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Autor Thema: Bezüge während der Übergangsgebührnisse  (Gelesen 3639 mal)

panda85

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Bezüge während der Übergangsgebührnisse
« am: 01. Juli 2017, 17:51:11 »

Liebe Community - ich habe eine Frage, die zumindest in dieser Variante noch nicht aufgetreten ist.
Zunächst zu meinen Rahmenbedingungen:

Ich war SaZ 14 bzw. durch Reduzierung (ohne Wegfall der Ansprüche) SaZ 8 - d.h. 24 Monate Freistellung während der Dienstzeit sowie 36 Monate danach (mit bis zu 90%). Ich bin bereits in der "zweiten" Hälfte, sprich ich erhalte "nur noch" die 90% nach der Dienstzeit. Derzeit absolviere ich ein Studium mit 4 Semestern (Master) und befinde mich im 2. Fachsemester. Theoretisch kommen im 3 Semester noch Klausuren und im 4 Semester die Masterarbeit (inkl. Forschungsseminar etc.).
Ich habe es nun geschafft, im ersten Semester und auch in diesem mehr Prüfung zu absolvieren, als ich eigentlich müsste (in der Regel 6 Prüfungen à 5 Credits). Somit habe ich im nächsten Semester nur noch 2 Klausuren zu absolvieren, was in der Realität sehr wenig ist. Theoretisch könnte ich auch schon mit der Masterarbeit anfangen, allerdings geht mein Förderanspruch bis Sep. 2018 und ich würde durch das Vorziehen keine richtigen Vorteile erzielen (außer das ich 6 Monate eher am Markt wäre und ein Gehalt dann nach LSK6 "verbrannt" werden würde). Vielmehr habe ich mir durch den Einsatz mit den vielen Klausuren ein halbes Jahr generieren wollen, in dem ich noch ein Praktikum absolvieren kann. Im Moment favorisiere ich ein 6 Monates Praktikum in einem großen (Automobil)Konzern. Die Prüfungen im dritten Semester sind recht unkritisch und auch trotz des Praktikums problemlos zu meistern.
Das eigentliche Problem ist jetzt, dass in der Regel Praktikanten (insbesondere bei dieser Dauer) derzeit ja mit dem Mindestlohn vergütet werden. Da es ein freiwilliges Praktikum ist, sind die Regeln da erstmal eindeutig (Zahlung Mindestlohn spätestens nach 3 Monaten).
Sollte ich diesen zusätzlichen Lohn annehmen schaltet sich gleich wieder der BFD/die WBV auf, dass ich doch eigentlich studiere und theoretisch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe würde. Die Erklärung bzw. das weitere Studium wäre wohl in Gefahr.
Um das zu vermeiden versuche ich im Moment den Weg zu gehen, dass ich gar keine Vergütung durch das Praktikum erhalte. Rein rechtlich kann dies in Ausnahmefällen geschehen (siehe hierzu https://www.absolventa.de/karriereguide/arbeitsrecht/mindestlohn-praktikum). Dort heißt es, dass jemand kein Mindestlohn erhält, der "an einer Maßnahme der Arbeitsförderung teilnimmt". Ich habe schon häufiger gelesen, dass die Zeit der Übergangsgebührnisse rein rechtlich als Arbeitslosengeld I angesehen werden kann. Darüber hinaus stellt sich für mich die Frage, ob ich mich über den BFD in einer solchen Maßnahme befinde, die diese Definition rechtfertig.

Mir geht es wirklich ganz besonders um das Praktikum. Wenn ich bei einem großen Konzern ein Praktikum ableisten möchte, muss ich sicherlich rechtlich handfeste Argumente aufbringen, die eine Aussetzung des Mindestlohns bzw. generell eines Entgelts rechtfertigen.
Meine Idee klingt leider beinahe ein wenig "illegal", aber ich möchte durch dieses Praktikum meine Berufschancen nochmal erheblich steigern. Als Soldat fehlt einem insbesondere die wirtschaftliche Praxis, die ich gerne damit aufbessern möchte. Um Geld geht es mir nicht, da ich wirklich sehr gut durch die Übergangsgebührnisse abgesichert bin. Durch den ganzen Stress mit den extra Klausuren hoffe ich, dass sich meine Mühe auszahlt und ich dieses Praktikum absolvieren kann.

