Da die RSUKp vornehmlich einen Sicherubgsauftrag haben, ist das Heer der größte milOrgBer, der Kräfte vorhält, die professionell Sicherungsaufgaben übernehmen. Die Vorgaben/Vorschriftrn für die Ausbildung von Sicherung/Objektschutz etc. werden federführend vom Heer erstellt und gelten dann als Bezugsgrundlagen auch für entsprechende Regelungen/Weisungen der anderen TSK/milOrgBer. Deshalb hat Insp H die RSUKp fachlich der JgTr zugeordnet.
Demzufolge haben alle Heeresreservisten in den RSUKp zum DAcauch das Jägerbarett zu tragen. Luftwaffen- und Marinesngehörige tragen natürlich ihre üblichen Kopfbedeckungen.
Also das ist in der A1-1000/0-7000, Ziff. 10252, Erläuterung 15 ganz explizit anders geregelt, hiernach erhalten Heeresuniformträger der RSUKr das Barett der Truppengattung, der sie als aktive Soldaten zuletzt angehört haben. Meines Wissens wird dies überwiegend auch so praktiziert.
In einigen RSUKp sind allerdings offenbar tatsächlich folgende Abweichungen befohlen bzw. werden praktiziert, die allerdings meinem Kenntnisstand nach nicht vorschriftenkonform sind:
a) Einheitlich blaues Barett mit Jägeremblem,
b) einheitlich blaues Barett mit dem Emblem der jeweiligen früheren Truppengattung,
c) einheitlich grünes Barett mit Jägeremblem.
Mein Kenntnisstand ist, dass die RSUKr anders als die früheren Heimatschutzbataillone gerade nicht der Jägertruppe zugeordnet sind, aber falls das anders ist, wäre ich wie erwähnt für einen Hinweis auf das Bezugsdokument dankbar (in der Wsg Ausb RSUKr habe ich hierzu nichts gefunden).
@ Migu und 12345678:
Meines Wissens nach trägt RSU Kr dunkelblaues Barett mit Jägergold.
Quelle: Ein Korvettenkapitän, der dermit auf einer VVag "rumlief" (plus 3 weitere Soldaten dieser RSU Kp) und von mir interviewt wurde. Laut seiner Ausage gäbe es eine Weisung SKB, die im LKdo NW auch schon teilweise umgesetzt worden ist - deshalb diese Kopfbedeckung.
Nein, ich habe mir die Weisung nicht zeigen lassen.
Meinem Kenntnisstand nach ist dies tatsächlich für einige (keineswegs alle) RSUKr so angeordnet (s. o.), wenn auch wohl vorschriftswidrig. Also könnte hier im Prinzip ein vermutlich nicht korrekter, aber dennoch verbindlicher Befehl vorliegen, der jedoch bei einer VVag nicht gilt, da dort ja kein Vorgesetztenverhältnis besteht, womit die Anzugordnung gem. § 2 Abs. 3 UnifV uneingeschränkt zu befolgen ist.