@ LwPersFw:
Die Grundlagen mit Erläuterungen auf den konkreten Fall (Fotoaufnahmen mit Smartphone innerhalb von Kasernen) gibt es als Rundschreiben vom BMVg.
Ich habe da als Zivilist derzeit keinen Zugriff drauf, und kann mich an die Einstufung auch nicht erinnern.
Aber Du solltest Zugriff haben ("gräbst" ja auch wilde Urteile aus ...)
@ F_K
Mir liegen die diesbezüglichen Sicherheitshinweise vor.
Z.B. wird darin der von mir genannte § 109g StGB zitiert.
Und ich grabe auch keine "wilden Urteile" aus, sondern höchstrichterliche Entscheidungen,
wie einzelne Sachverhalte rechtlich zu bewerten und umzusetzen sind.
Dies ist der Maßstab, der für alle Angehörigen der Bw gilt.
Sonst bräuchten wir kein BVerfG oder BVerwG...
Das das Einzelnen nicht passt ... weiß ich auch ... ändert aber nichts an der Tatsache.
Wenn z.B. das BVerwG abschließend entscheidet, dass eine Entscheidung des BMVg, eines RB, eines DV, etc.
rechtwidrig war...ist sie es auch. Punkt.
Mir geht es auch nicht um die Frage ob das unerlaubte Fotografieren zu verfolgen ist (wäre)
da folge ich ganz Andi, sondern das auch dabei die gesetzlichen Vorgaben und Bw-internen Vorschriften eingehalten werden. Mehr nicht.
Und so pauschal:
Wenn ich als Wachvorgesetzter in einer Situation das Gefühl habe, dass eine Abbildung vorgenommen wurde, die den Sicherheitsinteressen der Bundeswehr entgegensteht - das kann bereits das Abbilden von Soldaten mit sichtbaren Namensbändern sein - und ich der abbildenden Person und der abbildenden Technik durch Maßnhamen nach UZwGBw habhaft werden kann wird diese Person der Personenüberprüfung unterzogen und der Bild-/Datenträger vernichtet sofern keine anderweitige dauerhafte Löschung sichergestellt werden kann!
geht es eben nicht.
Die Sicherheitshinweise verweisen bei der Durchsetzung auf das UZwGBw i.V.m. den ergänzenden Vorschriften A-1130/1 und A-2122/2.
Und darin findet sich nicht ein Punkt, der
das Vernichten des Handys erlaubt.
Denn ... auch nach erfolgter Beschlagnahme gem. UZwGBw bleibt es immer noch Privateigentum des Besitzers, obenso wie alle
privaten Daten auf dem Gerät.
Wie der Dienstherr die Löschung der gesicherten "Beweisdaten" technisch realisiert ... ist Sache des Dienstherrn.
Eine Vernichtung des Gerätes durch den Wachvorgesetzten ist rechtlich jedenfalls nicht zulässig.
Dies liegt nicht in seiner Entscheidungsbefugnis, denn es gibt Dienststellen innerhalb der Bw, die technisch dazu in der Lage sind.
Siehe A-1130/1 Nr A-4 , Nr 6 , letzter Aufzählungspunkt, letzter Satz beim Aufzählungspunkt