Noch als Hinweis für Soldaten, die Frau und Kind über Beihilfe + private RKV versichert haben:
Die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus ist beihilfefähig, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.
§ 26, 26a, 52 BBhV i.V.m. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG
"Die medizinisch indizierte Mitaufnahme einer Begleitperson ist im Gesetz unter § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG geregelt. Der Vertrag „Medizinisch indizierte Mitaufnahme“ ist an bestimmten medizinischen Gründen gebunden und wird daher nur vom jeweiligen Arzt auf Station ausgestellt. Dieser ist somit nur mit Datum und Arztunterschrift gültig.
Folgende medizinische Gründe können sein (nicht vollständige Aufzählung):
Kinder
•Das Kind wird voll gestillt.
•Das Kind wird onkologisch behandelt.
•Das Kind ist schwer behindert und hat eine starke Bindung zu einem Elternteil.
•Das Elternteil muss eine therapeutische Maßnahme zur Betreuung des Kindes erlernen
•Das Kind ist lebensbedrohlich erkrankt.
•Das Kind ist Autist.
•Alter bis einschließlich 6 Jahre (Vorschulkind) mit starker Bindung zu einem Elternteil
•Die Beeinflussung der Eltern-Kind-Beziehung ist wesentlicher Bestandteil der stationären Therapie
•Die notwendige (indizierte) stationäre Behandlung wird durch die Mitaufnahme eines
•Elternteiles erst möglich.
•Ausgeprägte Trennungsangst und Heimwehreaktionen beim Patienten verhindern die Therapie
Erwachsene
•Der Patient ist schwer geistig und/oder körperlich behindert (eingeschränkte sprachliche Kommunikationsfähigkeit, Blindheit)
•ausgeprägte Angstzustände
Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von Ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen (siehe Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009)
Die „medizinisch-indizierte Mitaufnahme“ beinhaltet die kostenfreie Unterkunft und Verpflegung innerhalb des uns von der Krankenkasse erstatteten Betrages, wobei der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gelten. In der Aufnahme erhalten Sie gegen Vorlage des vom Arzt unterschriebenen Vertrages eine Essenskarte ausgehändigt, mit der Sie sich zu Mitarbeiterpreisen verpflegen können. Sie als Begleitperson gehen dabei zunächst in Vorauskasse. Am Entlassungstag melden Sie sich als Begleitperson wieder in der Patientenaufnahme ab und erhalten den von Ihnen in Vorauskasse geleisteten Betrag (allerdings nur bis maximal den uns von der Krankenkasse zugesicherten Betrag) gegen Vorlage aller Ein- und Auszahlungsbelege zurück. Bei Verlust der Chipkarte sind 10,00 Euro zu erstatten.
Wahlleistungen
Ist eine medizinisch indizierte Mitaufnahme einer Begleitperson nicht notwendig, so bieten wir Ihnen trotzdem die Möglichkeit zur Mitaufnahme in unser Krankenhaus.
In diesem Fall spricht man von Wahlleistungen.
Das bedeutet, dass Sie für Ihre Verpflegung selbst zuständig sind und die Kosten der Unterkunft selbst tragen müssen. Lesen Sie hierzu die nachfolgend aufgelisteten Services.
Vereinbarung über die Unterkunft einer Begleitperson
Mit dem 7. Lebensjahr des Kindes, müssen Begleitpersonen für die Unterkunft 10,00 Euro/Berechnungstag Zuschlag leisten, wobei der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gelten. Der Vertrag ist in der Patientenaufnahme auszufüllen und es ist eine Vorauszahlung in Höhe von 30,00 Euro für 3 Berechnungstage (Nächte) zu entrichten. Wurde zu wenig vorausgezahlt, muss der noch ausstehende Betrag in der Patientenaufnahme entrichtet werden. Wurde zu viel vorausgezahlt wird der entsprechende Betrag nachträglich wieder erstattet.
Unterbringung einer Begleitperson bei einem Erwachsenen
In diesem Fall ist ein Zuschlag in Höhe von 20,00 Euro je Berechnungstag (Nacht) zu entrichten. Der Wahlleistungsvertrag ist in der Patientenaufnahme auszufüllen und eine Vorauszahlung in Höhe von 40,00 Euro für 2 Berechnungstag (Nächte) zu entrichten. Wurde zu wenig vorausgezahlt, muss der noch ausstehende Betrag in der Patientenaufnahme entrichtet werden. Wurde zu viel vorausgezahlt wird der entsprechende Betrag wieder erstattet.
Unterbringung einer Begleitperson im Familienzimmer
Die Unterbringung im Familienzimmer ist in der Regel in der Geburtshilfe üblich.
In diesem Fall ist ein Zuschlag in Höhe von 85,00 Euro je Berechnungstag (Nacht) zu entrichten.
Der Wahlleistungsvertrag ist in der Patientenaufnahme auszufüllen und eine Vorauszahlung in Höhe von 170,00 Euro für 2 Berechnungstage (Nächte) zu entrichten. Wurde zu wenig vorausgezahlt, muss der noch ausstehende Betrag in der Patientenaufnahme entrichtet werden. Wurde hingegen zu viel vorausgezahlt wird der entsprechende Betrag wieder erstattet."
Achtung : keine Gewähr auf Vollständigkeit und Rechtsgültigkeit !