Kann vielleicht jemand helfen oder hat Tipps, wie ich recht "unkompliziert" ein Praktikum aufnehmen kann?
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Papierberg

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Antw:Bezüge während der Übergangsgebührnisse
« Antwort #1 am: 02. Juli 2017, 00:16:44 »

Zunächst einmal Chapeau und Respekt angesichts Ihrer Studienleistungen.
Mit Blick auf Ihre Frage wundert mich allerdings, dass Sie sich nicht sicher sind, ob die Förderung Ihres Studiums durch ein vergütetes Praktikum von einem Widerruf des BFD bedroht ist, gleichwohl stellen Sie umfangreiche Überlegungen zu alternativen Vorgehensweisen an. Enthält der Bewilligungsbescheid des BFD Regelungen (sogenannte Nebenbestimmungen), die ein Praktikum nach Ende der Dienstzeit verhindern? Reicht der Nachweis der weiterhin ordnungsgemäßen Immatrikulation sowie der erbrachten Studienleistungen denn nicht aus, um den Voraussetzungen der Förderung unverändert zu entsprechen? Aus § 5 Abs. 1 SVG ist zunächst nur zu entnehmen, dass das Praktikum selbst nicht gefördert werden kann.
Ich hielte es für das Beste, wenn Sie gemeinsam mit dem BFD nach einer Lösung suchten.
Offensichtlich wollte der Gesetzgeber die von Ihnen angedachte Vorgehensweise eines "Lohndumpings" unterbinden, weil dies vielfach missbräuchlich zum Nachteil von Praktikanten praktiziert wurde. Eine Maßnahme der Arbeitsförderung nach SGB III liegt bei Ihnen jedenfalls nicht vor, da es sich hierbei um Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt. Da berufliche und schulische Förderung nach dem SVG sowie die Dienstzeitversorgung rechtlich anders ausgestaltet sind, fallen Sie als Praktikant vermutlich unter das Mindestlohngebot. Aber auch insoweit sollte Ihnen der BFD weiterhelfen können.
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Andi

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Antw:Bezüge während der Übergangsgebührnisse
« Antwort #2 am: 02. Juli 2017, 23:01:21 »

Also ich persönlich würde das Praktikum machen, mich dafür ganz normal bezahlen lassen - vom Arbeitgeber - und den BFD Anspruch aufheben. Du bist nicht verpflichtet die 36 Monate am Stück zu nehmen. Ich glahbees waren 10 Jahre nach DZE in denen du die Ansprüche nutzen kannst bebor sie verfallen.
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Antw:Bezüge während der Übergangsgebührnisse
« Antwort #3 am: 04. Juli 2017, 12:10:31 »

Servus aus München!

eine genaue Rücksprache mit dem BFD ist auf jedenfall notwendig.

Gegen ein Praktikum spricht natürlich nichts, jedoch könnte es Einfluss auf die Förderung des Studiums haben.
Ein Praktikum in Vollzeit *beisst sich* irgendwie mit einem geförderten Studiengang. Ggf. würde dann die Förderung und somit auch die Erhöhung der ÜG auf 90 % entfallen.

Wenn das Praktikum (und so habe ich es jetzt verstanden) nichts mit dem Studium zu tun hat, d.h. es ist kein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums, dann hat das daraus erzielte Einkommen keinen Einfluss auf die Höhe der ÜG.
Melden muss man dem BVA (ehemals WBV) natürlich trotzdem ein weiteres Einkommen/einen weiteren Arbeitgeber (§ 60 SVG) aber die sog. *Hinzuverdienstgrenze* die zu einer Kürzung der ÜG führte gibt es nicht mehr.
Eine Versteuerung des Einkommens erfolgt dann nach Wahl des Arbeitnehmers. Das zweite und jedes weitere Einkommen unterliegt der Versteuerung nach StKl. 6.

LG
Gespeichert
:) :) :) :) :)
 

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