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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten  (Gelesen 21513 mal)

LwPersFw

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Kann mir jemand sagen wo der Unterschied ist ?
DU wurde mit 90/5 eingeleitet !
Jetzt kam ein Scheiben vom BAPers worauf ich aufgefordert werde zum Doc zu gehen um ein 90/5 Feststellung DU zu machen !
DU wurde vom BWK mit fehlerziffer VI/13 festgestellt und übermittelt !


Ich vermute nicht eine "Ärztliche Mitteilung für die Personalakte" (alt 90/5), sondern:

Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens im Rahmen der Überprüfung/Feststellung der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit

 Siehe Zentralvorschrift A1-1420/20-4000 „Truppenärztliches Gutachten (Dienstunfähigkeit)“

und

A1-831/0-4000

Pkt 3.3

Truppenärztliches Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung/Feststellung der Dienstunfähigkeit
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Hampelmann

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Ok, dass könnte sein ! Danke schön !
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Egblyat31

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Moin Kameraden.

Bin einsatzgeschädigt, hab jetzt einen GdS von 60 bekommen.

Laut Ärzten könnte er evtl. in 2 Jahren auch noch über den magischen 50 liegen.

Wie läuft das mit der Einmalzahlung? Hab was zu 150.000€ bei Berufssoldaten gelesen, bei allen anderen (bin SaZ) 30.000€ plus ca 6.000€ pro ungeschädigtem Dienstjahr. Hab ich das richtig verstanden?

Kann jemand erklären, wann diese dauerhafte MdE feststeht und wann es dann auch wirklich zur Auszahlung kommen muss?
Dieses Beamtendeutsch in all den Vorschriften und Gesetzen ist nicht so meins…

Danke und Glück ab
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LwPersFw

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Moin Kameraden.

Bin einsatzgeschädigt, hab jetzt einen GdS von 60 bekommen.

Laut Ärzten könnte er evtl. in 2 Jahren auch noch über den magischen 50 liegen.

Wie läuft das mit der Einmalzahlung? Hab was zu 150.000€ bei Berufssoldaten gelesen, bei allen anderen (bin SaZ) 30.000€ plus ca 6.000€ pro ungeschädigtem Dienstjahr. Hab ich das richtig verstanden?

Kann jemand erklären, wann diese dauerhafte MdE feststeht und wann es dann auch wirklich zur Auszahlung kommen muss?
Dieses Beamtendeutsch in all den Vorschriften und Gesetzen ist nicht so meins…

Danke und Glück ab


Bei den 150.000 € handelt es sich um die Einmalige Entschädigung gem. § 63a i.V.m. § 63e Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - und steht BS und SaZ zu.

Bei den 30.000 € handelt es sich um die Ausgleichszahlung gem. § 63f SVG. Anderer Sachverhalt!


Für die Frage, ab wann die Einmalige Entschädigung gezahlt wird, gilt die sog. Prognose-Entscheidung:

"Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."



Die Frage ist also, was in Ihrem Versorgungsgutachten entsprechend formuliert wurde... ??

Lesen Sie bitte auch einmal die zurückliegenden Beiträge in diesem Thema...



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Egblyat31

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Danke für die schnelle Antwort!!!

Das Gutachten kommt noch.

Mir wurde nur gesagt: GdS 60, Erfolgsaussichten der Therapien vorhanden, GdS in 2 Jahren möglicherweise über 50.

Jetzt gehts natürlich wieder darum, wie man dieses wesentlich auslegt… :o
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LwPersFw

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Danke für die schnelle Antwort!!!

Das Gutachten kommt noch.

Mir wurde nur gesagt: GdS 60, Erfolgsaussichten der Therapien vorhanden, GdS in 2 Jahren möglicherweise über 50.

Jetzt gehts natürlich wieder darum, wie man dieses wesentlich auslegt… :o

Deshalb wird das Gutchten benötigt.

Wenn dort z.B. steht Nachbegutachtung in 5 Jahren...

... ist dies deutlich über 2 Jahre und ausreichend für die Prognoseentscheidung

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Und hier noch als Ergänzung die damalige Antwort des BMVg auf die Ausführungen im Bericht des Wehrbeauftragten:

"Probleme der Einsatzversorgung

Bei Feststellung eines Einsatzunfalls erhält eine Soldatin oder ein Soldat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
eine einmalige Entschädigung von bis zu 150.000 Euro. Insbesondere bei psychischen Einsatzschädigungen ist es problematisch,
die Erfüllung des Kriteriums einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Schädigung) um 50 Prozent nachzuweisen.

Da in vielen Fällen noch die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung besteht,
wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegt, dass nach zwei Jahren in einer Nachuntersuchung ein Grad der
Schädigung von mindestens 50 Prozent bestätigt werden muss. Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Zeitpunktes der
Nachuntersuchung ist für das Verteidigungsministerium das Datum des Wehrdienstbeschädigungsbescheides, in dem die Feststellung
des Grades der Schädigung erfolgt ist.

