Lieber MMG-2.0,
dass Journalisten gerade bei vermeintlichen "Sensationsmeldungen" gerne voneinander abschreiben (und oft auch ohne Hinweis auf die jeweilige Quelle) ist ja nun viel beobachtete Tatsache und längst nicht nur auf mutmaßliche Vorkommnisse bei der Bundeswehr beschränkt. Damit müssen wir schlicht in einer unabhängigen Medienlandschaft leben und letztlich schaden sich solche Medien nur selbst. Manchmal scheint es mir auch so, dass mit einem derartigen "Sensationsjournalismus" gesunkene Auflagen zumindest gelegentlich kompensiert werden sollen.
Was ich Ihnen schilderte, ist der normale Weg, der im Dienstalltag auch strikt eingehalten wird. Im Übrigen ist es eben nicht so, wie geschrieben, dass Mitflüge in Maschinen der Flugbereitschaft für militärisches Personal auf Dienstreisen verboten wären. Sie dürfen allerdings nicht die unmittelbare Verfügbarkeit der Maschinen für den Regierungsflugbetrieb beeinträchtigen. Gerne wird dabei dann auch vergessen, dass auch die "graue Flotte" zur Flugbereitschaft gehört, die nicht für den Regierungs-/Parlamentsflugbetrieb - aber eben auch für die Inübungshaltungsflüge genutzt wird.
Wenn wir jetzt die Inübungshaltungsflüge mit den grauen Airbus von den 22 abziehen, verbleiben nur noch einzelne Flüge mit dem weißen Fluggerät, das kein militärisches Pendent hat, nämlich den Kleinflugzeugen und Cougars. Wir reden jetzt also von einem Anteil von deutlich unter 10 Flügen in den beiden zurück liegenden Jahren. Einer dieser Fälle war der InspLw, der seine Soldaten, die in Estland Air Policing durchführten, besuchen wollte. Die sind auf einem Fliegerhorst der estnischen Streitkräfte stationiert, der NICHT von zivilen Linienmaschinen angeflogen wird. General Müllner ließ also über das EATC anfragen, ob eine Transportmöglichkeit in einem bestimmten Zeitfenster möglich wäre. EATC prüfte und Flugbereitschaft BMVg führte diesen Flug als Inübungshaltungsflug durch, der ohnehin geplant war und vom Profil her passte (Mittelstrecke, Zwischenlandung auf einem Flughafen eines bestimmten Profils). Somit konnten zwei Piloten einen Teil ihre Übungsauflagen erfüllen und der InspLw musste keine zivilen Flugkapazitäten und anschließenden Landtransport in Anspruch nehmen. So finden sich auch andere Dienstreisen.