Mit Verlaub, die Facebook-Posts von Frau Hauptmann der Reserve Sarrach (haben Sie die übrigens wirklich vollsändig gelesen?) beziehen sich einmal auf die von ihr eröffnete Open Petition an den deutschen Bundestag - und den darin beschriebenen Wortlaut. Ein weiterer Post von ihr bezog sich auf den offenen Brief an die Frau Bundeskanzlerin, dessen Inhalt sie ebenfalls veröffentlichte und der dritte Post bezog sich auf den Welt-Bericht, indem ihre Ausplanung als Reservistin thematisiert wurde.
Gelesen habe ich ihren öffentlichen Post vom 05.06.2017, und nur auf diesen beziehen sich meine Ausführungen. Etwaige weitere Posts von ihr zu diesem Thema sind für mich nicht sichtbar. (Evtl. ist die Sichtbarkeit der weiteren von Ihnen erwähnten Posts auf ihre "Facebook-Freunde" beschränkt?).
Der Post vom 05.06. bezieht sich allerdings nicht auf eine von ihr eröffnete Petition auf openpetition, sondern auf eine (meiner Erinnerung nach, die Petition ist mittlerweile nicht mehr online) von ihr gezeichnete Petition auf change.org.
Sie hat also - juristisch gesehen, einen Petitionswortlaut gepostet. Da sie diese Petition öffentlich machte, kann ihr hieraus schlicht und ergreifend kein Vorwurf des Verstoßes gegen eine für Soldaten maßgebliche Einschränkung der Grundrechte als Bürgerin gemacht werden.
Soweit Sie hiermit meinen, dass ihr Facebook-Post nicht an § 17 Abs. 3 SG zu messen sei, weil er durch das Grundrecht auf Petitionsfreiheit geschützt sei, so halte ich eine solche Position für sehr zweifelhaft, denn zum einen könnte fraglich sein, inwieweit eine Online-Petition auf change.org überhaupt unter den Schutz des Art. 17 GG fällt (vgl. z. B. BeckOK, Stand 15.08.2017, Art. 17 Rn. 13, wonach der Adressat einer Online-Petition diese Möglichkeit auf seiner Website anbieten müsse), zudem stellt Maunz/Dürig, GG-Komentar, 80. Aufl., Art. 17 Rn. 58 explizit fest, dass Art. 17 GG nicht von der Beachtung der Rechtsordnung entbindet, keine Rechtfertigung für rechtswidriges Verhalten ist, und die Frage, ob eine Eingabe eine Petition im Sinne des Art. 17 GG darstelle, scharf von der rechtlichen Erlaubtheit ihres Inhalts zu trennen sei.
Hiernach liegt für mich der Schluss nahe, dass der Facebook-Post eines Reservisten unbeschadet der Frage, ob das mit ihm zum Ausdruck gebrachte Begehren unter den Schutz des Art. 17 GG fällt, jedenfalls von seiner Ausdrucksweise her vollumfänglich den Anforderungen des § 17 Abs. 3 SG genügen muss.
Im Übrigen fand in ihrem Beorderungstruppenteil bzw. ihrer Verwendung darin schlicht keine "Umstrukturierung" statt. Ihren Dienstposten gibt es weiterhin, er wurde nur mit einem anderen Reservisten besetzt.
Zumindest soll ihre Ausplanung laut Bericht der "Welt" vom 09.09.2017 vom Landeskommando Baden-Württemberg explizit damit begründet worden sein, dass der Posten, auf der sie eingesetzt war, dauerhaft gestrichen werde. Darüber hinaus kann ich zur Richtigkeit der gegebenen Informationen nichts sagen.