Man darf nicht "privat veranlasste" Umzüge mit "dienstlich veranlassten" Maßnahmen in Verbindung setzen.
Und ... wenn der Soldat - damals - mit Zusage der UKV nach X versetzt wurde und nach X unter Nutzung der UKV umgezogen ist, greift die besondere Thematik "Rückversetzung an den ehemaligen Standort" nicht. Dies ist nur relevant, wenn die Zusage der UKV erfolgt war, der Soldat aber aus privaten Gründen nicht an den Standort umgezogen war.
Im Vorgriff der neuen Personalmaßnahme verfügt der Soldat also über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand in Z.
Wird er nun von Y nach X versetzt, ist ausschließlich dieser Hausstand relevant ( der Hausstand in X existiert ja nicht mehr ).
Wird die UKV dann nicht zugesagt, wird er TG § 3 - Empfänger Z <> X.
Die "Deckelung" des § 7 Abs 2 TGV kann m.E. hier nicht greifen
+ da hier eine dienstlich bedingte Maßnahme erfolgt
und
+ kein privater Umzug durchgeführt wird ( der Soldat bleibt ja in Z wohnen )
Da es sich hier aber um einen Spezialfall handelt, empfehle ich die Beratung durch einen versierten Beamten, der sich im Bereich UKV / TG auskennt.
Und ... sollte ein entsprechender Antrag auf die Zahlung von TG und RBH Z <> X abgelehnt werden, ist auf jeden Fall auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen,
in dem auch die Rechtsnorm genannt wird, welche die Zahlung verhindert, bzw. in der Höhe beschränkt.
1. wahrt man durch die schriftliche Beantragung des TG und der RBH seine möglichen Ansprüche
2. erlangt man so Kenntnis von der zugrundeliegenden Rechtsnorm
3. wahrt man so die Möglichkeit ggf. Rechtsmittel zu nutzen, um seine Ansprüche durchzusetzen