Ich könnte mir halt wie gesagt vorstellen dass der Konsum in der Vergangenheit nicht mehr automatisch zur medizinischen oder charakterlichen Nichteignung führt. Anders verhält es sich natürlich mit Verurteilungen in der Vergangenheit, da diese ja zeigen, dass man scheinbar ein paar Probleme hatte, sich innerhalb von rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen.
Das es hier im Rahmen der Einstellungsuntersuchung zu einer (erweiterten) differenzierten Bewertung kommt,
wäre dann ja nur sachgerecht. Aber dies erfolgt ja bereits jetzt. Wer angibt...vor Jahren mal einen Joint probiert
zu haben... ansonsten aber ein gutes Prüfergebnis erzielt ... den wird man nicht ablehnen.
Dem TE geht es ja um die Zeit als
aktiver Soldat...nicht den Bewerber:
Wenn Cannabis in der BRD legalisiert wird, in welcher Form auch immer, gilt das dann auch für Soldaten?
Was meint Ihr?
Welche Argumente würden dafür/dagegen sprechen?
Und hier wird es für den Bereich der Bw m.E. keine Änderung geben.
Zumindest solange, wie die medizinische Forschung nicht die möglichen Langzeitfolgen von Cannabis, wie z.B. Psychosen, ausschließen kann.
Ich erzeuge als Dienstherr
nicht bewusst die Gefahr, dass ein Soldat durch Drogenkonsum eine Psychose entwickelt und eine Waffe in die Hand bekommt.
Und hier reicht allein die Gefahr des Einzelfalls!
Um nochmal das BVerfGE zu zitieren :
"Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG.
Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht."weil
"Ferner muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <178>; 81, 70 <92>). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfGE 48, 396 <402>; 83, 1 <19>)."Wer meint, durch das Verbot des Konsums von Cannabis im und außer Dienst also "
übermäßig belastet" zu sein...
...auch wenn es außerhalb der Bundeswehr legalisiert wäre...
Darf halt nicht freiwillig Soldat der Bundeswehr werden...
Wird er es doch ... und unterschreibt bei Einstellung die vorgeschriebene Belehrung ...
"Im Rahmen der notwendigen Drogenprävention sind Soldatinnen und Soldaten innerhalb der ersten Wochen nach
Diensteintritt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Truppenärzten über die Gefahren des Betäubungsmittelmissbrauchs aufzuklären.
Über die straf-, disziplinar und dienstrechtlichen Folgen sind sie aktenkundig zu belehren.""
2. Disziplinare Folgen
Sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen gegen das Verbot... (...)
Als Dienstvergehen wird ein derartiges Fehlverhalten regelmäßig ( ... ) geahndet, soweit nicht die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens in Betracht kommt.
3. Dienstrechtliche Folgen
Der Missbrauch von Betäubungsmitteln kann während des Freiwilligen Wehrdienstes zur Entlassung führen. Während der Probezeit, d.h. während der ersten sechs Monate, können Freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) zum 15. oder zum Letzten eines Monats nach § 58 h Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) entlassen werden. Für die Dauer des gesamten Freiwilligen Wehrdienstes kann die Entlassung bzw. ein Ausschluss von der Dienstleistung auch auf § 58 h Abs. 1 i.V.m. §§ 75, 76 SG gestützt werden. Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit kann der Betäubungsmittelmissbrauch in den ersten vier Dienstjahren – auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis – zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen.
Ich (Dienstgrad, Name, Vorname, PK) habe diese Belehrung heute zur Kenntnis genommen.
Eine Ausfertigung der Belehrung habe ich erhalten."
... muss er mit den möglichen Folgen bei Verstoß leben...
Was dann nur aus der Belehrung entfallen würde, bzw. anzupassen wäre (habe ich oben nicht mit angeführt), sind die strafrechtlichen Folgen,
im Rahmen der dann geltenden Gesetzeslage. Denn schließlich wäre ja auch die Legalisierung bestimmten rechtlichen Vorgaben unterworfen.