Nun habe ich ein Gespräch mit dem Sozialdienst des Krankenhauses geführt um das Thema Schwerbehindertenausweis.
Sie meinte sich erinnern zu können das es bei Zeitsoldaten evt. Nachteile geben könnte, aus dieses Grund hat sie den Sozialdienst der Bundeswehr angerufen. Dieser verneinte dieses, aber in ihren Unterlagen hat sie von damals einen vermerk das es um die Krankenversicherung beim Ausscheiden ginge.
Was hier gemeint ist, ist der Eintritt der Schwerbeschädigung - also GdS ab 50 % - im
Zusammenhang mit einer WDB.
Bei einer
anerkannten WDB gilt, dass für die Versorgung der gesundheitlichen Folgen die Bw eintritt.
Z.B. Schädigung Gelenk; mit Prothesenversorgung = GdS 30 %
Für die weitere Behandlung
dieses Schadens wird man ab DZE einer GKV zugeordnet und die Behandlung erfolgt über den sog. Bundesbehandlungsschein. Eine bestehende PKV übernimmt diese Leistungen deshalb nicht.
Für Entlassene, die nach DZE in der GKV sind, ist dies unkritisch.
Für Entlassene, die zeitweilig (SaZ), oder dauerhaft (BS) in eine
PKV gehen wollen, bzw müssen, gibt es einen wichtigen Unterschied.
Wer
nicht schwerbeschädigt ist, also GdS unter 50 % und auch
nicht gleichgestellt... wird für die WDB, wie oben beschrieben, einer GKV zugeordnet, für
alle anderen gesundheitlich Behandlungen gilt die normale Aufteilung 70 % Beihilfe 30 % PKV....vgl. Privatpatient.
Ist die Folge der WDB aber
Schwerbeschädigung... gilt:
Der Betroffene wird
zu 100 % einer GKV zugeordnet, da der Staat auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dann für
alle Erkrankungen aufkommen muss,
unabhängig von der WDB .....vgl. Kassenpatient
Eine private KV kann dann nicht mehr genutzt werden, es sei denn, man überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
§ 10 Abs 7 e) Bundesversorgungsgesetz
(Ist dies abzusehen, sollte man eine zum DZE bestehende Anwartschaft nicht kündigen, sondern fortführen!)
Diesen Nachteil - Kassenpatient zu Privatpatient - meinte die Bearbeiterin.
ABER ... wie gesagt ... dies gilt nur für Schäden auf Grund einer anerkannten WDB.
Hier ist die Schädigungsursache aber ein privater Unfall, also keine WDB. Deshalb stimmt die Aussage des Sozialdienstes.
Sollte eine Anwartschaft in einer PKV bestehen, kann diese voll in Anspruch genommen werden (30 %), da keine Gesundheitsprüfung erfolgt. Den Rest übernimmt die Beihilfe (70 %).
Hinweis:
Wie o.g. ist mein Kenntnisstand, dass dies auch für Berufssoldaten mit anerkannter WDB und GdS ab 50 % gilt. Sollte dies nicht so sein... bitte ich um Nennung der Rechtsgrundlage, die dies für diese anders regelt. Danke