Wenn Cannabis in der BRD legalisiert wird, in welcher Form auch immer, gilt das dann auch für Soldaten?
Diese Diskussion ist überflüssig, denn Cannabis ist bereits seit 1994 quasi legalisiert, solange nur gelegentlich geringe Mengen konsumiert werden.
Mit dem "Cannabis-Beschluss" BVerfGE 90, 145 hat das Bundesverfassungsgericht u.a. entschieden:
Ein verfassungsmäßiges „Recht auf Rausch“
gibt es nicht.
Soweit die Strafgesetze ein Verhalten mit Strafe bedrohen, das ausschließlich den
gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereitet, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil sie ermöglichen, durch das Absehen von Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (§§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einer geringen Schuld Rechnung zu tragen.
In diesen Fällen ist von der Verfolgung der Straftaten grundsätzlich abzusehen.Der Gleichheitssatz gebietet
nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.
In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden.
Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits
unterschiedlich regeln.
Schon damals hätte also die Bw die Möglichkeit gehabt, den "BTM-Erlass" anzupassen und zumindest den "gelegentlichen Konsum geringer Mengen Cannabis" vom generellen Verbot des Konsums auch außerhalb des Dienstes auszuklammern.
Dies hat man aber bewusst nicht getan, weil
Der BTM-Erlass der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte dient, indem er Soldaten Verhaltensweisen untersagt, die ihre
jederzeitige Einsatzfähigkeit gefährden.
Weil dem Gesetzgeber durch das BVerfGE eine Unterscheidung zw. BTM und Alkohol, Nikotin erlaubt wurde. Und Cannabis würde auch bei einer völligen Legalisierung ein BTM bleiben... nur eben kein illegales mehr.
Dies sagt das BVerwG zum Thema:
"
Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar (Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3 <6> und vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148 <152> m.w.N. sowie vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 WD 34.10 juris Rn. 92). Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten wird auf jeden Fall in Frage gestellt, und zwar nicht nur während der Wirkung des einzelnen Rausches, da ein Soldat auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, sondern auch deshalb, weil der Konsum der Cannabis-Droge wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen anders und schwerer zu bewerten ist als beispielsweise ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist."Und an dieser Bewertung der
Wirkung der Droge... in der möglichen Wirkung auf den Dienst... würde die Legalisierung ebenfalls nichts ändern.