Es gibt zu diesem speziellen Punkt keine Vorschrift... weil es bei dieser Frage darum geht... wie die bestehenden Vorschriften/Gesetze/Verordnungen im Einzelfall anzuwenden wären...
Da heißt es ... herausfinden was es gibt... z.B. im IntranetBw in "Regelungen-Online", oder durch Nachfrage bei der Schwerbehindertenvertretung und sich in die Materie einarbeiten...
Auch empfehle ich im Internet nach soldatenbezogenen Urteilen von Gerichten zu suchen, die sich mit der Thematik Behinderung beschäftigen. Auch dort finden sich nützliche Hinweise...wie dies:
"Im Hinblick auf die vor der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Entlassungsdienststelle vorrangig zu prüfende Möglichkeit, ob ein Verbleiben im Dienst möglich ist und in welchen dienstlichen Verwendungen der Soldat behinderungsgerecht - möglichst in seiner Fachrichtung/Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder seinem Dienstbereich - weiterverwendet werden kann, werden Soldaten mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 schwerbehinderten Soldaten gleichgestellt"
(Bayerisches LSG, 6. August 2014, Az L 10 AL 45/13)
Aber Obacht ... auch hier muss qualifiziert bewertet werden, ob das vom Gericht ausgeführte, auf den eigenen Fall anwendbar ist und immer abklären, ob sich seit dem Urteil nicht die Gesetzes-/Vorschriftenlage geändert hat!
So können ja z.B. auch aktive Soldaten, mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50, inzwischen die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen. Wie das geht, findet sich in der GAIP des BAPersBw. Bei der Antragstellung aber immer die Schwerbehindertenvertretung mit ins Boot holen !!!