3081. Mit einer förmlichen Anerkennung kann ein Sonderurlaub von bis zu 14 Tagen verbunden
werden. Für die Urlaubsgewährung bestehen – in Abhängigkeit von der Dauer des Sonderurlaubs –
unterschiedliche Zuständigkeiten (§ 12 Absatz 2 WDO). Ob eine formlose Belobigung, eine förmliche
Anerkennung oder eine förmliche Anerkennung in Verbindung mit Sonderurlaub angebracht ist,
hängt von der Bedeutung der Leistung ab, die mit der Auszeichnung gewürdigt werden soll. Den
Zeitpunkt eines gewährten Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des
Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte (§ 13 Absatz 2 WDO) in Absprache mit der Soldatin bzw.
dem Soldaten; sie oder er hat sicherzustellen,
dass der Sonderurlaub nicht später als sechs Wochen
nach der Erteilung der förmlichen Anerkennung beginnt.Klingt danach, das er nur 6 Wochen gültig ist