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Autor Thema: Übergangsgebührnisse - Kürzung? - nach Dienstzeit selbständig  (Gelesen 2547 mal)

Bayer

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Guten Tag liebes Forum,

ich bin seit Ende 2013 SaZ und werde Ende des Jahres aus gesundheitlichen Gründen leider entlassen, da ich eine Dienstzeit von mehr als 4 Jahren habe ich Anspruch auf Übergangsgebührnisse und ein Schreiben vom DLZ erhalten.

Ich übe im Anschluss der Dienstzeit eine selbständige Tätigkeit aus und frage mich inwieweit die ÜgGeb durch die Einkünfte gemindert/gekürzt werden? Im Internet habe ich dazu folgendes gefunden:

Soldaten auf Zeit (SaZ), die während der Phase der Übergangsgebührnisse ein Erwerbseinkommen beziehen, können seit dem 1. Juni 2015 beliebig viel Gehalt hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze wurde im Rahmen des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BwAttraktStG) ersatzlos gestrichen. Dies betrifft jedoch nur Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes - bei Beschäftigung innerhalb des öffentlichen Dienstes gilt die Ruhensregelung.

Ist das richtig so und aktuell?

Letzte Frage; ich werde im Schreiben gefragt ob ich das Bundesverwaltungsamt als Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber erkläre, wenn ich hauptberuflich selbständig bin muss ich es ja als NebenAg angeben, ist das richtig so und welche Auswirkung hat das?

Güße und Vielen Dank für eure Hilfe
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse - Kürzung? - nach Dienstzeit selbständig
« Antwort #1 am: 29. August 2017, 22:32:03 »

Bzgl. dem Hinzuverdienst ist dies die aktuelle Rechtslage.

Bzgl. Hauptarbeitgeber/Nebenarbeitgeber i.V.m. Selbstständigkeit... lassen Sie sich am besten beim Finanzamt beraten, da es hier um die Festlegung der Lohnsteuerklassen geht.
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Antw:Übergangsgebührnisse - Kürzung? - nach Dienstzeit selbständig
« Antwort #2 am: 30. August 2017, 13:39:36 »

Soldaten auf Zeit (SaZ), die während der Phase der Übergangsgebührnisse ein Erwerbseinkommen beziehen, können seit dem 1. Juni 2015 beliebig viel Gehalt hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze wurde im Rahmen des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BwAttraktStG) ersatzlos gestrichen. Dies betrifft jedoch nur Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes - bei Beschäftigung innerhalb des öffentlichen Dienstes gilt die Ruhensregelung.

Richtig ja, aktuell auch aber jedoch leider unvollständig:
Bei Teilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme während des Anspruchs auf ÜG bitte darauf achten das Einkommen aus dieser Maßnahme sehr wohl angerechnet wird.  ;)

LG
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:) :) :) :) :)
 

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