In diesem Urteil wird das Thema Höchstbetragsberechnung klar erläutert:
"VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016 – W 1 K 14.901
Titel: Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort
Normenketten:
BUKG § 12 Abs. 1, Abs. 4 S. 1
TGV § 3, § 6
Leitsätze:
Bei dem Anspruch auf Trennungsgeld unterscheidet die Trennungsgeldverordnung zwischen Trennungsgeldberechtigten, die täglich an den Wohnort zurückkehren bzw. denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 6 TGV), einerseits und Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3 TGV). (redaktioneller Leitsatz)
Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 S. 1 TGV, d.h., eine Vergleichsberechnung zwischen dem Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV und dem Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 TGV dann in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Strecke für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als drei Stunden beträgt. (redaktioneller Leitsatz)
Abweichend von der Regelvermutung ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen einhält. Kann der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere andere vergleichbare Routenplaner verweisen, nach denen die Fahrzeit unter der Dreistundengrenze liegt, so ist von der Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV abzusehen, mit der Folge, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist. (redaktioneller Leitsatz)"