Da ich letztens eine "hitzige" Diskussion mit einem Kameraden zum Verständnis des Altersgeldgesetzes hatte...
Folgendes zur Klarstellung:
Ausgangspunkt
§ 46 SG Entlassung
Auszug
"(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen;
soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich
daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen
Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden;
die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2. als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten
oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in
seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte.
Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden."
Bedeutung für das Altersgeldgesetz
"Altersgeldgesetz (AltGG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Altersgeld wird gewährt
(...)
3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,
wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des
Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen."
Wie ist der Passus : "...wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen..." zu verstehen?
Dies kann zur Folge haben, dass kein Anspruch auf Altersgeld besteht, selbst wenn der Berufssoldat letztlich entlassen werden muss,
obwohl die Bundeswehr an seiner Entlassung kein eigenes dienstliche Interesse hat. Mithin den Soldaten nur entlässt, weil sie muss.
Zu finden ist dieser Wille des Gesetzgebers in der Begründung zum Gesetzestext:
BT-Drs 17/12479
"Zu Artikel 1 (Altersgeldgesetz – AltGG)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Absatz 1 regelt den Anspruch auf Altersgeld als eine Alterssicherungsleistung eigener Art. Es steht den Bundesbeamten auf Lebenszeit
zu, die nach § 33 desBundesbeamtengesetzes (BBG) entlassen worden sind sowie den Berufssoldaten und Richter auf Lebenszeit im
Bundesdienst, sofern sie ihre Entlassung verlangen und eine entsprechende Willenserklärung über den Bezug von Altersgeld abgegeben haben.
Regelmäßige Rechtsfolge einer Entlassung auf Verlangen bleibt auch künftig die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entscheidet sich der Beamte stattdessen für das Altersgeld nach diesem Gesetz, bedarf es einer hierauf gerichteten Erklärung.
Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung findet in diesen Fällen nicht statt.
Der Vorbehalt entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe ist aus personalwirtschaftlichen Erwägungen unerlässlich. Zwingende
dienstliche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das kurzfristige Ausscheiden die Aufgabenerfüllung ernsthaft gefährdet wird.
Diese Gründe können jedoch nicht dauerhaft dem Bediensteten entgegengehalten werden.
Das Recht eines Beamten, jederzeit seine Entlassung verlangen zu können, ist hiervon unberührt.
Allerdings hat der Beamte in den Fällen, in denen er ungeachtet der genannten Gründe an seinem Antrag auf Entlassung
festhält, keinen Anspruch auf Altersgeld; Rechtsfolge ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung."
Zusammenfassend bleibt also festzustellen:
Ja, der Berufssoldat muss, je nach Einzelfall, ab einem Zeitpunkt X entlassen werden, wenn er darauf besteht.
Bleibt das BMVg aber bei seiner Feststellung, dass es aus zwingenden dienstlichen Gründen der Entlassung von sich aus nicht zustimmen würde, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
Dann erfolgt automatisch die Nachversicherung.
Dies gilt es also zu beachten, wenn man entlassen werden will...
(Dies hat nichts mit einem möglichen Dienstherrenwechsel zu tun: Berufssoldat > Beamter. Dort bleibt man ja pensionsberechtigt.)