Und lesen Sie die folgenden Vorschriften ... zu finden in "Regelungen-Online" im IntranetBw
A-1350/67
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit
A-1420/20
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit
z.B. aus der A-1350/67
"Von der Entlassung einer Soldatin bzw. eines Soldaten ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine
Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft.
Die Frist rechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entlassung wirksam würde, wenn
die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre.
Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bzw. eines
Soldaten auf Zeit zwar nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat aber eine Dienstzeit
von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren vollenden, so ist sie oder er erst nach Vollendung
der Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren zu entlassen; Satz 2 gilt entsprechend.
Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Soldatin bzw. der Soldat auch innerhalb der in
den Sätzen 1 und 3 bestimmten Fristen entlassen werden."
In der eingeforderten Stellungnahme schreiben Sie nur:
"Einer Entlassung im Rahmen eines DU-Verfahrens widerspreche ich, da ich die
Kriterien der ZDv A-1420/20 als nicht erfüllt erachte.
Ich bin bereit, bei ärztlicher Aufsicht, mein Körpergewicht nachhaltig zu reduzieren.
Sollte ich aus Sicht meines Disziplinarvorgesetzten auf meinem derzeitigen Dienstposten
nicht mehr einsetzbar sein, bitte ich um Verwendung auf einem anderen Dienstposten,
am derzeitigen Standort, den ich im Rahmen meines Gesundheitszustandes,
bis zu meinem DZE 30.09.2018, wahrnehmen kann."