Während der ersten 14 Tage nach Dienstantrittsreise werden Sie trennungsgeldrechtlich wie bei Durchführung einer Dienstreise abgefunden (sog. Trennungsreisegeld, deshalb auch problemlos Hotel möglich). Danach (ab dem 15. Aufenthaltstag) dient der anschließend bis zu einem ortsüblichen Höchstsatz als Übernachtungsanteil im Trennungsgeld gewährte Betrag (Trennungsübernachtungsgeld) der Anmietung einer angemessenen Unterkunft (und damit keiner Zweitwohnung) auf dem freien Wohnungsmarkt, sofern Ihnen keine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann. Was Sie dann tatsächlich anmieten (und bis zum örtlichen Höchstbetrag geltend machen können), ob Sie ggf. einer Wohngemeinschaft beitreten, möblierter Wohnraum verfügbar ist oder Sie eine Leerraumwohnung suchen, bleibt Ihnen überlassen.
Falls Sie Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft benötigen, können Sie sich an die Wohnungsfürsorgestelle des örtlich zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrums wenden (Organisationsbezeichnung im BwDLZ: PM 4). Kontaktdaten erfahren Sie u.a. am Info-Punkt Ihres Standortes, im Intranet, örtlichen Aushängen, Ihrer neuen Einheit etc.
In Bezug auf einzuhaltende Fristen können Sie § 9 TGV lesen, weitere Details erfahren Sie beim Rechnungsführer oder beim zuständigen Standortservice des BwDLZ.