Diese Praxis erscheint nicht immer einleuchtend, wie folgender Fall verdeutlicht:

Nachdem ein psychisch Einsatzgeschädigter mit einer im Jahr 2012 anerkannten Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der
Schädigung von 40 Prozent im März 2014 einen Verschlimmerungsantrag stellte, wurde ihm im Juli 2015 rückwirkend ab März 2014
ein Grad der Schädigung von 50 Prozent zuerkannt. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Zahlung der Einmalentschädigung wurde
mit der Begründung abgelehnt, dass noch keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent vorliege.
Es müsse die Nachuntersuchung abgewartet werden, die erst zwei Jahre nach dem Bescheid vom Juli 2015, also erst 2017 erfolgen könne.
Hier wird außer Acht gelassen, dass der Grad der Schädigung von 50 Prozent rückwirkend ab März 2014 zugesprochen wurde, man also
annimmt, dass bereits ab diesem Zeitpunkt der Betroffene in diesem erhöhten Ausmaß in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
Entsprechend hätte bereits im März 2016 die Nachuntersuchung anberaumt werden können. Bedauerlicherweise hält das Ministerium an seiner Auffassung fest.


Nicht auszuschließen ist, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit des hohen Schädigungsgrades für die Zahlung der
Einmalentschädigung eine erfolgreiche Therapie erschwert. Die Aussicht auf den Erhalt der Einmalentschädigung, die eine gewisse
Sicherheit für die Zukunft verspricht, kann bei Betroffenen höher wiegen als ein schneller Therapieerfolg.
Dies sollte bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit im Einzelfall fürsorglich im Sinne der Betroffenen berücksichtigt werden.


Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)
.



Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165

Zitat aus der Einführung zu Stellungnahme:

"Der Wehrbeauftragte mahnt in seinem Bericht an, dass in vielen Bereichen zwar Lösungsmöglichkeiten erkannt wurden,
es aber an Tempo in der Umsetzung mangele. Als Ursachen werden die noch immer in jahrzehntelanger personeller und
materieller Reduzierung verhaftete Mentalität und bürokratische Verfahren aufgezeigt.

Markus Grübel
Parlamentarischer Staatssekretär
Mitglied des Deutschen Bundestages"
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LotseBert

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...

Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)
.



Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165







"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)"


Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)



Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!


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LwPersFw

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"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)"


Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)



Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!




Danke für den Hinweis  :)


So steht es ja auch im Wehrbericht:

"Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."



Also + / -  2 Jahre um diesen Zeitpunkt.

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LotseBert

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@LwPersFw  genau so ist es...

maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Beispiel.

GdS 50 bestehend seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme)  +  Nachuntersuchung in 4 Jahren ( = keine wesentliche Besserung in den nächsten 2 Jahren erwartet)

Einmalzahlung wird genehmigt


Wenn jedoch zum Zeitpunkt der Prognosestellung der GdS 50 noch nicht für mindestens 2 Jahre vorliegt, reicht die Prognose (Nachuntersuchung 4 Jahre) nicht aus, weil nur eine Voraussetzung erfüllt ist.

 

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Grino

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Hallo,

danke das die Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Ich weiß nicht, ob ich das richtig verstanden habe und möchte deshalb nochmal für meinen speziellen Fall nachfragen:

GdS 50 seit August 2022, VÄ-Gutachten erstellt im August 2023 mit Festlegung der Nachuntersuchung in Juni 2026.

Wenn die Regelung so ist, wie ich sie verstanden habe, kann ich die Voraussetzungen ja überhaupt nicht erfüllen. Selbst im August 2024 hätte ich meinen GdS 50 seit 2 Jahren, aber da die Nachuntersuchung für Juni 2026 anberaumt wurde, komme ich ja gar nicht auf die 2 Jahre in der Zukunft.
Mich beschleicht dann langsam das Gefühl, dass dieser Nachuntersuchungs-Termin ganz bewusst im Juni (2 Monate vor den vollen 2 Jahren) angesetzt wurde, um die Möglichkeit der Einmalzahlung auszuschließen.

Wenn dem so ist, kann ich mir ja sämtliche Maßnahmen sparen (Beschwerde, Wehrbeauftragte, Anwalt usw) und muss mir eingestehen, dass der Dienstherr mich wiedermal ... hat.

Trotzdem vielen Dank dafür, dass wenigstens hier etwas Licht ins dunkle gebracht wird.
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F_K

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Bitte Ruhe bewahren und an der Heilung arbeiten - wenn es gut läuft - steht Gesundung / Besserung im Raum.

