
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?
Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.
Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.
Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.
Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von
der nunmehr zustehenden Förderungsdauer
abzuziehen.
Der
Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“
Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.
Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.
Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach
dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen
abgezogen.
Haben Sie z.B. bereits die
vollen 60 Monate
Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit
keine Ansprüche mehr!“
Bei den Übergangsgebührnissen und der Übergangsbeihilfe steht dann nur die
ggf.
bestehende
Differenz zu, wie sie sich zw. SaZ 12 und SaZ 25 ergibt.