Guten Tag Kameraden,
ich habe über die Suchfunktion hierzu nichts finden können, daher eröffne ich dieses Thema.
Folgende Situation:
1) Versetzung an neuen Standort zum 01.07.2017 (erstellt am 08.05.2017) mit Verwendungsdauer 3 Jahre
2) Auf Versetzungsverfügung steht damaliges DZE 31.05.2018 (vorläufig, da Ausbildung)
3) Festsetzung (vom 31.05.2017) auf die volle Dienstzeit bis 31.10.2027 habe ich am 11.08.2017 unterschrieben
Den ersten Antrag auf TG6 an diesem Standort habe ich mit der Versetzung aus 2) gestellt. Somit galt für meine Bearbeiterin dieser Standort als letzte Tätigkeitsstätte vor DZE und sie musste es zur Versteuerung an das BVA melden. Aus Unwissenheit (dachte TG6 wird wie TG3 versteuert, war während der ZAW ja auch so) habe ich mir nichts bei gedacht und die weiteren Anträge des Jahres gestellt, ohne dass meine Bearbeiterin von der Festsetzung aus 3) erfuhr, somit wurden sämtliche Anträge zur Versteuerung gemeldet.
Jetzt, mit ein paar mehr Informationen zur Besteuerung des TG, habe ich mit ihr darüber gesprochen und ihr die Festsetzung zukommen lassen und angefragt, ob eine Rückberechnung möglich ist. Ihre Aussage: Nicht möglich.
Daher hier die Frage an euch: Stimmt das oder gibt es eine Möglichkeit der Rückberechnung? Mit der Steuererklärung wird sich das nicht lösen lassen, da das Finanzamt anhand der Abrechnungen nicht nachvollziehen kann, ob das TG versteuert werden muss oder nicht...? Oder wird es dem Finanzamt auffallen, wenn für die versteuerten Zeiträume trotzdem Hin- und Rückfahrt abgesetzt werden?
Vielen Dank für eure Zeit!
Gruß Björn
PS: Eine Änderung der Versetzungsverfügung gab es nicht, ich habe aber intern den Dienstposten gewechselt und auf dieser Versetzung (01.11.2017) steht das finale DZE.