Wenn es schlecht läuft, wird es schlimmer oder bleibt gleich - und dann wird ja auch gezahlt.

Gute Besserung.
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LotseBert

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Bitte Ruhe bewahren und an der Heilung arbeiten - wenn es gut läuft - steht Gesundung / Besserung im Raum.

Wenn es schlecht läuft, wird es schlimmer oder bleibt gleich - und dann wird ja auch gezahlt.

Gute Besserung.


@ F_K   Ich werde es nie verstehen, weshalb du immer wieder mit solchen unqualifizierten Beiträgen deinen "persönlichen Senf" dazu geben musst. Halte dich doch speziell in diesem sensiblen Themenbereich mit deiner Unsachlichkeit zurück.


@ Grino   Ich persönlich kann in der Entscheidung durch die Referatsleiterin keinen sachlichen Mangel erkennen. Ich sehe auch nicht, dass die Referatsleiterin in deinem Fall von der Verwaltungspraxis abweicht.

In deinem Fall liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung keine 2 Jahre vor. Damit fehlt dir eine der zwei erforderlichen Voraussetzungen die eine regelmäßige Bewilligung ermöglichen.

Die Referatsleiterin macht es sich aber (was ich aus persönlicher Erfahrung weiß) nicht einfach. Sie betrachtet jeden Fall der durch die regelmäßig angewendeten Kriterien nicht positiv beschieden werden kann, noch einmal in einer gesamtheitlichen Bewertung ob nicht doch eine positive Bewilligung möglich ist.

Wenn zum Beispiel ein GdS 80 seit einem Jahr und 8 Monaten vorliegt und die Gesundheitsstörungen nicht nur auf einer psychischen, sondern auch auf einer physischen Erkrankung resultieren, kann die Referatsleiterin bei einer Prognose mit Nachuntersuchung in 4 Jahren trotzdem zu der Bewertung kommen, dass eine wesentliche Besserung, welche den GdS unter 50 bringen würde nicht zu erwarten ist und deshalb die Einmalzahlung, auch bei Fehlen einer der beiden Voraussetzungen, gewähren.

Wie auch aus dem Bericht des WB hervorgeht, wird die Entscheidung über die Genehmigung aufgrund einer Einzelfallentscheidung getroffen.

Es gibt ein etabliertes Verwaltungsverfahren das grundsätzlich Anwendung findet. Aber es bleibt eine Einzelfallentscheidung mit ganzheitlicher Betrachtung.

In deinem Fall, liegt der Entscheidung eine rein psychische Erkrankung zu Grunde. Du befindest dich noch in einer frühen Behandlungsphase und der anerkannte GdS 50 liegt noch keine 2 Jahre vor. Der Gutachter hält eine Besserung in den nächsten Jahren für wahrscheinlich und der GdS 50 ist die Mindestanforderung.

Somit kann die Referatsleiterin nach meiner persönlichen Bewertung auch in einer ganzheitlichen Betrachtung nicht zu einer positiven Einzelfallentscheidung kommen weil sie aktuellnoch von keiner Dauerhaftigkeit ausgehen kann.

Das ist aber nur meine ganz persönliche Meinung. Du solltest dich bei dir vor Ort von den zuständigen Stellen kompetent beraten lassen. Der Beschwerde/Rechtsweg gegen den Bescheid steht dir offen.







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Grino

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@ LotseBert,

vielen Dank für die ausführliche Einschätzung.

Ich weiß das der Rechtsweg/Beschwerdeweg mir offen steht, ich frage mich nur, ob das Ganze jetzt noch Sinn ergibt. Die letzten Tage haben mich so viel Kraft gekostet wie lange nichts mehr. Ich weiß nicht, ob ich ein aussichtsloses Verfahren weiter führen sollte.
Deswegen würde ich gerne nochmal die Frage an euch Betroffenen und die, die Betroffene betreuen stellen, ob ihr in meiner speziellen Situation weitermachen würdet, oder mit der Entscheidung versuchen würdet klarzukommen?

Ich will dazu nochmal mein Dilemma skizzieren, damit vielleicht herauskommt, warum die Situation so problematisch bzw. für mich so "eilig" ist.

