Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen? Nach allen mir vorliegenden Informationen ist dafür schlicht und ergreifend der unmittelbare DV des Antragstellers zuständig. Der § 20 SG ist insofern kongruent mit den § 65,2 BBG. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, im Falle von uns Soldaten im § 20 SG beschrieben sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.
Lieber Fragensteller, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid über Ihren Amtrag. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, stehen Ihnen die im Rechtsbehelf aufgeführten Rechte zu.