...GKV muss alle nehmen.
So
pauschal stimmt die Aussage nicht.
Hier war ja die Frage, ob eine Person, die
nach dem Bezug von ALG I
in ALG II wechselt, aber
keinen Leistungsanspruch
aus ALG II hat ( hier weil Ehemann "zu viel" verdient ) ... über ALG II in der GKV
pflichtversichert ist ?
Denn nur wer pflichtversichert ist ... muss von der GKV als normales Mitglied aufgenommen werden.
Alle anderen die pflichtversicherungsfrei sind ... können als Freiwilliges Mitglied aufgenommen werden ... müssen aber nicht ! Deshalb heißt es ja "Freiwillig".
Und ein ALG II - Empfänger ist pflichtversichert wenn:
"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
§ 5 Versicherungspflicht
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,"D.h. wer kein ALG II bezieht, wird auch nicht über die ARGE in der GKV (pflicht-)krankenversichert.
Es bleibt dann nur der Weg über die Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Und hier ist die "3-Monats-Frist" zur Beantragung der Freiwilligen Mitgliedschaft zu beachten. Wer die versäumt, wird auch nicht Freiwilliges Mitglied !
"§ 9 Freiwillige Versicherung
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,"Das Sozialrecht ist extrem kompliziert ... deshalb sind pauschale Feststellungen meistens nicht zielführend...