Für mich gibt es keine wirkliche Möglichkeit mehr für einen Verbleib in der Bundeswehr. Dieser Umstand ist auf Dinge zurückzuführen, die mit der Einsatzschädigung in Verbindung stehen, die ich nicht öffentlich äußern mag und glaube auch gar nicht darf. Da ich ein DU-Verfahren aber ja nur selber beantragen kann, liegt die Entscheidung alleine bei mir. Ich halte mich momentan nur so "über Wasser" bis die ganzen Versorgungsansprüche geklärt sind. Ich bin ja SaZ zum Schädigungszeitpunkt und habe dadurch eh nicht so viel (vergleichsweise) zu erwarten. Ich weiß, dass ich mich theoretisch die gesamte Schutzzeit von Dienstherrn fernhalten lassen könnte (meine behandelnden Ärzte führen das auch immer als Argument an, wenn sie mir den Verbleib im geschützen Rahmen schmackhaft machen wollen - was ich natürlich aus deren fürsorglicher Sicht total verstehen kann) aber ich möchte das nicht. Auch im Krankenstand und zu Hause belastet mich dieser Umstand. Deswegen möchte ich so schnell wie möglich meine Lebensumstände wieder selber planen dürfen. Ich erzählte ja bereits von einer Tierheim-Tätigkeit, die mir mehr gibt, als alles was hinter einem Kasernenzaun passieren könnte.
Die Einmalzahlung wäre für meine Familie und mich die fehlende Sicherheit gewesen, um aus dem geschützten Rahmen der Schutzzeit in zivile überzugehen.
Und eben mit dieser Einmalzahlung kam ein hin und her, welches mich langsam wahnsinnig macht:

- erste Info durch einen Lotsen: Informier dich mal über die Einmalzahlung
- danach durch meinen Sozialdienst: keine Chance, bekommen nur welche die dauerhaft im Bescheid wörtlich stehen haben.
- anschließend hier im Forum auf die "geänderte Verfahrensweise" gestoßen
- bei BAPersBw angerufen und gefragt, worauf sich meine "50" begründen. Der Bearbeiter gratulierte mir sogar am Telefon zu der Berechtigung für die Zahlung
- dann gelesen, dass es Wilkürentscheidungen gibt
- beantragt mit Verweis auf Wehrbericht
- nach 8 Wochen den aufschiebenden Bescheid erhalten
- wieder Hoffnung geschöpft durch die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten und auch die Aussagen des Anwalts (er klang so, als ob er diese Zahlung regelmäßig in Fällen wie meinem erwirkt)
- heute wieder Rückschlag, da die Vermutung, dass mein Gutachten bewusst so geschrieben ist, dass mir immer eine Voraussetzung fehlt und BMVg P3 wohl offensichtlich nichts falsch gemacht hat.


Sorry wenn ich das hier gerade so ausführe, aber ich bin aktuell wirklich platt in der Murmel. Diese immer wieder aufflammende Hoffnung und dann die Rückschläge sind wirklich schwer hinzunehmen.
Deswegen bitte ich euch einfach um einen kameradschaftlichen Rat, wie ihr nun in meiner Situation handeln würdet bzw wie ausichtslos oder eben nicht ein weiterer Kampf um die Zahlung wäre.
Danke

kameradschaftliche Grüße
 
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LwPersFw

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Zuerst wieder mein ausdrücklicher Dank an @LotseBert für die sachliche, kompetente und empathische Unterstützung!!!




Sorry wenn ich das hier gerade so ausführe, aber ich bin aktuell wirklich platt in der Murmel. Diese immer wieder aufflammende Hoffnung und dann die Rückschläge sind wirklich schwer hinzunehmen.
Deswegen bitte ich euch einfach um einen kameradschaftlichen Rat, wie ihr nun in meiner Situation handeln würdet bzw wie ausichtslos oder eben nicht ein weiterer Kampf um die Zahlung wäre.


Kamerad, @LotseBert hat aus seiner Erfahrung eine Einschätzung abgegeben, aber auch betont, dass dies seine persönliche Einschätzung ist.

Dies trifft genauso auf alle meine Beträge zu, solange ich nicht aus Vorschriften, Erlassen, Urteilen, etc. zitiere.

"Am Ende des Tages" sehe ich es bei der Einmalzahlung pragmatisch.

Denn hier gibt es nur 2 Ergebnisse: 150.000 € erhalten --- oder 0 €.

Wir kennen Ihre Versorgungsakte nicht mit allen Einzelheiten... Sie bestimmt auch nicht...
Ggf. wurde in der Bewertung etwas übersehen...

Deshalb wäre meine Empfehlung, beschreiten Sie den formalen Rechtsweg.
Sie haben anwaltliche Unterstützung.
Und sollte eine Klage notwendig sein und die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklären, auch hier die Sicherheit keine finanziellen Verluste zu erleiden.

Aber spätestens im gerichtlichen Verfahren wird die Entscheidung des BMVg gerichtlich in allen Einzelheiten überprüft.

Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre mir dies immer wert.

Die wichtige Frage, die nur Sie selbst für sich beantworten können, ist :
Kann bzw. will ich diesen Weg psychisch aushalten?
Besprechen Sie dies mit Ihrem Therapeuten!

Aber beachten Sie:
Wenn Sie formale Beschwerde einlegen möchten, tun Sie dies innerhalb eines Monats... am besten nicht am letzten Tag...


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