Nach Ihren Angaben, gehe ich einmal von Folgendem aus:
+ bis 28.02.2018 Bezug volle Bezüge
+ ab 01.03.2018 Bezug Übergangsgebührnisse
+ 01.07.2018 bis 30.09.2018 Elternzeit geplant
Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass bzgl. Elterngeld die Übergangsgebührnisse als anrechenbares Einkommen gelten.
siehe z.B. hier: BVerwG 2 C 42.10
"Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen"
Abweichend von diesem Urteil ist es aber heute möglich, den Bezug der ÜG zu unterbrechen.
Der Gesetzgeber hat hier Änderungen vorgenommen.
Zu finden in diesen Vorschriften:
Bereichsdienstvorschrift C-1460/23
"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"
Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000
"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"
D.h. Sie würden dann für die 3 Monate Elterngeld beziehen können, ohne dass bei dessen Berechnung die ÜG angerechnet werden...denn Sie bekommen Sie ja nicht.
Ob dies Sinn macht, muss man ganz individuell prüfen.
Die Berechnung des Elterngeldes kann sehr komplex sein... da empfehle ich Ihnen dringend, sich an Ihre regional zuständige Elterngeldstelle zu wenden !